EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015IP0212

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2015 zu Swasiland und dem Fall der Menschenrechtsaktivisten Thulani Maseko und Bheki Makhubu (2015/2712(RSP))

ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 55–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 353/55


P8_TA(2015)0212

Swasiland: der Fall der Menschenrechtsaktivisten Thulani Maseko und Bheki Makhubu

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2015 zu Swasiland und dem Fall der Menschenrechtsaktivisten Thulani Maseko und Bheki Makhubu (2015/2712(RSP))

(2016/C 353/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

unter Hinweis auf das geänderte Gesetz von 2000 über Sozialpartnerbeziehungen (Industrial Relations Act) von Swasiland;

unter Hinweis auf das Landesprogramm für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für Swasiland,

unter Hinweis auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung Swasilands durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, die am 4. Oktober 2011 stattfand,

unter Hinweis auf das Allgemeine Präferenzsystem (ASP) der EU, das am 31. Oktober 2012 vom Parlament gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vom 6. Juni 2014 in Genf,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 30. Juli 2014 zu den Urteilen gegen den Redakteur der Zeitschrift The Nation Bheki Makhubu und den Menschenrechtsanwalt Thulani Maseko,

unter Hinweis auf die Resolution 286 der Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und Völker (ACHPR) zur Meinungsfreiheit im Königreich Swasiland,

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 1. April 2014 zu der Verhaftung und fortgesetzten Inhaftierung des Redakteurs der Zeitschrift The Nation Bheki Makhubu und des Menschenrechtsanwalts Thulani Maseko,

unter Hinweis auf die Presseerklärung der Sonderberichterstatterin der ACHPR für Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen in Afrika vom 28. März 2014 zu den Inhaftierungen von Thulani Rudolf Maseko und Bheki Makhubu,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Swasiland eine absolute Monarchie unter dem König Mswati III. ist, der 1973 einen Ausnahmezustand verhängte, der jetzt, nach 41 Jahren, noch immer gilt, dass der König die uneingeschränkte Macht gegenüber dem Kabinett, dem Parlament und der Justiz innehat und dass sich während seiner Herrschaft die Menschenrechtslage und der Lebensstandard spürbar verschlechtert haben und die chronische Armut zugenommen hat, während der Rechtsstaat an Substanz verloren hat, was vor allem durch das Verbot politischer Parteien zum Ausdruck kommt; in der Erwägung, dass Verletzungen der Grundrechte von Arbeitnehmern zu einer systematischen Erscheinung geworden sind und dass die Regierung des Landes in den letzten zehn Jahren die gewerkschaftlichen Rechte und die Menschenrechte verletzt und Interventionen der IAO im Zusammenhang mit der Anwendung des IAO-Übereinkommens 87 nicht beachtet hat;

B.

in der Erwägung, dass Thulani Maseko, ein Anwalt, der für den Gewerkschaftskongress von Swasiland tätig war, am 17. März 2014 verhaftet wurde, nachdem er in einem Artikel die fehlende Unabhängigkeit der Justiz in Swasiland kritisiert hatte; in der Erwägung, dass er am 19. März 2015 nach der Veröffentlichung eines Briefs aus dem Gefängnis, in dem er seine Haftbedingungen beanstandete, ohne Beisein eines Anwalts vor einen Disziplinarausschuss des Gefängnisses gebracht wurde und danach zwangsweise in Einzelhaft eingewiesen wurde; in der Erwägung, dass er diese Entscheidung zwar angefochten hat, jedoch bislang noch kein Termin für seine Anhörung im High Court anberaumt worden ist;

C.

in der Erwägung, dass Bheki Makhubu, Kolumnist und Chefredakteur von „The Nation“, die als einzige unabhängige Zeitung des Landes gilt, nach der Veröffentlichung eines Artikels mit Kritik an der Justiz unter dem Vorwurf der „Verunglimpfung der Justiz“ und der „Missachtung eines Gerichts“ verhaftet wurde;

D.

in der Erwägung, dass Thulani Maseko und Bheki Makhubu am 17. Juli 2014 vom High Court of Swaziland der Missachtung eines Gerichts schuldig gesprochen und zu zwei Jahren Haft verurteilt wurden, eine Entscheidung, die unverhältnismäßig erscheint, wenn in ähnlichen Fällen eine Strafe von 30 Tagen mit der Option einer Geldbuße üblich ist; in der Erwägung, dass der Vorsitzende Richter, Mpendulo Simelane, in einem der Artikel in Masekos Zeitung namentlich genannt wurde, was einen eindeutigen Interessenkonflikt und ein Hindernis für einen fairen Prozess bedeutet;

E.

