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Document 52015AP0204

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 — C7-0092/2014 — 2014/0059(COD))

    ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 173–191 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 353/173


    P8_TA(2015)0204

    Selbstzertifizierung durch Einführer bestimmter Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 — C7-0092/2014 — 2014/0059(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2016/C 353/28)

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    Natürliche mineralische Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten bergen zwar ein erhebliches Entwicklungspotenzial in sich, sie können aber auch Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge dazu verwendet werden, den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anzuheizen und nationale Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. In diesen Gebieten ist es von entscheidender Bedeutung für Frieden und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralienabbau durchbrochen wird.

    (1)

    Natürliche mineralische Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten bergen zwar ein erhebliches Entwicklungspotenzial in sich, sie können aber auch Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge dazu verwendet werden, den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anzuheizen und Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. In diesen Gebieten ist ein entscheidender Faktor bei der Sicherstellung von Frieden , Entwicklung und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralienabbau durchbrochen wird.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1a)

    Menschenrechtsverletzungen sind in der mineralgewinnenden Industrie weit verbreitet und können Kinderarbeit, sexuelle Gewalt, das Verschwindenlassen von Menschen, Zwangsumsiedlungen und die Zerstörung von rituell oder kulturell bedeutsamen Orten umfassen.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    Diese Problematik betrifft rohstoffreiche Regionen , in denen sich Regierungen und internationale Organisationen gemeinsam mit Beteiligten aus der Wirtschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft den Herausforderungen gestellt haben, die aus dem Wunsch erwachsen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte möglichst weit einzuschränken .

    (2)

    Diese Problematik betrifft rohstoffreiche Gebiete , in denen sich Regierungen und internationale Organisationen gemeinsam mit Beteiligten aus der Wirtschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft – einschließlich Frauenorganisationen, die an vorderster Front auf die von bewaffneten Gruppen aufgezwungenen ausbeuterischen Bedingungen sowie auf die Nutzung von Vergewaltigung und sonstiger Gewalt zur Kontrolle der lokalen Bevölkerungsgruppen aufmerksam machen – den Herausforderungen gestellt haben, die aus dem Wunsch erwachsen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte zu verhindern .

     

    (Die Ersetzung des Begriffs „Regionen“ durch „Gebiete“ gilt für den gesamten Text.)

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5a)

    Diese Verordnung ist eine der Möglichkeiten, die Finanzierung bewaffneter Gruppen zu verhindern, indem der Handel mit Mineralien aus Konfliktregionen kontrolliert wird. Dessen ungeachtet müssen die außen- und entwicklungspolitischen Maßnahmen der Europäischen Union auf den Kampf gegen die Korruption auf lokaler Ebene und die Durchlässigkeit der Grenzen sowie die Aufklärung der lokalen Bevölkerungsgruppen und ihrer Vertreter über missbräuchliche Handlungen gerichtet sein.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)

    Am 7. Oktober 2010 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in der die Union aufgefordert wurde , mit dem US-amerikanischen Gesetz über „Konfliktmineralien“, auch bekannt als Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act), vergleichbare Rechtsvorschriften zu erlassen, und die Kommission bekundete in ihren Mitteilungen von 2011 und 2012 ihre Absicht, Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich Aspekten der Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. In der letztgenannten Mitteilung sprach sich die Kommission im Einklang mit ihrer auf dem OECD-Ministerrat vom Mai 2011 eingegangenen Verpflichtung auch für eine stärkere Unterstützung und Anwendung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht aus, und zwar auch außerhalb der Mitgliedsländer der OECD.

