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Document 62016TN0668

Rechtssache T-668/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. September von HL gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-112/15, HL/Kommission

ABl. C 441 vom 28.11.2016, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 441/22


Rechtsmittel, eingelegt am 19. September von HL gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-112/15, HL/Kommission

(Rechtssache T-668/16 P)

(2016/C 441/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: HL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)

Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-112/15 aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 14. November 2014, die in Form der Verwaltungsmitteilung Nr. 41-2014 erging und das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2014 beförderten Beamten aufstellte, aufzuheben, soweit der Name des Rechtsmittelführers darin nicht enthalten ist;

der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rechtsmittelführer entstanden sind, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Zurückweisung des ersten Klagegrundes des Rechtsmittelführers als unbegründet. Der Rechtsmittelführer bringt vor, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst im Hinblick auf seinen ersten Klagegrund vier Hauptfehler unterlaufen seien:

erstens habe das Gericht unter Verstoß gegen die geltende Rechtsprechung festgestellt, dass es die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Anstellungsbehörde nicht zu überprüfen brauche, wenn die Anstellungsbehörde erkläre, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe;

zweitens habe das Gericht fehlerhaft den Joint Monitoring Committee Report (Bericht des Gemeinsamen Monitoringausschusses) nicht als Beweis zugelassen und die nachgewiesenen Diskrepanzen zwischen den von der Anstellungsbehörde verwendeten Informationsquellen nicht gebührend berücksichtigt;

drittens habe das Gericht fehlerhaft — ohne Rechtfertigung — das Vorbringen und die Beweise des Rechtsmittelführers in Bezug auf die mathematische Bewertung der in Worten beschreibenden Beurteilungsmethode der Anstellungsbehörde sowie den gesamten zweiten Teil seines ersten Klagegrundes ignoriert;

viertens habe das Gericht fälschlicherweise angenommen, dass das Fehlen einer wirksamen abwägenden Beurteilung der Verdienste der Beamten untereinander nicht zur Aufhebung einer Beförderungsentscheidung führen könne.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst ein Rechtsfehler hinsichtlich seines zweiten Klagegrundes unterlaufen sei:

erstens habe es willkürlich die Tragweite und Anwendbarkeit von Art. 25 des Beamtenstatuts sowie die unionsrechtlich verbürgten Grundrechte des Rechtsmittelführers in einer Art und Weise beschränkt, die nicht mit dem Willen des Unionsgesetzgebers vereinbar sei; und

zweitens habe es den zweiten Klagegrund des Rechtsmittelführers aus offensichtlich falschen Gründen als unbegründet zurückgewiesen.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe keine unparteiische und wirksame gerichtliche Nachprüfung vorgenommen, was aus folgenden Gründen zu einer Verletzung des Rechts des Rechtsmittelführers auf einen wirksamen Rechtsbehelf geführt habe:

erstens habe der Berichterstatter nachteilige Äußerungen im Vorbereitenden Sitzungsbericht getätigt und damit seine Voreingenommenheit bewiesen, was den Klagegründen des Rechtsmittelführers schon im Vorhinein den Erfolg versagt habe;

zweitens habe der Präsident des Gerichts den Richter nicht wegen Voreingenommenheit abgelehnt und die Rechtssache nicht an eine andere Kammer verwiesen, obwohl er zugegeben habe, dass die umstrittenen nachteiligen Äußerungen wörtlich aus einer anderen Rechtssache übernommen worden seien, in die andere Kläger verwickelt gewesen seien.

drittens habe das Gericht selektiv wesentliches Vorbringen und Beweise ohne Berücksichtigung oder Überprüfung ignoriert. Im Ergebnis geht der Rechtsmittelführer davon aus, dass sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch das Gericht verletzt worden sei, weil es keine unparteiische und wirksame gerichtliche Nachprüfung vorgenommen habe.


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