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Document 62009TN0243

Rechtssache T-243/09: Klage, eingereicht am 18. Juni 2009 — Fedecom/Kommission

ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/43


Klage, eingereicht am 18. Juni 2009 — Fedecom/Kommission

(Rechtssache T-243/09)

2009/C 205/78

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Fédération de l’Organisation Economique Fruits et Légumes (Fedecom) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Galvez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 203 final der Kommission vom 28. Januar 2009 (1), mit der die Kommission die staatlichen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat, die die Französische Republik den Erzeugern von Obst und Gemüse im Rahmen von „Vermarktungsplänen“ gewährt hat, mit denen bezweckt wurde, die Vermarktung von in Frankreich geernteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern, und der Französischen Republik aufgegeben hat, die betreffenden Beihilfen zurückzufordern.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

Verkennung des Begriffs „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG, da die Kommission die Auffassung vertreten habe, dass die von den Erzeugern im Rahmen der Vermarktungspläne gezahlten freiwilligen Beiträge staatliche Mittel darstellten;

Verkennung der Bestimmungen des Art. 87 Abs. 3 EG, da die Kommission ohne eingehende Prüfung der einzelnen Vermarktungspläne die Auffassung vertreten habe, dass die im Rahmen der Vermarktungspläne getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar seien;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da der Umstand, dass die Kommission während eines Zeitraums von zehn Jahren untätig geblieben sei, obwohl sie notwendigerweise Kenntnis von der Existenz der Vermarktungspläne gehabt haben müsse, bei den Erzeugern Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Vermarktungspläne habe begründen können.


(1)  ABl. L 127, S. 11.


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