    (7)

    In seinen Entschließungen vom 7. Oktober 2010 , 8. März 2011, 5. Juli 2011 und 26. Februar 2014 forderte das Europäische Parlament die Union auf , mit dem US-amerikanischen Gesetz über „Konfliktmineralien“, auch bekannt als Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act), vergleichbare Rechtsvorschriften zu erlassen, und die Kommission bekundete in ihren Mitteilungen von 2011 und 2012 ihre Absicht, Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich Aspekten der Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. In der letztgenannten Mitteilung sprach sich die Kommission im Einklang mit ihrer auf dem OECD-Ministerrat vom Mai 2011 eingegangenen Verpflichtung auch für eine stärkere Unterstützung und Anwendung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht aus, und zwar auch außerhalb der Mitgliedsländer der OECD.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)

    Unionsbürger und Akteure der Zivilgesellschaft haben das Bewusstsein dafür geschärft, dass im Zuständigkeitsbereich der Union tätige Unternehmen für ihre mögliche Verbindung zum illegalen Abbau von und Handel mit Mineralien aus Konfliktregionen nicht rechenschaftspflichtig sind. Dies führt dazu, dass die Verbraucher durch solche potenziell in Konsumgütern enthaltenen Mineralien mit Konflikten außerhalb der Union in Verbindung gebracht werden. Daher haben Bürger insbesondere auf dem Weg von Petitionen gefordert, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für Rechtsvorschriften vorgelegt werden, die vorsehen, dass Unternehmen nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen und der OECD aufgestellten Leitlinien rechenschaftspflichtig sind.

    (8)

    Unionsbürger und Akteure der Zivilgesellschaft haben das Bewusstsein dafür geschärft, dass im Zuständigkeitsbereich der Union tätige Unternehmen für ihre mögliche Verbindung zum illegalen Abbau von und Handel mit Mineralien aus Konfliktregionen nicht rechenschaftspflichtig sind. Dies führt dazu, dass die Verbraucher durch solche potenziell in Konsumgütern enthaltenen Mineralien mit Konflikten außerhalb der Union in Verbindung gebracht werden. Somit geraten die Verbraucher indirekt in Verbindung mit Konflikten, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Menschenrechte haben, und zwar insbesondere die Frauenrechte, da bewaffnete Gruppen häufig Massenvergewaltigungen gezielt einsetzen, um lokale Bevölkerungsgruppen einzuschüchtern und zu kontrollieren und so ihre eigenen Interessen zu schützen. Daher haben Bürger insbesondere auf dem Weg von Petitionen gefordert, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für Rechtsvorschriften vorgelegt werden, die vorsehen, dass Unternehmen nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen und der OECD aufgestellten Leitlinien rechenschaftspflichtig sind.

    Abänderungen 71, 91 und 112

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 9 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (9a)

    Diese Verordnung trägt dem Umstand, dass die Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Lieferkette vom Abbauort der natürlichen Ressourcen bis zum Endprodukt erfüllt werden muss, dadurch Rechnung, dass alle Unternehmen, die Ressourcen im Sinne dieser Verordnung — einschließlich der Produkte, die diese Ressourcen enthalten — zuerst auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, dazu verpflichtet werden, ihre Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu erfüllen und öffentlich darüber Bericht zu erstatten. Im Einklang mit der Beschaffenheit der Sorgfaltspflicht sollten die einzelnen in dieser Verordnung angeführten Sorgfaltspflichten die progressive und flexible Beschaffenheit von Verfahren der Sorgfaltspflicht sowie den Bedarf an Verpflichtungen wider, die in angemessener Weise auf die jeweiligen Umstände der Unternehmen zugeschnitten sind. Verpflichtungen sind auf die Unternehmensgröße, den Einfluss und die Position in der Lieferkette zugeschnitten.

    Abänderung 57

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 11 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (11a)

    Durch die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1bis) werden Großunternehmen mit über 500 Mitarbeitern dazu verpflichtet, Angaben über eine Reihe ihrer Regelungen offenzulegen, darunter jene zu Menschenrechten, zur Korruptionsbekämpfung und zur sorgfältigen Prüfung von Lieferketten. Gemäß der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Kommission Leitlinien ausarbeitet, um die Offenlegung dieser Angaben zu erleichtern. Die Kommission sollte erwägen, in diese Leitlinien Leistungsindikatoren im Hinblick auf die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien und Metallen aufzunehmen.

