This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014R0518
Commission Delegated Regulation (EU) No 518/2014 of 5 March 2014 amending Commission Delegated Regulations (EU) No 1059/2010, (EU) No 1060/2010, (EU) No 1061/2010, (EU) No 1062/2010, (EU) No 626/2011, (EU) No 392/2012, (EU) No 874/2012, (EU) No 665/2013, (EU) No 811/2013 and (EU) No 812/2013 with regard to labelling of energy-related products on the internet Text with EEA relevance
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 147 vom 17.5.2014, p. 1–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010R1059 | Zusatz | Artikel 3 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1059 | Zusatz | Anhang VIII | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1059 | Zusatz | Artikel 3 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1059 | Ersetzung | Artikel 4 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1060 | Zusatz | Artikel 3 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1060 | Ersetzung | Artikel 4 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1060 | Zusatz | Artikel 3 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1060 | Zusatz | Anhang X | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1061 | Zusatz | Artikel 3 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1061 | Ersetzung | Artikel 4 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1061 | Zusatz | Artikel 3 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1061 | Zusatz | Anhang VIII | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1062 | Zusatz | Anhang IX | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1062 | Zusatz | Artikel 3.1 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1062 | Zusatz | Artikel 3.1 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32010R1062 | Ersetzung | Artikel 4 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32011R0626 | Zusatz | Artikel 3.1 Nummer I) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32011R0626 | Zusatz | Artikel 3.1 Nummer H) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32011R0626 | Zusatz | Anhang IX | 06/06/2014 | |
Modifies | 32011R0626 | Zusatz | Artikel 4 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32012R0392 | Ersetzung | Artikel 4 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32012R0392 | Zusatz | Artikel 3 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32012R0392 | Zusatz | Artikel 3 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32012R0392 | Zusatz | Anhang VIII | 06/06/2014 | |
Modifies | 32012R0874 | Zusatz | Artikel 4.2 Nummer D) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32012R0874 | Zusatz | Artikel 3.2 Nummer E) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32012R0874 | Ersetzung | Artikel 4.1 Nummer A) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32012R0874 | Zusatz | Anhang VIII | 06/06/2014 | |
Modifies | 32012R0874 | Zusatz | Artikel 3.1 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0665 | Zusatz | Anhang VIII | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0665 | Zusatz | Artikel 3.1 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0665 | Ersetzung | Artikel 4 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0665 | Zusatz | Artikel 3.1 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Artikel 3.1 L1 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Artikel 3.5 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Ersetzung | Artikel 4.1 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Ersetzung | Artikel 4.4 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Artikel 3.3 Nummer C) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Ersetzung | Artikel 4.3 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Artikel 3.1 L1 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Artikel 3.2 L1 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Artikel 3.5 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Artikel 3.2 L1 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Artikel 3.6 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Anhang IX | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Artikel 3.4 Nummer C) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Ersetzung | Artikel 4.2 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Zusatz | Artikel 3.6 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0811 | Änderung | Anhang VI | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Zusatz | Artikel 3.1 L1 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Zusatz | Artikel 3.3 Nummer C) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Zusatz | Artikel 3.2 L1 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Ersetzung | Artikel 4.1 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Zusatz | Anhang X | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Zusatz | Artikel 3.4 Nummer F) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Zusatz | Artikel 3.4 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Änderung | Anhang VI | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Zusatz | Artikel 3.1 L1 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Ersetzung | Artikel 4.2 Nummer B) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Zusatz | Artikel 3.2 L1 Nummer G) | 06/06/2014 | |
Modifies | 32013R0812 | Ersetzung | Artikel 4.3 Nummer B) | 06/06/2014 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32014R0518R(01) | ||||
Corrected by | 32014R0518R(02) | (NL) | |||
Corrected by | 32014R0518R(03) | (DE) | |||
Corrected by | 32014R0518R(04) | (CS) | |||
Corrected by | 32014R0518R(05) | (SV) | |||
Implicitly repealed by | 32019R2013 | Teilweise Aufhebung | Artikel 4 | 01/03/2021 | |
Implicitly repealed by | 32019R2014 | Teilweise Aufhebung | Artikel 3 | 01/03/2021 | |
Implicitly repealed by | 32019R2015 | Teilweise Aufhebung | Artikel 7 | 01/09/2021 | |
Implicitly repealed by | 32019R2016 | Teilweise Aufhebung | Artikel 2 | 01/03/2021 | |
Implicitly repealed by | 32019R2017 | Teilweise Aufhebung | Artikel 1 | 01/03/2021 | |
Implicitly repealed by | 32023R2534 | Teilweise Aufhebung | Artikel 6 | 01/07/2025 |
17.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 147/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 518/2014 DER KOMMISSION
vom 5. März 2014
zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf die Artikel 7 und 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission muss gemäß der Richtlinie 2010/30/EU Einzelheiten der Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte in delegierten Rechtsakten festlegen, die Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass potenziellen Endnutzern die Angaben auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt beim Fernverkauf, der den Versandhandel, den Verkauf über Kataloge, über Telemarketing oder das Internet einschließt, zur Kenntnis gebracht werden. |
(2) |
Nach der derzeitigen Regelung müssen beim Fernverkauf die Informationen auf dem Etikett in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden. Allerdings ist zurzeit nicht vorgeschrieben, dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt gezeigt werden müssen. Beim Fernverkauf sind daher die Endnutzer in ihrer Möglichkeit, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen, eingeschränkt, da sie sich weder an der Farbskala des Etiketts orientieren können noch darüber informiert werden, welche Energieeffizienzklasse bei einer bestimmten Produktgruppe die beste ist, und auch nicht die zusätzlichen Informationen im Datenblatt erhalten. |
(3) |
Auf den Fernverkauf über das Internet entfällt ein zunehmender Anteil des Absatzes energieverbrauchsrelevanter Produkte. Beim Verkauf über das Internet können das Etikett und das Datenblatt ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand gezeigt werden. Daher sollten die Händler das Etikett und das Datenblatt beim Verkauf über das Internet anzeigen. |
