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Document 52015AP0204
Amendments adopted by the European Parliament on 20 May 2015 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council setting up a Union system for supply chain due diligence self-certification of responsible importers of tin, tantalum and tungsten, their ores, and gold originating in conflict-affected and high-risk areas (COM(2014)0111 — C7-0092/2014 — 2014/0059(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 — C7-0092/2014 — 2014/0059(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 — C7-0092/2014 — 2014/0059(COD))
ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 173–191
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/173 |
P8_TA(2015)0204
Selbstzertifizierung durch Einführer bestimmter Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 — C7-0092/2014 — 2014/0059(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 353/28)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Die Ersetzung des Begriffs „Regionen“ durch „Gebiete“ gilt für den gesamten Text.) |
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 71, 91 und 112
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (12) zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Dadurch soll für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Einführern, Hütten und Raffinerien, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen, gesorgt werden. |
1. Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem zur Zertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (12) zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Dadurch soll für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Einführern, Hütten und Raffinerien, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen, gesorgt werden. |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Mit dieser Verordnung werden die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer unterliegen, die sich für eine Selbsterklärung als verantwortungsvolle Einführer der in Anhang I aufgeführten Mineralien oder Metalle , in denen Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, entscheiden . |
2. Mit dieser Verordnung werden die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen alle Unionseinführer unterliegen, die im Einklang mit den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht Mineralien und Metalle beziehen, die unter diese Verordnung fallen. Mit diesen Leitlinien wird beim Bezug von Rohstoffen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten für Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Lieferpraxis der Einführer gesorgt, um gewaltsame Konflikte und Menschenrechtsverletzungen einzudämmen oder zu verhindern, indem die Möglichkeiten bewaffneter Gruppen und von Sicherheitskräften im Sinne des Anhangs II der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht, mit diesen Mineralien oder Metallen zu handeln, eingeschränkt werden . |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Metalle, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie aus Recycling gewonnen wurden, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. |
Abänderungen 76, 97, 117 und 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Um unbeabsichtigte Marktverzerrungen auszuschließen, wird in dieser Verordnung zwischen den Funktionen der der Lieferkette vor- und der ihr nachgelagerten Unternehmen unterschieden. Die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht muss entsprechend der Unternehmenstätigkeit- und Größe sowie der jeweiligen Stellung in der Lieferkette ausgestaltet sein. |
Abänderungen 77, 98, 118 und 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2c. Die Kommission kann unter Rückgriff auf Branchenregelungen und im Einklang mit den OECD-Leitlinien weitere Leitlinien zu den Pflichten einführen, denen die Unternehmen je nach ihrer Position in der Lieferkette unterliegen, und dafür sorgen, dass die einschlägigen Verfahren so flexibel gestaltet sind, dass der Stellung von KMU Rechnung getragen wird. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2d. Nach Maßgabe dieser Verordnung und der Leitlinien der OECD treffen nachgelagerte Unternehmen alle vernünftigen Maßnahmen, um in ihrer Lieferkette der unter diese Verordnung fallenden Mineralien und Metalle Risiken zu ermitteln und ihnen zu begegnen. Dabei unterliegen sie einer Pflicht zur Information über ihre Praxis zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf eine verantwortungsvolle Beschaffung. |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
entfällt |
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(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.) |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe q a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe q b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 85, 126 und 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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muss, wenn er als Unternehmen billigermaßen zu dem Schluss gelangt, dass die Ressourcen ausschließlich aus rezyklierten Materialien oder aus Schrott gewonnen wurden, unter gebührender Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und Wettbewerbsinteressen |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zertifizierte verantwortungsvolle Einführer verhütteter oder raffinierter Metalle sind von der Verpflichtung in Bezug auf von unabhängigen Dritten durchgeführte Audits nach Artikel 3 Absatz 1a ausgenommen, sofern sie konkret nachweisen, dass alle Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Liste verantwortungsvoller Einführer |
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1. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Berichten nach Artikel 15 vorgelegten Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss mit einer Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und Metallen und macht ihn öffentlich zugänglich. |
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2. Die Kommission erlässt die Liste anhand des Musters in Anhang Ia und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren. |
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3. Die Kommission nimmt eine zeitnahe Aktualisierung der in der Liste enthaltenen Informationen vor und veröffentlicht sie, auch im Internet. Sie streicht die Namen der Einführer von der Liste, die infolge ungenügender Abhilfemaßnahmen seitens des verantwortlichen Einführers von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 nicht mehr als verantwortungsvolle Einführer anerkannt werden. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7b |
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Sorgfaltspflichten von Hütten und Raffinerien |
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1. In der Union ansässige Hütten und Raffinerien, die Mineralien und ihre Konzentrate verarbeiten und einführen, sind verpflichtet, das Unionssystem zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette oder eine von der Kommission als gleichwertig anerkannte Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden. |
