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Document 52015DP0192

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jérôme Lavrilleux (2015/2014(IMM))

    ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 108–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 353/108


    P8_TA(2015)0192

    Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jérôme Lavrilleux

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jérôme Lavrilleux (2015/2014(IMM))

    (2016/C 353/17)

    Das Europäische Parlament,

    befasst mit einem auf Ersuchen des Generalstaatsanwalts beim Berufungsgericht Paris von der Ministerin der Justiz der Französischen Republik am 23. Dezember 2014 übermittelten und am 15. Januar 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jérôme Lavrilleux,

    nach Anhörung von Jérôme Lavrilleux gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

    gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

    unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,

    gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A8-0152/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Paris die Aufhebung der Immunität von Jérôme Lavrilleux, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit laufenden gerichtlichen Ermittlungen wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung, versuchten Betruges, Teilnahme an diesen Taten und Strafvereitelung in Bezug auf diese Taten sowie illegaler Wahlkampffinanzierung, Teilnahme an dieser Tat und Strafvereitelung in Bezug auf diese Tat beantragt hat; in der Erwägung, dass die französischen Richter in diesem Zusammenhang eine Maßnahme der Entziehung oder Beschränkung der Freiheit zulasten von Jérôme Lavrilleux ergreifen möchten;

    B.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

    C.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absätze 2 und 3 der französischen Verfassung kein Mitglied des Parlaments ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, wobei es dieser Genehmigung bei einem bei Begehung festgestellten Verbrechen oder Vergehen oder bei einer rechtskräftigen Verurteilung nicht bedarf, und die Nationalversammlung verlangen kann, dass die Inhaftierung bzw. die freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder die Strafverfolgung eines ihrer Mitglieder ausgesetzt werden;

    D.

    in der Erwägung, dass Jérôme Lavrilleux verdächtigt wird, an einem System falscher Abrechnungen von Wahlkampfkosten teilgenommen zu haben;

    E.

    in der Erwägung, dass die Aufhebung der Immunität von Jérôme Lavrilleux unter den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung erfolgen sollte;

    F.

    in der Erwägung, dass sich die Beschuldigungen nicht auf die Position von Jérôme Lavrilleux als Mitglied des Europäischen Parlaments beziehen, sondern auf seine frühere Position als stellvertretender Wahlkampfleiter bei den letzten Präsidentschaftswahlen in Frankreich;

    G.

    in der Erwägung, dass die Anklage keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Jérôme Lavrilleux im Sinne des Artikels 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

    H.

    in der Erwägung, dass das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. einen hinreichend ernsten und konkreten Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden;

    1.

    beschließt, die Immunität von Jérôme Lavrilleux aufzuheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Französischen Republik und Jérôme Lavrilleux zu übermitteln.


    (1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


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