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Document 62016TN0668
Case T-668/16 P: Appeal brought on 19 September 2016 by HL against the judgment of the Civil Service Tribunal of 20 July 2016 in Case F-112/15 HL v Commission
Rechtssache T-668/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. September von HL gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-112/15, HL/Kommission
Rechtssache T-668/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. September von HL gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-112/15, HL/Kommission
ABl. C 441 vom 28.11.2016, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/22 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. September von HL gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-112/15, HL/Kommission
(Rechtssache T-668/16 P)
(2016/C 441/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: HL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-112/15 aufzuheben; |
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 14. November 2014, die in Form der Verwaltungsmitteilung Nr. 41-2014 erging und das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2014 beförderten Beamten aufstellte, aufzuheben, soweit der Name des Rechtsmittelführers darin nicht enthalten ist; |
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der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rechtsmittelführer entstanden sind, aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Zurückweisung des ersten Klagegrundes des Rechtsmittelführers als unbegründet. Der Rechtsmittelführer bringt vor, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst im Hinblick auf seinen ersten Klagegrund vier Hauptfehler unterlaufen seien:
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst ein Rechtsfehler hinsichtlich seines zweiten Klagegrundes unterlaufen sei:
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3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe keine unparteiische und wirksame gerichtliche Nachprüfung vorgenommen, was aus folgenden Gründen zu einer Verletzung des Rechts des Rechtsmittelführers auf einen wirksamen Rechtsbehelf geführt habe:
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