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Document 62011TN0615
Case T-615/11: Action brought on 6 December 2011 — Royal Scandinavian Casino Århus AS v Commission
Rechtssache T-615/11: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2011 — Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission
Rechtssache T-615/11: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2011 — Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission
ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 36–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/36 |
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2011 — Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission
(Rechtssache T-615/11)
2012/C 32/72
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Royal Scandinavian Casino Århus I/S (Århus, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Jacobi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 20. September 2011 über die Maßnahme Nr. C 35/2010 (ex N 302/2020), die Dänemark in Form einer Steuer auf Online-Glücksspiele im dänischen Gesetz über die Glücksspielsteuer durchzuführen beabsichtigt, für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Gründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe die Beihilfe zu Unrecht gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigt, da
Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Ausnahme in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV eng auszulegen sei und dass die Bestimmung keine Möglichkeit eröffne, eine staatliche Beihilfe unter Berufung auf fiskalische Gesichtspunkte zu gewähren. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Beihilfe unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Betriebsbeihilfen genehmigt. Die fragliche Beihilfe, die als Dauerbeihilfe in Form einer Steuerermäßigung gewährt werde, stelle eine Betriebsbeihilfe dar, die nach ständiger Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden nicht genehmigt werden könne. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da die der dänischen Regelung zugrunde liegenden Ziele ohne die Gewährung staatlicher Beihilfen erreicht werden könnten. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, da sie die Beihilfe fälschlicherweise für erforderlich gehalten habe, um die Anbieter von Online-Spielen dazu zu veranlassen, eine dänische Lizenz zu erwerben. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie auf eine Vertragsbestimmung Bezug genommen habe, die Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Beihilfen sei, die der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs dienten, während aus der Entscheidung hervorgehe, dass der wirkliche Grund für die Genehmigung der Beihilfe der Wunsch sei, eine angemessene Anzahl von Personen dazu zu verlocken, eine dänische Lizenz für Online-Spiele zu beantragen. Ferner liege ein Ermessensmissbrauch darin, dass die Kommission als Begründung für die Genehmigung auf das Ziel der Liberalisierung und der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs verweise, während der dänische Staat selbst darauf hinweise, dass das übergeordnete Ziel die Erzielung eines größtmöglichen Steuerertrags sei. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission sei dem Erfordernis einer angemessenen Begründung nicht nachgekommen, da die Begründung
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