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Document 62011TN0283

    Rechtssache T-283/11: Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Fon Wireless/HABM — nfon (nfon)

    ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/26


    Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Fon Wireless/HABM — nfon (nfon)

    (Rechtssache T-283/11)

    2012/C 32/54

    Sprache der Klageschrift: Spanisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Fon Wireless Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Brandolini Kujman)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: nfon AG (München, Deutschland)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klageschrift mit allen ihren Dokumenten und entsprechenden Kopien zum Verfahren zuzulassen;

    die Erbringung der vorgeschlagenen Beweise für zulässig zu erklären;

    der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2011 in der Sache R 1017/2009-4 aufzuheben und für wirkungslos zu erklären und demzufolge die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 206 321„nfon“ von der Eintragung auszuschließen;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: nfon AG.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „nfon“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 38.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

    Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke und nationale Wortmarke „fon“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die einander gegenüberstehenden Marken ähnlich seien, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die nfon AG aus dem Ansehen der älteren Marken Vorteile habe ziehen wollen.


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