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 11 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (11b)

    Viele bereits bestehende Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette könnten zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Es existieren bereits Branchenregelungen, die dazu beitragen sollen, die Verknüpfung zwischen Konflikten und der Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold zu durchbrechen. Im Rahmen dieser Regelungen werden mithilfe von Audits durch unabhängige Dritte Hütten und Raffinerien zertifiziert, die über Systeme verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Mineralien ausschließlich auf verantwortungsvolle Weise beschafft werden. Diese Branchenregelungen könnten im Rahmen des Unionssystems anerkannt werden. Die Kriterien für die Anerkennung solcher Regelungen und die diesbezüglichen Verfahren müssen jedoch klargestellt werden, um sicherzustellen, dass hohe Maßstäbe eingehalten und doppelte Prüfungen verhindert werden.

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 12

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (12)

    Unternehmen aus der Union haben mittels der öffentlichen Konsultation ihr Interesse an der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien bekundet und über derzeitige Regelungen der Industrie berichtet, die auf die Verfolgung ihrer Ziele im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, auf Kundenanfragen oder die Versorgungssicherheit abstellen. Die Unionsunternehmen haben indessen auch über unzählige Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette berichtet, die dadurch bedingt sind, dass in lange und komplexe globale Lieferketten eine Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten eingebunden ist, die sich der Problematik oftmals nur unzureichend bewusst sind oder kein Interesse an ethischen Fragen haben. Die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der KMU sollten von der Kommission überwacht werden.

    (12)

    Unternehmen aus der Union haben mittels der öffentlichen Konsultation ihr Interesse an der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien bekundet und über derzeitige Regelungen der Industrie berichtet, die auf die Verfolgung ihrer Ziele im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, auf Kundenanfragen oder die Versorgungssicherheit abstellen. Die Unternehmen aus der Union haben indessen auch über zahllose Schwierigkeiten und praktische Probleme bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette berichtet, die dadurch bedingt sind, dass in lange und komplexe globale Lieferketten eine Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten eingebunden ist, die sich der Problematik oftmals nur unzureichend bewusst sind oder kein Interesse an ethischen Fragen haben. Die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung , die Durchführung von Audits durch unabhängige Dritte, die Auswirkungen der Kosten im Bereich der Verwaltung und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von KMU sollten von der Kommission genau überwacht werden ; zudem sollte die Kommission darüber Bericht erstatten . Die Kommission sollte für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen technische und finanzielle Hilfen zur Verfügung stellen und den Informationsaustausch unterstützten, um diese Verordnung umzusetzen. In der Union niedergelassene KMU, die Mineralien und Metalle einführen und Sorgfaltspflichtregelungen einführen, sollten durch das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) der Kommission finanziell unterstützt werden.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 12 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (12a)

    In der Union niedergelassene Unternehmen, die in einer nachgelagerten Position in der Lieferkette tätig sind und freiwillig Regeln für die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien und Metallen einführen, sollten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mittels eines Gütezeichens zertifiziert werden. Die Kommission sollte sich bei der Festlegung der Kriterien für die Gewährung der Zertifizierung auf die OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht stützen und kann dazu das OECD-Sekretariat konsultieren. Die Bedingungen für die Gewährung der „EU-Bescheinigung über verantwortungsvolles Handeln“ sollten so anspruchsvoll sein wie die Anforderungen des OECD-Zertifizierungssystems. Unternehmen, die in den Genuss der „EU-Bescheinigung über verantwortungsvolles Handeln“ kommen, sind gehalten, diesen Sachverhalt auf ihrer Website anzugeben und in ihre Informationen für die Verbraucher in der EU aufzunehmen.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 13

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (13)

    Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe wird eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft.

    (13)

    Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe wird eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Gleiches gilt für aus Recycling gewonnene Metalle, die noch mehr Verarbeitungsschritte durchlaufen haben. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft. Gemäß den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht sollten vorgelagerte Unternehmen wie Hütten und Raffinerien einem Audit ihrer Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch einen unabhängigen Dritten unterzogen werden, um auch in die Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien aufgenommen zu werden.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 13 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (13a)

    Hütten und Raffinerien, die Mineralien und ihre Konzentrate verarbeiten und einführen, sollten verpflichtet sein, das Unionssystem zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette anzuwenden.

    Abänderung 16

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 13 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (13b)

    Die Verwendung von allen Mineralien und Metallen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollte den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung seitens der Einführer ist unerlässlich.

