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Document 52015DP0216
European Parliament decision of 27 May 2015 on the opening of, and mandate for, interinstitutional negotiations on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 1308/2013 and Regulation (EU) No 1306/2013 as regards the aid scheme for the supply of fruit and vegetables, bananas and milk in the educational establishments (COM(2014)0032 — C8-0025/2014 — 2014/0014(COD))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. Mai 2015 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (COM(2014)0032 — C8-0025/2014 — 2014/0014(COD))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. Mai 2015 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (COM(2014)0032 — C8-0025/2014 — 2014/0014(COD))
ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 82–105
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/82 |
P8_TA(2015)0216
Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (Beschluss über die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. Mai 2015 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (COM(2014)0032 — C8-0025/2014 — 2014/0014(COD))
(2016/C 353/15)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, |
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gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 74 seiner Geschäftsordnung, |
beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:
MANDAT
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 6 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Bei diesem Kompromiss wird betont, wie wichtig die Schulprogramme sind und weshalb sie fortgesetzt und gestärkt werden sollten. Nachdem die Kommission beschlossen hat, den Vorschlag erneut zu bewerten, ist es darüber hinaus wichtig, dass das Parlament einen starken Standpunkt für die Fortsetzung der Programme einnimmt.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 1 — Teil 3 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 2 — Teil 5 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 — Teil 3 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Verwaltungslasten müssen abgebaut werden, da sie die Schulen von der Teilnahme abhalten. Insbesondere sollten Schulen, die an beiden Programmen teilnehmen möchten, nicht verpflichtet sein, zwei Formularsätze auszufüllen, und sich nicht einer Vielzahl von Kontrollverfahren unterziehen müssen.
Änderungsantrag 10 und 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromiss 5 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromiss 5 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch, unterstützende pädagogische Maßnahmen und damit verbundene Kosten |
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen , Milch und bestimmten Milcherzeugnissen, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit verbundene Kosten |
Begründung
Kompromissänderungsantrag 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung — Teil 1
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 1 — Teil 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Mit diesem Kompromiss wird der Vorschlag der Kommission unterstützt, dass es allen Mitgliedstaaten weiterhin gestattet sein sollte, frische Erzeugnisse zu verteilen. Die Formulierung „Obst und Gemüse“ umfasst frische und gekühlte Erzeugnisse und für den Verzehr vorbereitete Portionen (z. B. geschälte/geschnittene Karotten in kleinen Beuteln) und gestattet es den Schulen auch, die Erzeugnisse zu frischen Säften zu pressen. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu beschließen, welche (und wie) frische Produkte verteilt werden, und dies in ihre Strategie aufzunehmen.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 2 — Teil 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Indem „unterstützende“ durch „begleitende“ ersetzt wird, soll klargestellt werden, dass die von der EU im Rahmen der Schulprogramme unterstützten pädagogischen Maßnahmen nicht von Schullehrern, sondern von externen Rednern wie z. B. Ernährungswissenschaftlern oder Landwirten durchgeführt werden.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem in Absatz 1 angeführten Programm (nachfolgend „Schulprogramm“) beteiligen möchten, können entweder Obst und Gemüse, einschließlich Bananen , oder unter den KN-Code 0401 fallende Milch oder beides verteilen. |
(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem in Absatz 1 angeführten Programm (nachfolgend „Schulprogramm“) beteiligen möchten, können folgende Erzeugnisse verteilen: |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 1 — Teil 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Der Zweck dieser Programme besteht darin, den Verzehr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern und gesunde Ernährungsgewohnheiten herbeizuführen. Des Weiteren verfügt der Ausschuss über konkrete Argumente, die den Rückgang des Verbrauchs von Trinkmilch erklären; Käse und Naturjoghurt sind wegen Laktoseintoleranzen die beste Alternative.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Strategie insbesondere aufgrund von Überwachung und Bewertung ändern. In der Strategie müssen zumindest der zu deckende Bedarf, die Priorisierung der einzelnen Erfordernisse, die Zielgruppe, die erwarteten Ergebnisse und die zu erreichenden quantitativen Ziele im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die geeignetsten Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt sein. |
