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Document 52015AP0202

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (05932/2/2015 — C8-0108/2015 — 2013/0024(COD))

    ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 171–171 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 353/171


    P8_TA(2015)0202

    Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers ***II

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (05932/2/2015 — C8-0108/2015 — 2013/0024(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

    (2016/C 353/26)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05932/2/2015 — C8-0108/2015),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. Mai 2013 (1),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2013 (2),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0044),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A8-0154/2015),

    1.

    billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

    2.

    stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

    4.

    beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 166 vom 12.6.2013, S. 2.

    (2)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 31.

    (3)  Angenommene Texte vom 11.3.2014, P7_TA(2014)0190.


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