    Abänderung 18

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 15 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (15a)

    Um eine effiziente Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte eine zweijährige Übergangszeit vorgesehen werden, damit die Kommission ein System zur Durchführung von Audits durch Dritte einrichten kann und damit verantwortungsvolle Einführer die Möglichkeit haben, sich mit ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung vertraut zu machen.

    Abänderung 19

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 15 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (15b)

    Die Kommission sollte ihre Zusagen zu finanzieller Unterstützung und ihre politischen Engagements in Bezug auf Konflikt- und Hochrisikogebiete, in denen Zinn, Tantal, Wolfram und Gold abgebaut werden — insbesondere in der Region der Großen Seen — regelmäßig überprüfen, um die politische Kohärenz sicherzustellen und um Anreize für verantwortungsvolle Staatsführung, für Rechtsstaatlichkeit und vor allem für ethisch korrekten Bergbau zu schaffen und diese Praktiken zu stärken.

    Abänderung 20

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 16

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (16)

    Die Kommission sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle sechs Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen; diese Überprüfung betrifft auch die Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von unter die Verordnung fallenden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden, die verbindliche Maßnahmen enthalten können –

    (16)

    Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Zwei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung und danach alle drei Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit dieser Verordnung sowie die jeweils aktuellen Auswirkungen des Systems vor Ort hinsichtlich der Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von unter die Verordnung fallenden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten . Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden, die weitere verbindliche Maßnahmen enthalten können,

    Abänderung 21

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 16 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (16a)

    In ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 5. März 2014 haben sich die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission zur Umsetzung von Begleitmaßnahmen verpflichtet, die zu einem integrierten EU-Ansatz für verantwortungsvolle Beschaffung parallel zu dieser Verordnung führen sollen, wobei nicht nur eine umfangreiche Mitwirkung von Unternehmen an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Unionssystem angestrebt wird, sondern auch ein globaler, kohärenter und umfassender Ansatz sichergestellt werden soll, um die verantwortungsvolle Beschaffung aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu fördern.

    Abänderung 60

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (12) zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Dadurch soll für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Einführern, Hütten und Raffinerien, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen, gesorgt werden.

    1.   Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem zur Zertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (12) zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Dadurch soll für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Einführern, Hütten und Raffinerien, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen, gesorgt werden.

    Änderungsantrag 154

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Mit dieser Verordnung werden die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer unterliegen, die sich für eine Selbsterklärung als verantwortungsvolle Einführer der in Anhang I aufgeführten Mineralien oder Metalle , in denen Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, entscheiden .

    2.   Mit dieser Verordnung werden die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen alle Unionseinführer unterliegen, die im Einklang mit den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht Mineralien und Metalle beziehen, die unter diese Verordnung fallen. Mit diesen Leitlinien wird beim Bezug von Rohstoffen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten für Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Lieferpraxis der Einführer gesorgt, um gewaltsame Konflikte und Menschenrechtsverletzungen einzudämmen oder zu verhindern, indem die Möglichkeiten bewaffneter Gruppen und von Sicherheitskräften im Sinne des Anhangs II der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht, mit diesen Mineralien oder Metallen zu handeln, eingeschränkt werden .

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Metalle, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie aus Recycling gewonnen wurden, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

    Abänderungen 76, 97, 117 und 135

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2b.     Um unbeabsichtigte Marktverzerrungen auszuschließen, wird in dieser Verordnung zwischen den Funktionen der der Lieferkette vor- und der ihr nachgelagerten Unternehmen unterschieden. Die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht muss entsprechend der Unternehmenstätigkeit- und Größe sowie der jeweiligen Stellung in der Lieferkette ausgestaltet sein.

    Abänderungen 77, 98, 118 und 136

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 2 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2c.     Die Kommission kann unter Rückgriff auf Branchenregelungen und im Einklang mit den OECD-Leitlinien weitere Leitlinien zu den Pflichten einführen, denen die Unternehmen je nach ihrer Position in der Lieferkette unterliegen, und dafür sorgen, dass die einschlägigen Verfahren so flexibel gestaltet sind, dass der Stellung von KMU Rechnung getragen wird.

