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Document 62006TB0358

Rechtssache T-358/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2008 — Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans/Kommission (Nichtigkeitsklage — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Klage eines Unternehmens, das in der Begründung einer nicht an dieses Unternehmen gerichteten Entscheidung genannt ist — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit)

ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/42


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2008 — Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans/Kommission

(Rechtssache T-358/06) (1)

(Nichtigkeitsklage - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Klage eines Unternehmens, das in der Begründung einer nicht an dieses Unternehmen gerichteten Entscheidung genannt ist - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

(2008/C 223/71)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans BV (Rosmalen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Smeets und A. Van den Oord)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und A. Nijenhuis im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/534/EG der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 EG (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Heijmans NV und die Heijmans Infrastructuur BV verhängte Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.


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