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2. Die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden stellen sicher, dass die Hütten und Raffinerien das Unionssystem zur Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß umsetzen. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, setzen die Behörden die Hütte oder die Raffinerie davon in Kenntnis und fordern sie auf, Abhilfemaßnahmen zur Umsetzung des Unionssystems zur Sorgfaltspflicht zu ergreifen. Wird diesen Pflichten wiederholt nicht nachgekommen, verhängen die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden wegen Verstoßes gegen diese Verordnung Sanktionen. Diese Sanktionen werden aufgehoben, sobald die Hütte oder die Raffinerie die Bestimmungen dieser Verordnung wieder einhält. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Berichten nach Artikel 15 vorgelegten Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss mit einer Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und macht ihn öffentlich zugänglich. |
1. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Berichten nach Artikel 15 vorgelegten Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss mit einer Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien und macht ihn öffentlich zugänglich. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf der in Absatz 1 genannten Liste kennzeichnet die Kommission diejenigen verantwortungsvollen Hütten und Raffinerien, deren Beschaffungsquellen — zumindest zum Teil — in Konflikt- und Hochrisikogebieten liegen. |
2. Auf der in Absatz 1 genannten Liste kennzeichnet die Kommission diejenigen verantwortungsvollen Hütten und Raffinerien, deren Beschaffungsquellen — zumindest zum Teil — in Konflikt- und Hochrisikogebieten liegen. Diese Liste ist unter Berücksichtigung bestehender vergleichbarer Brancheninitiativen sowie staatlicher oder sonstiger Programme im Bereich Sorgfaltspflicht, die sich auf die unter die Verordnung fallenden Mineralien und Metalle beziehen, zu erstellen. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission erlässt die gemäß dem Muster in Anhang II erstellte Liste nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2. Das OECD-Sekretariat wird konsultiert. |
3. Die Kommission erlässt die Liste anhand des Musters in Anhang II und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren . Das OECD-Sekretariat wird konsultiert. |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission nimmt eine zeitnahe Aktualisierung der in der Liste enthaltenen Informationen vor. Sie streicht die Namen der Hütten und Raffinerien von der Liste, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 nicht mehr als verantwortungsvolle Einführer anerkannt werden, oder die Namen der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette der nicht mehr als verantwortungsvoll anerkannten Einführer. |
4. Die Kommission nimmt eine zeitnahe Aktualisierung der in der Liste enthaltenen Informationen vor und veröffentlicht sie, auch im Internet . Sie streicht die Namen der Hütten und Raffinerien von der Liste, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 nicht mehr als verantwortungsvolle Einführer anerkannt werden, oder die Namen der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette der nicht mehr als verantwortungsvoll anerkannten Einführer. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission beschließt die Veröffentlichung — auch im Internet — einer gemäß dem Muster in Anhang III erstellten Liste der zuständigen Behörden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 . Sie aktualisiert die Liste regelmäßig. |
2. Die Kommission beschließt die Veröffentlichung — auch im Internet — einer anhand des Musters in Anhang III und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erstellten Liste der zuständigen Behörden. Sie aktualisiert die Liste regelmäßig. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen geeignete nachträgliche Kontrollen durch, um festzustellen , ob selbstzertifizierte verantwortungsvolle Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und Metallen den Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 nachkommen. |
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen geeignete nachträgliche Kontrollen durch, um sich zu vergewissern , ob verantwortungsvolle Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und Metallen den Pflichten nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 nachkommen. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Darüber hinaus können Kontrollen vorgenommen werden , wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen verantwortungsvollen Einführer vorliegen. |
2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Darüber hinaus werden Kontrollen vorgenommen, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen verantwortungsvollen Einführer vorliegen. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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In Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der OECD arbeitet die Kommission unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs für Unternehmen aus, um den Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere KMU, Klarheit und Sicherheit zu verschaffen und ihnen Gleichbehandlung angedeihen zu lassen, wobei sie in dem Handbuch erläutert, wie die Kriterien in den Bereichen, die unter diese Verordnung fallen können, am besten angewendet werden. In diesem Handbuch wird auf die Definition des Begriffs Konflikt- und Hochrisikogebiete in Artikel 2 Buchstabe e dieser Verordnung abgestellt und den einschlägigen OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht Rechnung getragen. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme vom Vorsitz beschlossen oder von einer einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. |
entfällt |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15a Flankierende Maßnahmen 1. Die Kommission legt, falls angezeigt, innerhalb der Übergangsfrist einen Legislativvorschlag vor, mit dem sie flankierende Maßnahmen festlegt, mit denen die Wirksamkeit dieser Verordnung gemäß der Gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept“ (JOIN (2014)0008) verbessert wird. In den flankierenden Maßnahmen für ein integriertes EU-Konzept für verantwortungsvolle Beschaffung ist Folgendes vorzusehen:
2. Die Kommission legt einen jährlichen Leistungsbericht über die gemäß Artikel 1 umgesetzten flankierenden Maßnahmen sowie deren Auswirkungen und Wirksamkeit vor. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 –Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Verordnung gilt ab dem … (*) |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Spalte C a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Spalte Ca: Art des Minerals |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0141/2015).
(1bis) Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).
(12) „Bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ im Sinne des Anhangs II der OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, Second Edition, OECD Publishing (OECD (2013). http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en.
(12) „Bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ im Sinne des Anhangs II der OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, Second Edition, OECD Publishing (OECD (2013). http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en.
(13) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(1a) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)
(*) Zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.