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Document 52015DP0194

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Theodoros Zagorakis (II) (2015/2071(IMM))

    ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 112–113 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 353/112


    P8_TA(2015)0194

    Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Theodoros Zagorakis

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Theodoros Zagorakis (II) (2015/2071(IMM))

    (2016/C 353/19)

    Das Europäische Parlament,

    befasst mit einem vom stellvertretenden Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof Griechenlands in Verbindung mit dem Verfahren Nr. ΑΒΜ Δ2011/5382, Β2012/564, das beim erstinstanzlichen Gericht Thessaloniki anhängig ist, am 10. März 2015 übermittelten und am 25. März 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Theodoros Zagorakis,

    unter Hinweis darauf, dass Theodoros Zagorakis auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments verzichtet hat,

    gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

    unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

    gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0151/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass der stellvertretende Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof Griechenlands die Aufhebung der Immunität des Mitglieds des Europäischen Parlaments Theodoros Zagorakis im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer angeblichen Straftat beantragt hat;

    B.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

    C.

    in der Erwägung, dass Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik vorsieht, dass Mitglieder des Parlaments während der Legislaturperiode nicht ohne die vorherige Zustimmung des Parlaments verfolgt, festgenommen, inhaftiert oder auf andere Weise in ihrer Freiheit beschränkt werden dürfen;

    D.

    in der Erwägung, dass Theodoros Zagorakis beschuldigt wird, für finanzielle Unregelmäßigkeiten zwischen 2007 und 2012 im Fußballklub PAOK, dessen Präsident er in diesem Zeitraum war, verantwortlich zu sein;

    E.

    in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat eindeutig keine Verbindung zu dem Amt von Theodoros Zagorakis als Mitglied des Europäischen Parlaments aufweist, sondern vielmehr mit seiner Aufgabe als Präsident des Fußballklubs PAOK verbunden ist;

    F.

    in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne des Artikels 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

    G.

    in der Erwägung, dass es — da die Strafverfolgung Jahre vor dem Antritt des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments eingeleitet wurde — keinen Grund zu der Annahme gibt, dass dem Strafverfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des betroffenen Mitglieds zu schaden (fumus persecutionis);

    1.

    beschließt, die Immunität von Theodoros Zagorakis aufzuheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Griechenlands und Theodoros Zagorakis zu übermitteln.


    (1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


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