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Document E2009C0305

    Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 305/09/KOL vom 8. Juli 2009 über die Stromliefervereinbarung zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal Norway AS (Norwegen)

    ABl. L 49 vom 24.2.2011, p. 44–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/305(2)/oj

    24.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 49/44


    ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 305/09/KOL

    vom 8. Juli 2009

    über die Stromliefervereinbarung zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal Norway AS

    (Norwegen)

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

    gestützt auf Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, (4)

    nach Aufforderung aller Interessierten zur Übermittlung ihrer Bemerkungen gemäß den genannten Bestimmungen (5) und gestützt auf diese Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   SACHVERHALT

    1   Verfahren

    Der Beschluss Nr. 718/07/KOL der Überwachungsbehörde über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der dazugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht (6). Die Überwachungsbehörde hat alle Interessierten zur Übermittlung ihrer Bemerkungen aufgefordert. Bei der Überwachungsbehörde sind keine Stellungnahmen von Interessierten eingegangen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 (Vorgangsnummer 463572) übermittelten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens.

    Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 ersuchte der Beihilfeempfänger Becromal Norway AS um ein Treffen mit der Überwachungsbehörde. Das Treffen fand am 11. Juni 2008 in den Räumen der Überwachungsbehörde statt. Bei der Besprechung teilten die Vertreter von Becromal unter anderem mit, dass eine weitere Vereinbarung zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal besteht, die die Verwendung von Abwasser aus dem von Becromal betriebenen Kraftwerk (Vorgangsnummer 482695) durch die Gemeinde betrifft.

    2   Beschreibung der geprüften Maßnahme

    Notodden ist eine Gemeinde in der Provinz Telemark im Südosten Norwegens. Aufgrund ihrer Lage an der Mündung zweier Flüsse in den See Heddalsvatnet verfügt die Gemeinde über beträchtliche Wasserkraftressourcen.

    Deshalb hat sie jedes Jahr Anspruch auf eine bestimmte Menge an sogenanntem „Konzessionsstrom“ der Wasserkraftwerksbetreiber. Das System des Konzessionsstroms ist in Artikel 2 Absatz 12 des norwegischen Lizenzierungsgesetzes für Industrieanlagen sowie in Artikel 12 Absatz 15 des norwegischen Wasserkraftgesetzes geregelt (7). Nach diesen in ihrem Wortlaut identischen Bestimmungen haben Provinzen und Gemeinden, in denen sich ein Kraftwerk befindet, Anspruch darauf, bis zu 10 % der Jahresproduktion eines Kraftwerks zu einem vom Staat festgesetzten Preis zu beziehen. Was die vor 1959 erteilten Konzessionen betrifft, zu denen auch die Konzession im vorliegenden Fall gehört, basiert der Preis auf den sogenannten „individuellen Kosten“ des Kraftwerks, sofern kein niedrigerer Preis vereinbart wird (8). Daher liegt der Preis für Konzessionsstrom in der Regel unter dem Marktpreis.

    Der Anspruch jeder Gemeinde auf Konzessionsstrom wird auf der Grundlage ihres „allgemeinen Stromversorgungsbedarfs“ festgelegt. Nach den Angaben der norwegischen Direktion für Wasserkraft und Energie beinhaltet dies den Strom für die Industrie, die Landwirtschaft und die privaten Haushalte, nicht jedoch den Strom für energieintensive Industriezweige und die Umwandlung von Holz (9). Seit 1988 hatte die Gemeinde Notodden Anspruch auf eine Strommenge von durchschnittlich 3,9 GWh aus dem Wasserkraftwerk Sagafoss in Notodden, die 2002 offenbar auf 7,114 GWh erhöht wurde (10).

    Zusätzlich zu den Konzessionsstrommengen, auf die die Gemeinde nach den für Konzessionsstrom geltenden Vorschriften Anspruch hatte, verfügte die Gemeinde Notodden den vorliegenden Informationen zufolge über eigene Nutzungsrechte am Wasserkraftwerk Sagafoss in Notodden. Diese Nutzungsrechte wurden nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Tinfos AS wahrgenommen. Im Gegenzug dafür hatte die Gemeinde Anspruch auf zusätzliche Strommengen aus dem Kraftwerk. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Notodden und Tinfos werden gegenwärtig durch einen am 15. August 2001 geschlossenen Vertrag (11) geregelt. Nach diesem Vertrag hatte die Gemeinde bis 31. März 2006 Anspruch darauf, jährlich 30 GWh, einschließlich 3,9 GWh Konzessionsstrom, von Tinfos zu erwerben. Der Preis für den Konzessionsstrom und die zusätzliche Strommenge wurde auf 0,135 NOK pro kWh festgesetzt. Nach dem 31. März 2006 hatte die Gemeinde nur noch Anspruch auf den Erwerb der als Konzessionsstrom ausgewiesenen Menge und seitdem gelten die Preise, die für die Gemeinde für den Bezug dieses Stroms festgesetzt wurden.

