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Document 52015AP0201
European Parliament legislative resolution of 20 May 2015 on the Council position at first reading with a view to the adoption of a directive of the European Parliament and of the Council on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing, amending Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council, and repealing Directive 2005/60/EC of the European Parliament and of the Council and Commission Directive 2006/70/EC (05933/4/2015 — C8-0109/2015 — 2013/0025(COD))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (05933/4/2015 — C8-0109/2015 — 2013/0025(COD))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (05933/4/2015 — C8-0109/2015 — 2013/0025(COD))
ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 170–170
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/170 |
P8_TA(2015)0201
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (05933/4/2015 — C8-0109/2015 — 2013/0025(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2016/C 353/25)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05933/4/2015 — C8-0109/2015), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. Mai 2013 (1), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2013 (2), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0045), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung für die zweite Lesung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0153/2015), |
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 166 vom 12.6.2013, S. 2.
(2) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 31.
(3) Angenommene Texte vom 11.3.2014, P7_TA(2014)0191.