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Document 62016TN0361

    Rechtssache T-361/16: Klage, eingereicht am 4. Juli 2016 — TBWA/London/EUIPO (MEDIA ARTS LAB)

    ABl. C 314 vom 29.8.2016, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 314/31


    Klage, eingereicht am 4. Juli 2016 — TBWA/London/EUIPO (MEDIA ARTS LAB)

    (Rechtssache T-361/16)

    (2016/C 314/43)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: TBWA\London Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

    Streitige Marke: Unionswortmarke „MEDIA ARTS LAB“ — Anmeldung Nr. 13 238 308

    Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. April 2016 in der Sache R 958/2015-2

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Schlussfolgerung des Prüfers bestätigt, dass die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer dies festgestellt worden sei, beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe;

    die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 238 308 zur Veröffentlichung zuzulassen;

    dem Amt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Angeführte Klagegründe

    Das Amt habe die Dienstleistungen, für die die Anmeldung erfolgt sei, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt.

    Das Amt habe die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Vielmehr habe es die Marke in seine Bestandteile zerlegt, indem es die Definitionen von MEDIA ARTS und MEDIA LAB verwendet habe und festgestellt habe, dass diese Bestandteile beschreibend seien. Es habe den Gesamteindruck der Marke nicht geprüft.

    Das Amt habe nicht anerkannt, dass die Marke erheblich unzugänglicher sei als die PIPELINE-Entscheidung, auf die es sich beziehe.

    Trotz (und unter Verletzung) des Grundsatzes der Gleichbehandlung sei das Amt seiner früheren Praxis nicht gefolgt, Marken mit dem Begriff MEDIA für Werbung in Verbindung mit anderen „ungewöhnlichen“ Örtlichkeiten anzuerkennen.


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