    In der oben erwähnten maßgeblichen Rechtsgrundlage, die den Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsstrom regelt, ist ausdrücklich festgelegt, dass die Gemeinden nach eigenem Ermessen über den Konzessionsstrom verfügen können, ungeachtet der Tatsache, dass die Menge, auf die sie Anspruch haben, auf der Grundlage ihres „allgemeinen Stromversorgungsbedarfs“ errechnet wird. Somit können die Gemeinden nicht daran gehindert werden, diesen Strom an energieintensive Industrien oder andere Industriezweige in ihrer Gemeinde zu verkaufen.

    Vor diesem Hintergrund schloss die Gemeinde am 10. Mai 2002 eine Vereinbarung (12) mit dem Aluminiumfolienhersteller Becromal über den Weiterverkauf der Strommengen, auf die sie gemäß dem Vertrag mit Tinfos Anspruch hatte. Die Vereinbarung trat rückwirkend in Kraft und gilt daher auch für die Strommengen, die vom 14. Mai 2001 bis zur Unterzeichnung des Vertrags an Becromal verkauft wurden. Die hierunter fallenden Strommengen entsprechen offenbar den Mengen, auf die die Gemeinde gemäß ihrem Vertrag mit Tinfos bis 31. März 2007 Anspruch hatte: d. h. 14,4794 GWh vom 14 Mai 2001 bis 31. Dezember 2001, 30 GWh jährlich von 2002 bis 2005, 7,397 GWh vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 und schließlich die Option für Becromal, vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 den Konzessionsstrom der Gemeinde zu beziehen. Auch die Preise stimmen mit den im Vertrag der Gemeinde mit Tinfos festgesetzten Preisen überein, d. h. 0,135 NOK pro kWh bis 31. März 2006, und vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 zu „den Konditionen, zu denen die Gemeinde Notodden zu diesem Zeitpunkt den besagten Strom beziehen kann“.

    Becromal entschied sich dafür, vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 den Konzessionsstrom der Gemeinde zu beziehen (13). Die Gemeinde Notodden teilte mit, dass sie vom April bis Juni 2006 Konzessionsstrom zu einem Preis von 0,1521 NOK pro kWh bezogen hat und diesen Strom zum selben Preis an Becromal weiterverkaufte. Von Juli bis Dezember 2006 bezahlte die Gemeinde 0,11235 NOK pro kWh und verkaufte den Strom zum Preis von 0,1521 NOK pro kWh an Becromal. Von Januar bis März 2007 belief sich der Einkaufspreis der Gemeinde auf 0,10425 NOK pro kWh, der Weiterverkaufspreis auf 0,1420 NOK pro kWh. (14)

    Mit Schreiben vom 4. März 2007 (15) ersuchte Becromal um die Verlängerung der Stromliefervereinbarung. Ferner fragte Becromal an, ob die Möglichkeit bestehe, höhere Strommengen in den Vertrag aufzunehmen. In ihrer Antwort vom 30. April 2007 auf diese Anfrage bot die Gemeinde Becromal an, vom 1. April bis 31. Dezember 2007 den Konzessionsstrom der Gemeinde zu einem Preis von 0,20 NOK pro kWh (dies entspricht den Angaben zufolge dem im Mai 2007 gültigen Spotpreis an der nordischen Strombörse Nord Pool) zu beziehen und anschließend für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 eine Vereinbarung mit dreijähriger Laufzeit zu einem Preis 0,264 NOK pro kWh zu schließen. Ferner teilte die Gemeinde mit, dass ab 1. April 2007 eine Konzessionsstrommenge von 7,113 GWh zur Verfügung steht.

    Am 30. Juni 2007 informierte Becromal die Gemeinde darüber, dass das Unternehmen den für die letzten neun Monate des Jahres 2007 angebotenen Preis akzeptiert. Das Angebot für den Zeitraum von 2008–2010 wurde dagegen mit der Begründung abgelehnt, dass der Preis zu hoch sei. Mit Schreiben vom 4. Juli teilte die Gemeinde mit, sie gehe nach der schriftlichen Nachricht von Becromal davon aus, dass über die Strommengen für 2007 Einigkeit bestehe. Sie werde daher in Kürze einen Entwurf für eine Vereinbarung vorlegen. Im Hinblick auf den Zeitraum von 2008 bis 2010 bekräftigte die Gemeinde ihre bisherige Position, dass der Vertrag zu marktüblichen Bedingungen geschlossen werden muss (16). Von der Gemeinde wurde später bestätigt, dass noch keine förmliche Vereinbarung geschlossen wurde. Verhandlungen über den Zeitraum nach dem 1. Januar 2008 habe es ebenfalls noch nicht gegeben (17).