    Abänderung 155

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 2 d (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2d.     Nach Maßgabe dieser Verordnung und der Leitlinien der OECD treffen nachgelagerte Unternehmen alle vernünftigen Maßnahmen, um in ihrer Lieferkette der unter diese Verordnung fallenden Mineralien und Metalle Risiken zu ermitteln und ihnen zu begegnen. Dabei unterliegen sie einer Pflicht zur Information über ihre Praxis zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf eine verantwortungsvolle Beschaffung.

    Abänderung 26

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe b a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ba)

    „rezyklierte Metalle“ Metalle, die im Produktionsverfahren aus wiederverwerteten Endverbraucher- oder Abfallprodukten oder durch Verarbeitung von Metallschrott hergestellt werden; zu rezyklierten Metallen gehören überschüssige, veraltete, mangelhafte und Metallschrottmaterialien, die veredelte oder verarbeitete Metalle enthalten, welche für das Recycling bei der Erzeugung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold geeignet sind; teil- bzw. unverarbeitete Mineralien oder Nebenerzeugnisse anderer Erze sind keine rezyklierten Metalle;

    Abänderung 24

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    e)

    „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weit verbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden ;

    e)

    „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden , Gewalt weit verbreitet und die zivile Infrastruktur zusammengebrochen ist, außerdem Gebiete, die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, wie zum Beispiel gescheiterte Staaten, und die durch weit verbreitete und systematische Verletzungen der im internationalen Recht verankerten Menschenrechte gekennzeichnet sind ;

    Abänderung 25

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe g

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    g)

    „Einführer“ eine natürliche oder juristische Person, die unter diese Verordnung fallende Mineralien oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates  (13) anmeldet ;

    g)

    „Einführer“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im eigenen Namen eine Anmeldung zur Überführung von Mineralien und Metallen, die den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder die Person, in deren Auftrag sie die Anmeldung abgibt; ein Vertreter, der die Anmeldung abgibt, während er im Namen und Auftrag einer anderen Person handelt, oder ein Vertreter, der im eigenen Namen und im Auftrag einer anderen Person handelt, gelten gleichermaßen als Einführer im Sinne dieser Verordnung;

    Abänderung 100

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe h

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    h)

    „verantwortungsvoller Einführer“ einen Einführer, der sich für eine Selbstzertifizierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet;

    entfällt

    Abänderung 138

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe i

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    i)

    „Selbstzertifizierung“ die Erklärung, dass die Pflichten in Bezug auf Managementsysteme, Risikomanagement, von Dritten durchgeführte Audits und Offenlegung nach Maßgabe dieser Verordnung vom Erklärenden eingehalten wurden;

    entfällt

     

    (Diese Änderung gilt für den gesamten Text.)

    Abänderung 29

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe q a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    qa)

    „Branchenregelungen“ eine Kombination von freiwilligen Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die von maßgeblichen Wirtschaftsverbänden ausgearbeitet wurden und überwacht werden, einschließlich Konformitätsbewertungen durch Dritte;

    Abänderung 30

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe q b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    qb)

    „bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ in Anhang II der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht aufgeführte Gruppen;

    Abänderung 31

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    legt seine Lieferkettenpolitik für die möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metalle fest und teilt sie in unmissverständlicher Weise seinen Lieferanten und der Öffentlichkeit mit,

    a)

    legt seine Lieferkettenpolitik für die möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metalle fest und teilt sie in unmissverständlicher und systematischer Weise seinen Lieferanten und der Öffentlichkeit mit,

    Abänderungen 85, 126 und 145

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 1a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    muss, wenn er als Unternehmen billigermaßen zu dem Schluss gelangt, dass die Ressourcen ausschließlich aus rezyklierten Materialien oder aus Schrott gewonnen wurden, unter gebührender Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und Wettbewerbsinteressen

     

    a)

    seine Feststellung öffentlich zugänglich machen und

     

    b)

    hinreichend detailliert seine Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht beschreiben, die dieser Feststellung vorausgingen.

    Abänderung 67

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Zertifizierte verantwortungsvolle Einführer verhütteter oder raffinierter Metalle sind von der Verpflichtung in Bezug auf von unabhängigen Dritten durchgeführte Audits nach Artikel 3 Absatz 1a ausgenommen, sofern sie konkret nachweisen, dass alle Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.

