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Document 32020D2167

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2167 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease durch Verlängerung des Anwendungszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8802) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/8802

ABl. L 431 vom 21.12.2020, p. 70–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/2167/oj

21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/70


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2167 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease durch Verlängerung des Anwendungszeitraums

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8802)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) in der Union festgelegt. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — von lebenden Tieren und von tierischen Erzeugnissen. Sie sieht ferner den Erlass von Schutzmaßnahmen bei TSE-Ausbrüchen vor.

(2)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 der Kommission (2) sind vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Chronic Wasting Disease (CWD) festgelegt. Der Beschluss wurde nach Feststellung von sechs CWD-Fällen bei Hirschen in Norwegen im Jahr 2016 gefasst; vier Fälle betrafen Rentiere und zwei Elche. Es war das erste Mal, dass CWD in Europa festgestellt wurde, und es waren die weltweit ersten CWD-Fälle bei Rentieren.

(3)

Zwischen Januar 2017 und September 2020 informierte Norwegen die Kommission und die Mitgliedstaaten über sechzehn weitere Fälle von CWD bei wild lebenden Rentieren, fünf weitere Fälle von CWD bei wild lebenden Elchen und einen Fall von CWD bei Rotwild. Im Jahr 2018 wies Finnland den ersten Fall von CWD in der Union nach, und im November 2020 einen weiteren. In Schweden wurden 2019 drei Fälle und ein weiterer im September 2020 nachgewiesen. Alle in Finnland und in Schweden nachgewiesenen Fälle von CWD betrafen wild lebende Elche.

(4)

In Anhang III Kapitel A Teil III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist ein dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf CWD für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen. Die Sammlung von Daten wird jedoch im Einklang mit den technischen Spezifikationen des Überwachungsprogramms auch im Jahr 2021 teilweise fortgesetzt, um letztlich einen größeren Datensatz zu gewinnen. Daher ist davon auszugehen, dass die wissenschaftliche Bewertung der Ergebnisse des Überwachungsprogramms, die Voraussetzung für die Entwicklung künftiger politischer Optionen in Bezug auf CWD ist, erst 2022 vorliegen wird.

(5)

Am 11. November 2019 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zur Bereitstellung aktueller Informationen über die Chronic Wasting Disease (CWD) III (3) (im Folgenden „EFSA-Gutachten“). Es ist jedoch mehr Zeit erforderlich, um zu prüfen, wie sich die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des EFSA-Gutachtens in den Unionsvorschriften niederschlagen sollten.

(6)

Angesichts der Feststellung neuer Fälle von CWD in Norwegen, Finnland und Schweden und in Erwartung der Ergebnisse des dreijährigen Überwachungsprogramms für CWD sowie der für 2022 erwarteten wissenschaftlichen Bewertung der Ergebnisse des Überwachungsprogramms und in der Erwägung, dass mehr Zeit erforderlich ist, um dem EFSA-Gutachten Rechnung zu tragen, sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 der Kommission vom 28. Oktober 2016 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease (ABl. L 296 vom 1.11.2016, S. 21).

(3)  https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019, 5863


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