(3) Als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat oder eine regionale Behörde kann die Strategie insbesondere aufgrund von Überwachung , Bewertung und der erzielten Ergebnisse ändern , um die Unionsmittel optimal zu nutzen . In der Strategie müssen mindestens der zu deckende Bedarf, die Priorisierung der einzelnen Erfordernisse, die Zielgruppe, die erwarteten Ergebnisse und die zu erreichenden quantitativen Ziele im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die geeignetsten Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt sein. |
Begründung
Subnationalen Behörden soll mehr Spielraum bei der Verwaltung des Programms im Einklang mit der verfassungsgemäßen Aufteilung der Zuständigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumt werden. In diesem Änderungsantrag kommt darüber hinaus der Standpunkt des Ausschusses der Regionen zum Ausdruck.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch die entsprechenden unterstützenden pädagogischen Maßnahmen vor, wie beispielsweise Maßnahmen und Tätigkeiten mit dem Ziel, Kindern die Landwirtschaft und eine größere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse näherzubringen und über damit zusammenhängende Fragen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, lokale Nahrungsmittelketten oder ökologische Landwirtschaft aufzuklären . |
(4) Für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch die entsprechenden begleitenden pädagogischen Maßnahmen vor, wie beispielsweise Maßnahmen und Tätigkeiten mit dem Ziel, Kindern die Landwirtschaft – z. B mit Besuchen landwirtschaftlicher Betriebe – näherzubringen, und die Verteilung einer größeren Palette von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie beispielsweise von Erzeugnissen, die aus verarbeitetem Obst und Gemüse hergestellt werden, und anderen lokalen, regionalen oder nationalen Spezialitäten, wie Honig, Oliven und Olivenöl und Trockenfrüchten. Dies wird zur Aufklärung über damit zusammenhängende Fragen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, lokale Nahrungsmittelketten, ökologische Landwirtschaft und nachhaltige Erzeugung beitragen . |
Begründung
Kompromissänderungsantrag 2 — Teil 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Da pädagogische Maßnahmen die gelegentliche Verteilung anderer Erzeugnisse ermöglichen, umfasst der Kompromiss hier Änderungen im Hinblick auf lokale, regionale und nationale Spezialitäten wie Honig, Oliven, Olivenöl und Trockenfrüchte.
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die neben Obst und Gemüse, Bananen und Milch gelegentlich Bestandteil der unterstützenden pädagogischen Maßnahmen sein dürfen. |
5. Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die neben Obst und Gemüse, Bananen und Milch und Milcherzeugnissen gelegentlich Bestandteil der Verteilung im Rahmen der begleitenden pädagogischen Maßnahmen sein dürfen. Erzeugnisse aus verarbeitetem Obst und Gemüse, denen Zucker, Fett, Salz, Süßungsmittel und/oder künstliche Geschmackverstärker (künstliche Lebensmittelzusatzstoffe der E-Nummern E 620 bis E 650) zugesetzt wurden, sind nicht zulässig. |
Begründung
Lebensmittelzusatzstoffe der E-Nummern E 620 bis E 650 schaden der Gesundheit der Verbraucher, wenn sie in großen Mengen konsumiert werden. Da mit dem Programm eine gesunde Ernährung gefördert werden soll, würde eine Zulassung von Zusatzstoffen mit zweifelhaften Auswirkungen auf die Gesundheit den Zielen des Programms zuwiderlaufen.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in unterstützende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und Umwelterwägungen, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit lokaler Erzeugnisse zählen können , wobei sie , soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, insbesondere lokalen Ankäufen, ökologischen Erzeugnissen , kurzen Versorgungsketten oder dem ökologischen Nutzen Vorrang einräumen. |
(6) Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und Umwelterwägungen sowie ethische Gesichtspunkte , das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit lokaler Erzeugnisse zählen, wobei sie Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, insbesondere lokaler oder regionaler Erzeugung und regionalen oder lokalen Ankäufen, kurzen Versorgungsketten, ökologischen Erzeugnissen oder dem ökologischen Nutzen und hochwertigen Produkten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Vorrang einräumen. Bei Bananen darf Erzeugnissen aus fairem Handel aus Drittländern nur Vorrang eingeräumt werden, wenn keine gleichwerteigen Erzeugnisse aus der Union verfügbar sind. |
Begründung
Kompromissänderungsantrag 3 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Im Interesse der Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden die Liste aller im Rahmen des Schulprogramms abgegebenen Erzeugnisse genehmigen und über deren ernährungsphysiologische Eigenschaften befinden.“ |
( 7 ) Im Interesse der Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten , auch bei Kindern mit Laktoseintoleranz, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre für Ernährung und/oder Gesundheit zuständigen Behörden die Liste der im Rahmen des Schulprogramms abgegebenen Erzeugnisse genehmigen und über deren ernährungsphysiologische Eigenschaften befinden. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 darf die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die unterstützenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 folgende Obergrenzen nicht übersteigen: |