    Abänderung 40

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 7a

     

    Liste verantwortungsvoller Einführer

     

    1.     Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Berichten nach Artikel 15 vorgelegten Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss mit einer Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und Metallen und macht ihn öffentlich zugänglich.

     

    2.     Die Kommission erlässt die Liste anhand des Musters in Anhang Ia und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.

     

    3.     Die Kommission nimmt eine zeitnahe Aktualisierung der in der Liste enthaltenen Informationen vor und veröffentlicht sie, auch im Internet. Sie streicht die Namen der Einführer von der Liste, die infolge ungenügender Abhilfemaßnahmen seitens des verantwortlichen Einführers von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 nicht mehr als verantwortungsvolle Einführer anerkannt werden.

    Abänderung 43

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 7b

     

    Sorgfaltspflichten von Hütten und Raffinerien

     

    1.     In der Union ansässige Hütten und Raffinerien, die Mineralien und ihre Konzentrate verarbeiten und einführen, sind verpflichtet, das Unionssystem zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette oder eine von der Kommission als gleichwertig anerkannte Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden.

     

    2.     Die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden stellen sicher, dass die Hütten und Raffinerien das Unionssystem zur Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß umsetzen. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, setzen die Behörden die Hütte oder die Raffinerie davon in Kenntnis und fordern sie auf, Abhilfemaßnahmen zur Umsetzung des Unionssystems zur Sorgfaltspflicht zu ergreifen. Wird diesen Pflichten wiederholt nicht nachgekommen, verhängen die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden wegen Verstoßes gegen diese Verordnung Sanktionen. Diese Sanktionen werden aufgehoben, sobald die Hütte oder die Raffinerie die Bestimmungen dieser Verordnung wieder einhält.

    Abänderung 44

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Berichten nach Artikel 15 vorgelegten Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss mit einer Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und macht ihn öffentlich zugänglich.

    1.   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Berichten nach Artikel 15 vorgelegten Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss mit einer Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien und macht ihn öffentlich zugänglich.

    Abänderung 45

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Auf der in Absatz 1 genannten Liste kennzeichnet die Kommission diejenigen verantwortungsvollen Hütten und Raffinerien, deren Beschaffungsquellen — zumindest zum Teil — in Konflikt- und Hochrisikogebieten liegen.

    2.   Auf der in Absatz 1 genannten Liste kennzeichnet die Kommission diejenigen verantwortungsvollen Hütten und Raffinerien, deren Beschaffungsquellen — zumindest zum Teil — in Konflikt- und Hochrisikogebieten liegen. Diese Liste ist unter Berücksichtigung bestehender vergleichbarer Brancheninitiativen sowie staatlicher oder sonstiger Programme im Bereich Sorgfaltspflicht, die sich auf die unter die Verordnung fallenden Mineralien und Metalle beziehen, zu erstellen.

    Abänderung 46

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Die Kommission erlässt die gemäß dem Muster in Anhang II erstellte Liste nach dem Regelungsverfahren des Artikels  13 Absatz 2. Das OECD-Sekretariat wird konsultiert.

    3.   Die Kommission erlässt die Liste anhand des Musters in Anhang II und gemäß dem in Artikel  13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren . Das OECD-Sekretariat wird konsultiert.

    Abänderung 47

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.   Die Kommission nimmt eine zeitnahe Aktualisierung der in der Liste enthaltenen Informationen vor. Sie streicht die Namen der Hütten und Raffinerien von der Liste, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 nicht mehr als verantwortungsvolle Einführer anerkannt werden, oder die Namen der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette der nicht mehr als verantwortungsvoll anerkannten Einführer.

    4.   Die Kommission nimmt eine zeitnahe Aktualisierung der in der Liste enthaltenen Informationen vor und veröffentlicht sie, auch im Internet . Sie streicht die Namen der Hütten und Raffinerien von der Liste, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 nicht mehr als verantwortungsvolle Einführer anerkannt werden, oder die Namen der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette der nicht mehr als verantwortungsvoll anerkannten Einführer.

