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Dette dokument er et uddrag fra EUR-Lex

EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/858 – Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung legt EU-weite Regeln über technische Anforderungen und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass neue Kraftfahrzeugtypen und deren Anhänger die von der EU anerkannten Anforderungen an die Sicherheit und den Umweltschutz erfüllen.
  • Sie hat zum Ziel,
    • das Qualitätsniveau und die Unabhängigkeit der Fahrzeugtypgenehmigung* und der Prüfung zu steigern,
    • die Kontrollen von Fahrzeugen, die bereits auf dem EU-Markt sind, zu verbessern und
    • das gesamte System der EU-Aufsicht zu stärken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Personen, mit mindestens vier Rädern (Klasse M);
  • Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, mit mindestens vier Rädern (Klasse N);
  • Kraftfahrzeuganhänger (Klasse O).

Typgenehmigung und Prüfung vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs

  • Technische Dienste werden auf der Grundlage strenger Leistungskriterien regelmäßig und unabhängig geprüft, um die von den EU-Mitgliedstaaten erteilte Vollmacht für Prüfungen und Kontrollen neuer Fahrzeugmodelle zu erhalten und zu bewahren. Die Europäische Kommission und andere Mitgliedstaaten werden in der Lage sein, diese Autorisierung infrage zu stellen, sobald etwas nicht in Ordnung ist.
  • Behörden der nationalen Typgenehmigung werden Gegenstand von Prüfungen der Kommission sein, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Regeln und Vorschriften in der gesamten EU umgesetzt und rigoros durchgesetzt werden.
  • Der Vorschlag der Kommission zur Änderung des Vergütungssystems, um zu verhindern, dass die technischen Dienste direkt durch den Hersteller bezahlt werden, wurde nicht beibehalten.

Kontrollen der Fahrzeuge auf dem Markt

  • Bestehende Regeln und Vorschriften zur Typgenehmigung betreffen hauptsächlich die Kontrollen von Prototypen aus der Fertigung; diese Verordnung führt eine Marktaufsicht ein und verlangt zusätzlich von den Mitgliedstaaten, regelmäßige Stichprobenkontrollen von Fahrzeugen, die bereits auf ihrem Markt sind, durchzuführen und diese Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Alle Mitgliedstaaten können ab sofort Schutzmaßnahmen gegen nichtkonforme Fahrzeuge auf ihrem Gebiet ergreifen, ohne darauf warten zu müssen, dass die Behörde, die die Typgenehmigung ausgestellt hatte, zu den entsprechenden Maßnahmen greift.

Aufsicht

  • Die Kommission kann unabhängig von den Mitgliedstaaten Marktkontrollen durchführen und europaweite Rückrufaktionen initiieren.
  • Sie kann die Ernennung der technischen Dienste infrage stellen und gegen Hersteller oder technische Dienste Verwaltungssanktionen verhängen in Höhe von bis zu 30 000 EUR je nichtkonformes Fahrzeug.
  • Die Kommission wird einem neuen Durchsetzungsforum vorsitzen, um eine einheitlichere Interpretation der einschlägigen EU-Gesetzgebung, die vollkommene Transparenz von Fällen der Nichtkonformität und eine bessere und stärker koordinierte Marktaufsicht durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Hersteller

  • Zusätzlich zum bestehenden Verbot von Abschalteinrichtungen, die die Leistung während der Tests verändern, müssen die Hersteller den Zugang zu den Softwareprotokollen eines Fahrzeugs bereitstellen, um externe Kontrollen zu ermöglichen.

Sicherheitsanforderungen und Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern

  • Verordnung (EU) 2019/2144 ändert Verordnung (EU) 2018/858 und aktualisiert die EU-Typgenehmigungsanforderungen zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen und des Schutzes ungeschützter Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer (siehe Zusammenfassung). Durch die Verordnung wird Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 geändert, der die Anforderungen hinsichtlich der EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten enthält.

Online-Datenaustausch und Meldung von EU-Typgenehmigungen

  • Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1812 angenommen, die die Vorschriften für den Online-Datenaustausch und die Meldung von EU-Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 festlegt.

Austausch der Daten der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 legt die Spezifikationen des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format fest. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Übereinstimmungsbescheinigungen in einheitlicher Weise zwischen Herstellern und Genehmigungsbehörden ausgetauscht werden und die darin enthaltenen Datenelemente und Meldungen harmonisiert sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2018/858 ist am 1. September 2020 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2019/2144 tritt am 6. Juli 2022 in Kraft.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1812 ist am 22. Dezember 2020 in Kraft getreten.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

HINTERGRUND

  • Die EU-Typgenehmigungsrichtlinie wurde in eine unmittelbar anwendbare Verordnung überführt und verstärkt, nachdem festgestellt wurde, dass bestimmte Hersteller Systeme zur Veränderung der Leistung ihrer Fahrzeuge während des Testens installiert hatten (Abschalteinrichtungen).
  • Diese Reform gehört zu den weitreichenderen Arbeiten der Kommission im Automobilsektor, aufgeführt in der Mitteilung „Europa in Bewegung“.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Typgenehmigung: das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1-218)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format (ABl. L 42 vom 5.2.2021, S. 1-3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1812 der Kommission vom 1. Dezember 2020 zur Festlegung der Vorschriften für den Online-Datenaustausch und die Meldung von EU-Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 5-8)

Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1-40)

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europa in Bewegung – Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich (COM(2018) 293 final vom 17.5.2018)

Letzte Aktualisierung: 30.07.2023

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