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels darf die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 folgende Obergrenzen nicht übersteigen: |
Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromissänderungsantrag 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 — Teil 4 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Eine Aufstockung um 20 Mio. EUR ist für die Mittelzuweisung für Milch vorgesehen, um die Einführung von Mindestausgaben pro Kind und pro Jahr für alle Mitgliedstaaten zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Einführung der neuen Kriterien nicht zulasten der Mitgliedstaaten geht.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Höhe der Unionsbeihilfe für die Kosten einer verteilten Portion Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, bzw. Milch festgelegt und der Begriff „Portion“ definiert wird. Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen ein Mindest- und ein Höchstbetrag für die Finanzierung unterstützender pädagogischer Maßnahmen aus den jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. |
entfällt |
Begründung
Im Interesse der Kohärenz des Texts wird die Befugnisübertragung nach Artikel 24 Absatz 1a verschoben.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 — Teil 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Die objektiven Kriterien auf der Grundlage der Zahl der Sechs- bis Zehnjährigen als Anteil der Gesamtbevölkerung und auf der Grundlage des Entwicklungsstands der Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats sollten beibehalten werden, da es ein gerechtes System zu sein scheint, das den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 — Teil 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Mit diesem Kompromiss, bei dem die eingereichten Änderungsanträge berücksichtigt werden, insbesondere diejenigen, in denen die bisherigen Kriterien in Bezug auf Milch gestrichen werden, wird das Ziel verfolgt, ein gerechteres System der Zuweisung festzulegen, ohne die Mitgliedstaaten zu benachteiligen, die das Schulmilchprogramm bisher wirksam eingesetzt haben und höhere Beihilfebeträge erhalten haben. Dieser Kompromiss beruht auf Berechnungen, die die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Ersuchen des Berichterstatters vorgenommen hat.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Buchstabe b gelten für Milch- und Milcherzeugnisse die unter Buchstabe a Ziffer i und Ziffer ii festgelegten Kriterien. |
Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 — Teil 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch noch mit den in diesem Absatz angeführten objektiven Kriterien im Einklang stehen. |
Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch und Milcherzeugnisse noch mit den in diesem Absatz angeführten objektiven Kriterien im Einklang stehen. |
Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromissänderungsantrag 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens 10 % und höchstens 20 % der ihnen jährlich im Rahmen des Schulprogramms zugewiesenen Mittel für begleitende pädagogische Maßnahmen aufgewendet werden. |
Begründung
Kompromissänderungsantrag 2 — Teil 4 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Gemäß diesem Kompromiss wird der grundlegenden Bedeutung der pädagogischen Maßnahmen im Rahmen des neuen Programms und den eingereichten Änderungsanträgen Rechnung getragen und ein Mindestanteil von 10 % und ein Höchstanteil von 20 % für die Finanzierung von pädagogischen Maßnahmen festgelegt.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unter Einhaltung der Obergrenze von insgesamt 230 Mio. EUR, die sich aus den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge ergibt, können die Mitgliedstaaten unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festzulegenden Bedingungen bis zu 15 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder für Milch auf den jeweils anderen Sektor übertragen. |
(4) Unter Einhaltung der Obergrenze von insgesamt 250 Mio. EUR, die sich aus den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträgen ergibt, können die Mitgliedstaaten unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festzulegenden Bedingungen bis zu 10 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder für Milch und Milcherzeugnisse auf den jeweils anderen Sektor übertragen , und diese Übertragung kann im Falle der Gebiete in äußerster Randlage bis auf 20 % erhöht werden . |
Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 — Teil 5 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Eine Aufstockung um 20 Mio. EUR ist für die Mittelzuweisung für Milch vorgesehen, um die Einführung von Mindestausgaben pro Kind und pro Jahr für alle Mitgliedstaaten zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die neuen Kriterien nicht zulasten der Mitgliedstaaten gehen. Was die Mittelübertragungen betrifft, ist der Kompromiss ein Mittelweg zwischen den zu diesem Thema eingereichten Änderungsanträgen.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die gemäß Absatz 1 bereitgestellte Unionsbeihilfe wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobst- oder Schulmilchprogramme, in deren Rahmen Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse, Bananen, Milch und Milcherzeugnisse abgegeben werden, oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, in deren Rahmen diese Erzeugnisse verteilt werden, zu ersetzen. Mit der Unionsbeihilfe werden die von den Einzelstaaten aufgewandten Mittel ergänzt. |
Begründung
