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Document 62008CN0275

Rechtssache C-275/08: Klage, eingereicht am 24. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/28


Klage, eingereicht am 24. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-275/08)

(2008/C 223/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und D. Kukovec, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (1) verstoßen hat, indem die Datenzentrale Baden-Württemberg einen öffentlichen Auftrag über die Überlassung und Wartung einer Softwareanwendung vergeben hat, ohne ein Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung durchzuführen;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Abschluss eines Vertrages zur Beschaffung einer für die Kraftfahrzeugzulassung verwendeten Softwareanwendung zwischen der Datenzentrale Baden-Württemberg und der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB). Die in Frage stehende Zuschlagsentscheidung sei in einem Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung getroffen worden, bei dem ausschließlich mit der AKDB verhandelt wurde.

Nach Auffassung der Kommission ist die Tatsache, dass der Vertrag in Deutschland bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens im Sinne der Richtlinie 89/6651EWG war, für die Feststellung einer Vertragsverletzung ohne Bedeutung, da zwischen einem Nachprüfungsverfahren vor den nationalen Gerichten und einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag, sowohl im Hinblick auf die Zielsetzung als auch auf die Parteien und den Ablauf des Verfahrens, grundlegende Wesensunterschiede bestünden.

Bei dem in Frage stehenden Vertrag handele es sich um einen öffentlichen Lieferauftrag im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/36/EWG. Der Auftragswert beträgt nach den Erkenntnissen der Kommission etwa 1 Million Euro und überschreite daher den Schwellenwert der Richtlinie erheblich. Die Datenzentrale sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die zu dem besonderen, im Allgemeininteresse liegenden Zweck gegründet wurde, die elektronische Datenverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung zu koordinieren und zu fördern. Sie stehe außerdem unter der überwiegenden Kontrolle des Landes Baden-Württemberg, das mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats bestimme. Sie sei damit öffentliche Auftraggeberin im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36/EWG, die verpflichtet sei, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie die in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren zu beachten. Der Umstand, dass die Datenzentrale wie auch die AKDB juristische Personen des öffentlichen Rechts seien, sei für die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/36/EWG ohne Bedeutung.

Nach Kenntnis der Kommission seien keine Tatsachen ersichtlich, die eine freihändige Vergabe des Auftrags, etwa in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung, rechtfertigen würden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe das Verhandlungsverfahren Ausnahmecharakter und dürfe nur in „bestimmten, genau festgelegten“ Fällen zur Anwendung gelangen. Die Beweislast für die außergewöhnlichen Umstände lägen bei dem Mitgliedstaat, der sich auf sie berufen möchte. Da aber die Beklagte in dem vorliegenden Fall dieser Beweispflicht nicht nachgekommen sei, musste die Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Abschluss des in Frage stehenden Vertrages, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit europaweiter Ausschreibung, gegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen habe.


(1)  ABl. Nr. L 199, S. 1.


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