    Abänderung 48

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Die Kommission beschließt die Veröffentlichung — auch im Internet — einer gemäß dem Muster in Anhang III erstellten Liste der zuständigen Behörden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 . Sie aktualisiert die Liste regelmäßig.

    2.   Die Kommission beschließt die Veröffentlichung — auch im Internet — einer anhand des Musters in Anhang III und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erstellten Liste der zuständigen Behörden. Sie aktualisiert die Liste regelmäßig.

    Abänderung 151

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen geeignete nachträgliche Kontrollen durch, um festzustellen , ob selbstzertifizierte verantwortungsvolle Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und Metallen den Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 nachkommen.

    1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen geeignete nachträgliche Kontrollen durch, um sich zu vergewissern , ob verantwortungsvolle Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und Metallen den Pflichten nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 nachkommen.

    Abänderung 49

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Darüber hinaus können Kontrollen vorgenommen werden , wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen verantwortungsvollen Einführer vorliegen.

    2.   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Darüber hinaus werden Kontrollen vorgenommen, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen verantwortungsvollen Einführer vorliegen.

    Abänderung 51

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 12 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 12a

     

    In Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der OECD arbeitet die Kommission unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs für Unternehmen aus, um den Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere KMU, Klarheit und Sicherheit zu verschaffen und ihnen Gleichbehandlung angedeihen zu lassen, wobei sie in dem Handbuch erläutert, wie die Kriterien in den Bereichen, die unter diese Verordnung fallen können, am besten angewendet werden. In diesem Handbuch wird auf die Definition des Begriffs Konflikt- und Hochrisikogebiete in Artikel 2 Buchstabe e dieser Verordnung abgestellt und den einschlägigen OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht Rechnung getragen.

    Abänderung 52

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 13 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme vom Vorsitz beschlossen oder von einer einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.

    entfällt

    Abänderung 53

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 13 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Abänderung 55

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 15 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 15a

    Flankierende Maßnahmen

    1.     Die Kommission legt, falls angezeigt, innerhalb der Übergangsfrist einen Legislativvorschlag vor, mit dem sie flankierende Maßnahmen festlegt, mit denen die Wirksamkeit dieser Verordnung gemäß der Gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept“ (JOIN (2014)0008) verbessert wird.

    In den flankierenden Maßnahmen für ein integriertes EU-Konzept für verantwortungsvolle Beschaffung ist Folgendes vorzusehen:

    a)

    die Unterstützung von Unternehmen mit verantwortungsvoller Beschaffung in Form von Anreizen, technischer Unterstützung und Beratung, wobei der Situation kleiner und mittlerer Unternehmen und ihrer Stellung in der Lieferkette zur Erleichterung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist;

    b)

    ein ständiger politischer Dialog mit Drittländern und sonstigen Interessenträgern, auch über die Möglichkeit der Harmonisierung nationaler und regionaler Zertifizierungssysteme und der Zusammenarbeit mit öffentlich-privaten Initiativen;

    c)

    die Fortsetzung der gezielten Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere Hilfe beim Handel mit Mineralien, die nicht aus Konfliktgebieten stammen, und die Stärkung der Fähigkeiten lokaler Unternehmen, diese Verordnung einzuhalten;

    d)

    eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Einführung ergänzender Initiativen im Bereich Verbraucher-, Anleger- und Kundenaufklärung sowie weitere Anreize für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und für die Aufnahme von Leistungsklauseln in von den jeweiligen nationalen Behörden vergebene öffentliche Aufträge gemäß der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) .

    2.     Die Kommission legt einen jährlichen Leistungsbericht über die gemäß Artikel 1 umgesetzten flankierenden Maßnahmen sowie deren Auswirkungen und Wirksamkeit vor.

    Abänderung 56

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 16 –Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Diese Verordnung gilt ab dem …  (*)

    Abänderung 59

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang II — Spalte C a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Spalte Ca: Art des Minerals


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0141/2015).

    (1bis)   Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

    (12)  „Bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ im Sinne des Anhangs II der OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, Second Edition, OECD Publishing (OECD (2013). http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en.

    (12)  „Bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ im Sinne des Anhangs II der OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, Second Edition, OECD Publishing (OECD (2013). http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en.

    (13)   Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

    (1a)   Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)

    (*)   Zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


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