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Document 62008CN0255
Case C-255/08: Action brought on 13 June 2008 — Commission of the European Communities v Kingdom of the Netherlands
Rechtssache C-255/08: Klage, eingereicht am 13. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
Rechtssache C-255/08: Klage, eingereicht am 13. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 26–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/26 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-255/08)
(2008/C 223/40)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und J.-B. Laignelot)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG (2) und 2003/35/EG (3) geänderten Fassung verstoßen hat, dass nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie nachzukommen; |
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Nach Art. 249 Abs. 3 EG ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. |
2. |
Die Mitgliedstaaten müssen daher die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Richtlinien innerhalb der in ihnen vorgeschriebenen Frist in nationales Recht umzusetzen, und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen in Kenntnis setzen. |
3. |
Im vorliegenden Fall bestimmt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/11/EG, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens 14. März 1999 nachzukommen, und dass sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Niederlande seien dem jedoch nicht nachgekommen. |
4. |
Aus dem Vorstehenden sei zu schließen, dass die Niederlande es bis heute unterlassen hätten, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinien 97/11 und 2003/35 geänderten Fassung ordnungsgemäß umzusetzen, da nicht alle Kriterien nach Anhang III der Richtlinie auf alle Projekten nach Anhang II der Richtlinie angewandt worden seien. |
(1) ABl. L 175, S. 40.
(2) ABl. L 73, S. 5.
(3) ABl. L 156, S. 17.