in der Erwägung, dass die gerichtliche Verfolgung kritischer Personen in Swasiland nicht auf die Fälle Maseko und Makhubu beschränkt ist, sondern von einer beunruhigenden Tendenz zeugt, die Meinungsfreiheit in diesem Land zu unterdrücken, in dem 32 Gesetze die Meinungsfreiheit und den Zugang zu Informationen beschränken und politische Parteien seit 1973 verboten sind;

F.

in der Erwägung, dass die Machthaber in Swasiland über die Anwendung von Anklagen wegen Missachtung eines Gerichts gegen ihre Kritiker hinaus das Gesetz gegen den Terrorismus (Suppression of Terrorism Act — STA) von 2008 und das Gesetz gegen Verhetzung und Subversion (Sedition and Subversive Activities Act — SSA Act) bewusst dazu nutzen, politisch aktive Personen einzuschüchtern und die Wahrnehmung der Meinungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf friedliche Versammlung einzuschränken, und dass die Machthaber zudem im September 2014 ein Gerichtsverfahren aufgrund des SSA Act gegen Thulani Maseko einleiteten, wobei er, wie zuvor im Jahr 2009 der Verhetzung beschuldigt wurde; in der Erwägung, dass internationale Organisationen die Bestimmungen des STA mit mehrfacher Begründung für unvereinbar mit den menschenrechtsbezogenen Verpflichtungen von Swasiland erklärt haben;

G.

in der Erwägung, dass im April 2014 sieben Personen verhaftet und terroristischer Handlungen beschuldigt wurden, nur weil sie T-Shirts mit politischen Aussagen getragen hatten; in der Erwägung, dass der Premierminister von Swasiland, Barnabas Sibusiso Dlamini, am 7. August 2014 in einer Parlamentsrede erklärte, zwei Gewerkschaftsführer, die am Afrika-Gipfel in Washington teilgenommen hatten, sollten wegen Kritik an der Regierung stranguliert werden und nur anerkannte Gewerkschaften dürften den Tag der Arbeit begehen;

H.

in der Erwägung, dass die Ministerin des Landes für Arbeit und soziale Sicherheit, Winnie Magagula, am 8. Oktober 2014 mit sofortiger Wirkung die Rechte aller Arbeitnehmervertretungen aufhob und dabei folgende Vereinigungen auflöste: Trade Union Congress of Swaziland (Tucoswa), Amalgamated Trade Unions of Swaziland (Atuswa), Federation of Swaziland Employers and Chamber of Commerce (FSE&CC) sowie mehrere weitere gesetzmäßige Gremien, und in der Erwägung, dass in Artikel 5 des von der Regierung Swasilands ratifizierten IAO-Übereinkommens 87 über die Vereinigungsfreiheit das Recht von Arbeitnehmerorganisationen anerkannt wird, sich in eigener Entscheidung Verbänden und Zusammenschlüssen anzuschließen;

I.

in der Erwägung, dass die Regierung Swasilands alle Empfehlungen und wiederholten Appelle der internationalen Gewerkschaftsbewegung ignoriert hat, wonach sie die Rechte achten sollte, die durch die von Swasiland ratifizierten internationalen Übereinkommen garantiert werden, insbesondere das IAO-Übereinkommen 87, und dass sie stattdessen das Recht der Arbeitnehmer zur freien Bildung von Vereinigungen und zur Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeiten vollständig ausgesetzt hat;

J.

in der Erwägung, dass im Anschluss an eine vom Internationalen Gewerkschaftsbund veranstaltete Sondierungsreise nach Swasiland vom 14. bis 16. Mai 2015, auf der die Fortschritte bezüglich der Vereinigungsfreiheit begutachtet und politisch engagierte Personen und Menschenrechtsaktivisten besucht wurden, der Gewerkschaftskongress Tucoswa endlich wieder registriert worden ist; in der Erwägung, dass die Machthaber trotzdem nicht zugesichert haben, sie würden nicht in die Führung und Organisation von Gewerkschaften eingreifen, und dass auf Gewerkschaftstreffen sogar Polizei zugegen war;

K.

in der Erwägung, dass die EU am 15. Juli 2014 die Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der WPA-Gruppe der SADC, der Swasiland angehört, abschloss und dass das Abkommen in der zweiten Jahreshälfte 2015 dem Europäischen Parlament zur möglichen Zustimmung unterbreitet werden soll;

L.

in der Erwägung, dass Swasiland im November 2014 sein Präferenzhandelsabkommen mit den USA, das auf dem Gesetz „African Growth and Opportunity Act“ beruhte, einbüßte, nachdem die Regierung Reformmaßnahmen nicht getroffen hatte, zu denen sie sich 2013 freiwillig verpflichtet hatte und die Maßnahmen gegen Einschränkungen der Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit, wie beispielsweise die Inhaftierung von Maseko und Makhubu, sowie die Änderung des Gesetzes gegen den Terrorismus, des Gesetzes über die öffentliche Ordnung und des Gesetzes über Sozialpartnerbeziehungen umfassten;