Wiederaufnahme von Artikel 23 Absatz 6 aus der GMO: Um einen Mitnahmeeffekt zu verhindern, sollten die EU-Mittel die Aufwendungen der Mitgliedstaaten wirklich ergänzen.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihren jeweiligen Strategien beschließen, die beantragte Beihilfe nicht zu gewähren, wenn der Betrag der beantragten Beihilfe unter dem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Mindestbetrag liegt. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulprogramm, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen, finanzieren. |
(7) Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Maßnahmen der Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung im Zusammenhang mit dem Schulprogramm, einschließlich insbesondere auf Eltern und Lehrende ausgerichtete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ziele des Programms, und entsprechende Netzwerkmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen , die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms stehen, finanzieren. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Programm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten garantieren den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.“ |
(8) Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Programm bekannt und weisen durch entsprechende Aushänge an den Eingängen der Schulen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich jedes geeignete Kommunikationsmittel einsetzen, z. B. entsprechende Websites, grafisches Informationsmaterial und Informations- und Sensibilisierungskampagnen. Auf dem für die Empfänger bestimmten Informationsmaterial werden ein gemeinsames Erkennungsmerkmal und ein Unionslogo platziert. Die Mitgliedstaaten garantieren den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen. |
Begründung
Kompromissänderungsantrag 5 — Teil 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Die Mitgliedstaaten, die die Unionsbeihilfe verteilen, sollten an den Schuleingängen Aushänge aufhängen, um wie in den bestehenden Durchführungsverordnungen für die Programme vorgesehen eine bessere Sichtbarkeit der Maßnahme der EU sicherzustellen. Angesichts des EU-Mehrwerts des Programms ist es wichtig, seine Sichtbarkeit und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Programm zu steigern, insbesondere in einer Zeit zunehmender Enttäuschung über Europa.
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromissänderungsantrag 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Um die effiziente und gezielte Nutzung der europäischen Finanzmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: |
(2) Um die effiziente und gezielte Nutzung der Unionsmittel und ihre ausgewogene Aufteilung unter den Mitgliedstaaten sicherzustellen und den Verwaltungsaufwand für die an dem Programm teilnehmenden Schulen und die Mitgliedstaaten gering zu halten , wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe -a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Im Interesse der Kohärenz des Texts wird die Befugnisübertragung von Artikel 23a Absatz 1 nach Artikel 24 verschoben. Um eine effiziente Verwaltung der für das Programm bereitgestellten Finanzmittel sicherzustellen, sollte eine Obergrenze der Beihilfe pro Abgabe anstatt pro Portion — die kaum zu kontrollieren wäre — festgelegt werden. Siehe hierzu auch den Änderungsantrag zu Erwägung 6.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromissänderungsantrag 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Zusätzlich zu den technischen Kriterien gemäß Artikel 25 Buchstabe c des Durchführungsrechtsakts sollten in jedem delegierten Rechtsakt einheitliche Verfahren für die Beantragung der Teilnahme durch die Bildungseinrichtungen und für die Kontrollen festgelegt werden, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern, da er derzeit einer möglichen Teilnahme, insbesondere von Schulen, die an beiden Programmen teilnehmen möchten, im Wege steht.
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Um die Regelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten, die ein Schulprogramm durchführen, auf die finanzielle Unterstützung durch die Unionsbeihilfe hinweisen müssen. |
(3) Um die Regelung besser bekannt zu machen und die Sichtbarkeit der Unionsbeihilfe zu steigern , wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten, die ein Schulprogramm durchführen, deutlich darauf hinweisen müssen, dass sie für die Durchführung des Programms Unterstützung durch die Union erhalten, wobei die delegierten Rechtsakte Folgendes zum Gegenstand haben können: |
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Begründung
Kompromissänderungsantrag 5 — Teil 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Befugnisübertragung entsprechend der eingebrachten Änderung des Artikels 23a Absatz 8.
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 25 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromissänderungsantrag 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 25 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 217 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren. |
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zum Erhalt und zum Einsatz der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale oder regionale Zahlungen zum Zweck der Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen und für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen bzw. die Deckung der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren. |