(4) |
Damit das Etikett und das Datenblatt im Internet angezeigt werden können, sollten die Lieferanten den Händlern für jedes Modell eines energieverbrauchsrelevanten Produkts das Etikett und das Datenblatt in elektronischer Form bereitstellen, etwa indem sie diese auf einer Website zur Verfügung stellen, auf der sie von den Händlern heruntergeladen werden können. |
(5) |
Um die Anforderungen dieser Verordnung im Rahmen der normalen Geschäftszyklen umsetzen zu können, sollten die Lieferanten nur dazu verpflichtet werden, das Etikett und das Datenblatt für neue Modelle, einschließlich aktualisierter existierender Modelle, in elektronischer Form bereitzustellen, wovon in der Praxis Modelle mit einer neuen Modellkennung betroffen sind. Für existierende Modelle sollte die Bereitstellung des elektronischen Etiketts und des elektronischen Datenblatts auf freiwilliger Basis erfolgen. |
(6) |
Da die Anzeige des Etiketts und des Datenblatts neben dem Produkt mehr Platz auf dem Bildschirm in Anspruch nehmen könnte, sollte es gestattet werden, sie mithilfe einer geschachtelten Anzeige darzustellen. |
(7) |
Die delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 (2), (EU) Nr. 1060/2010 (3), (EU) Nr. 1061/2010 (4), (EU) Nr. 1062/2010 (5), (EU) Nr. 626/2011 (6), (EU) Nr. 392/2012 (7), (EU) Nr. 874/2012 (8), (EU) Nr. 665/2013 (9), (EU) Nr. 811/2013 (10) (EU) Nr. 812/2013 (11) der Kommission sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang I dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 2
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Es wird ein neuer Anhang X gemäß Anhang II dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 3
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang III dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 4
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang IV dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 5
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang V dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 6
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VI dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 7
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
(3) |
Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VII dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 8
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VIII dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 9
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
(3) |
Anhang VI wird gemäß Anhang IX dieser Verordnung geändert. |
(4) |
Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang IX dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 10
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
(3) |
Anhang VI wird gemäß Anhang X dieser Verordnung geändert. |
(4) |
Es wird ein neuer Anhang X gemäß Anhang X dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).
(5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).
(7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1).
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).
(11) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83).
ANHANG I
Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010
Folgender Anhang VIII wird angefügt:
„ANHANG VIII
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
(1) |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
(2) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang I Nummer 2 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. |
(3) |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
(4) |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
(5) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“ |
ANHANG II
Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010
Folgender Anhang X wird angefügt:
„ANHANG X
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
(1) |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
(2) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. |
(3) |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
(4) |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
(5) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“ |
ANHANG III
Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010
Folgender Anhang VIII wird angefügt:
„ANHANG VIII
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
(1) |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
(2) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang I Nummer 2 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. |
(3) |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
(4) |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
(5) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“ |
ANHANG IV
Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010
Folgender Anhang IX wird angefügt:
„ANHANG IX
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
(1) |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
(2) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang V Nummer 5 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. |
(3) |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
(4) |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
(5) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“ |
ANHANG V
Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011
Folgender Anhang IX wird angefügt:
„ANHANG IX
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
(1) |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
(2) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absätze 4 bis 6 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. |
(3) |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
(4) |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
(5) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“ |
ANHANG VI
Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012
Folgender Anhang VIII wird angefügt:
„ANHANG VIII
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
(1) |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
(2) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang I Nummer 4 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. |
(3) |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
(4) |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
(5) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“ |
ANHANG VII
Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012
Folgender Anhang VIII wird angefügt:
„ANHANG VIII
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
(1) |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 4 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
(2) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang I festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. |
(3) |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
(4) |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
ANHANG VIII
Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013
Folgender Anhang VII wird angefügt:
„ANHANG VII
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
(1) |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
(2) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. |
(3) |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
(4) |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
(5) |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“ |
ANHANG IX
Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013
a) |
In Anhang VI erhält der Titel folgende Fassung: „Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet“ |
b) |
Folgender Anhang IX wird angefügt: „ANHANG IX Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
|
ANHANG X
Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013
a) |
In Anhang VI erhält der Titel folgende Fassung: „Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet“ |
b) |
Folgender Anhang X wird angefügt: „ANHANG X Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
|