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Document 52015AP0203

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren (Neufassung) (16636/5/2014 — C8-0090/2015 — 2012/0360(COD))

    ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 172–172 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 353/172


    P8_TA(2015)0203

    Insolvenzverfahren ***II

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren (Neufassung) (16636/5/2014 — C8-0090/2015 — 2012/0360(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

    (2016/C 353/27)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (16636/5/2014 — C8-0090/2015),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013 (1),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0744),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A8-0155/2015),

    1.

    billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

    2.

    stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

    4.

    beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 55.

    (2)  Angenommene Texte vom 5.2.2014, P7_TA(2014)0093.


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