M.

in der Erwägung, dass die Europäische Union im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds 62 Mio. EUR für das Nationale Richtprogramm im Zeitraum 2014–2020 vorgesehen hat, dessen Prioritäten sich auf die Förderung von verantwortungsvoller Staatsführung, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Unabhängigkeit der Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Sicherheit beziehen;

1.

verlangt die unverzügliche bedingungslose Freilassung von Thulani Maseko und Bheki Makhubu, weil ihre Haftstrafen unmittelbar mit der rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Meinungsfreiheit zusammenhängen; verlangt zudem die unverzügliche bedingungslose Freilassung aller aus weltanschaulichen und politischen Gründen inhaftierten Personen, zu denen Mario Masuku, Präsident der People’s United Democratic Movement, und Maxwell Dlamini, Generalsekretär des Swaziland Youth Congress, gehören; verurteilt die harten Haftbedingungen der beiden Häftlinge und fordert die Staatsorgane von Swasiland auf, unter allen Umständen ihre körperliche und seelische Unversehrtheit zu gewährleisten;

2.

verweist auf die von Swasiland im Rahmen des Abkommens von Cotonou eingegangenen Verpflichtungen zur Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechtsgrundsätze, zu denen die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Medien zählen; bringt seine große Besorgnis über die Schwächung der Demokratie und der Grundrechte in Swasiland sowie über die zunehmend brutale Art zum Ausdruck, in der die Regierung auf ihre Kritiker reagiert;

3.

weist darauf hin, dass die Urteile gegen Maseko und Makhubu viel härter ausfallen als andere Urteile in ähnlichen Fällen, und betrachtet dies als eindeutigen Versuch, die politisch aktiven Personen zum Schweigen zu bringen, was als Abschreckung für andere dienen soll, wie der zuständige Richter geäußert hat; verlangt, dass die Regierung Swasilands unverzüglich der behördlichen Einschüchterung von Journalisten, Anwälten, unabhängig eingestellten Richtern, Gewerkschaftern und Parlamentariern ein Ende bereitet, nachdem die genannten Personen als Folge ihres Eintretens für die Menschenrechte, den Rechtsstaat oder politische Reformen mit Gewalthandlungen, Verhaftung, strafrechtlicher Verfolgung oder sonstigen Formen der Unterdrückung bedroht wurden;

4.

fordert die Regierung Swasilands auf, in einen echten Dialog mit Gewerkschaften über Rechtsreformen einzutreten, die die Achtung der Arbeitnehmerrechte entsprechend den internationalen Verpflichtungen sicherstellen;

5.

fordert die staatlichen Organe von Swasiland auf, konkrete Maßnahmen zur Achtung und Förderung der Meinungsfreiheit zu treffen, Demokratie und Pluralismus zu garantieren und einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der politischen Parteien die Registrierung, die Betätigung und die volle Teilhabe am politischen Leben ermöglicht, und zwar entsprechend den auf die Menschenrechte bezogenen Verpflichtungen des Landes, die auf internationalem und regionalem Recht und seiner Verfassung, besonders deren Artikel 24, beruhen;

6.

betont, dass die Unabhängigkeit der Justiz ein grundlegendes demokratisches Prinzip ist, das geachtet werden muss;

7.

betrachtet die Inhaftierung von politisch engagierten Personen und das Verbot von Gewerkschaften als eindeutige Verletzungen der Verpflichtungen Swasilands aufgrund des Abkommens von Cotonou zur Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie aufgrund des auf die nachhaltige Entwicklung bezogenen Kapitels des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit der SADC, dessen Unterstützung durch das Europäische Parlament von der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtung zur Befolgung internationaler Übereinkünfte und insbesondere der IAO-Kernnormen wie der Übereinkommen 87 und 98, abhängen wird;

8.

weist darauf hin, dass die Europäische Union Swasiland Handelspräferenzen im Rahmen des APS einräumt, um im Hinblick auf die Einhaltung elementarer Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte und auf verantwortungsvolles staatliches Handeln handelspolitische Anreize zu setzen; vertritt die Auffassung, dass das Verbot von Gewerkschaften und die Inhaftierung politischer Gegner den genannten Zielen zuwiderlaufen;

9.

fordert aus diesem Grund die Kommission auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Achtung der Menschenrechte und die Einhaltung der auf Arbeitsrecht und Umweltschutz bezogenen Übereinkünfte im Rahmen des APS durch Swasiland zu überwachen, und eine Untersuchung darüber einzuleiten, ob es zu erheblichen, systematischen Verletzungen der im Rahmen des APS geschützten Arbeitnehmerrechte gekommen ist;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung von Swasiland, den Regierungen der Mitgliedstaaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika, der Internationalen Arbeitsorganisation, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


Top