    3   Stellungnahme der norwegischen Behörden

    Die norwegischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme, die ein Schreiben der Gemeinde Notodden enthielt.

    Die Gemeinde machte in erster Linie geltend, dass der Marktpreis für langfristige außerbörsliche Verträge bei Nord Pool in etwa dem Preis entspricht, der zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal vereinbart wurde. Nach der Tabelle der Preise für am Großhandelsmarkt gehandelte elektrische Energie und Konzessionsstrom 1994–2005, die von der Website des Statistischen Amtes Norwegen heruntergeladen wurde (18), lag der Durchschnittspreis für ein- bis fünfjährige Verträge 2001 bei 0,136 NOK pro kWh, während zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal ein Preis von 0,135 NOK pro kWh vereinbart wurde.

    Die Gemeinde räumt ein, dass der Vertragspreis ebenso wie der in der Tabelle des Statistischen Amtes Norwegen angegebene Preis deutlich unter dem Spotpreis von Nord Pool liegt. In diesem Zusammenhang führt die Gemeinde aus, dass sich die Differenz von rund 17,5 Mio. NOK zwischen dem Preis für Becromal und dem Marktpreis, die in einem Schreiben der Gemeinde an das Unternehmen angegeben und im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erwähnt wird, tatsächlich auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Spotpreis bezieht.

    Im Hinblick auf den maßgeblichen Referenzpreis vertritt die Gemeinde die Auffassung, dass der Vertragspreis mit dem Preis für außerbörsliche Verträge und nicht mit dem Spotpreis verglichen werden sollte. Obgleich die Gemeinde die Möglichkeit gehabt hätte, die im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Strommengen auf dem Spotmarkt zu verkaufen und dabei möglicherweise einen höheren Preis zu erzielen, wird darauf verwiesen, dass damit ein erhebliches finanzielles Risiko für die Gemeinde verbunden gewesen wäre. Dieses Risiko ergibt sich daraus, dass die Gemeinde berechtigt und verpflichtet ist, bis zum 31. März 2006 jährlich 30 GWh zu einem Preis von 0,135 NOK pro kWh von Tinfos zu beziehen. Der Gemeinde würde also ein Verlust entstehen, wenn der Spotpreis in diesem Zeitraum unter 0,135 NOK pro kWh fallen würde. Die norwegischen Behörden bezeichnen die Vereinbarung mit Becromal als Parallelvertrag, der die Gemeinde gegen einen finanziellen Verlust absichern soll.

    II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

    1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

    1.1   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen und die von der Überwachungsbehörde im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel

    Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen wird wie folgt definiert:

    „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

    Eine staatliche Beihilfe im Sinne des EWR liegt demnach vor, wenn die Beihilfe vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wird, wenn sie dem Empfänger einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft, wenn der Begünstigte ein Unternehmen im Sinne des EWR-Abkommens ist und die Beihilfemaßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

    Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Überwachungsbehörde fest, dass Becromal durch den Vertrag zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal ein selektiver Vorteil gewährt würde und somit eine Beihilfe vorliegt, falls der zwischen den Parteien vereinbarte Preis nicht dem Marktpreis entspricht. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde deuten die Fakten des Falles darauf hin, dass der Vertragspreis niedriger als der Marktpreis gewesen sein könnte. Die Überwachungsbehörde verwies zunächst darauf, dass der Preis in der Stromliefervereinbarung der Gemeinde mit Becromal dem im Vertrag mit Tinfos vereinbarten Einkaufspreis der Gemeinde entsprach. Da dieser Preis jedoch zum Teil auf dem Preis für Konzessionsstrom basierte und zum Teil die Vergütung für die Nutzung der Rechte der Gemeinde an dem von Tinfos betriebenen Wasserkraftwerk widerspiegelte, lag es nahe, dass er erheblich unter dem Marktpreis liegen würde.

    Die Überwachungsbehörde stellte fest, dass der Preis im Vergleich zu anderen im selben Zeitraum geschlossenen Verträgen niedrig erscheint. Abschließend verwies sie auf die Aussage der Gemeinde selbst, wonach Becromal durch den Vertrag möglicherweise 17,5 Mio. NOK gegenüber dem Marktpreis eingespart hat.

    1.2   Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Maßnahme Becromal Vorteile verschafft, die das Unternehmen von Kosten entlasten, die es normalerweise aus eigener Tasche zu tragen hat. Dies wäre der Fall, wenn eine öffentliche Einrichtung einen Energietarif nicht wie ein normaler Wirtschaftsteilnehmer festsetzt, sondern ihn benutzt, um Energieverbrauchern dadurch einen finanziellen Vorteil zukommen zu lassen (19). Im aktuellen Fall läge ein Vorteil vor, wenn der in der Vereinbarung zwischen Becromal und der Gemeinde Notodden festgesetzte Strompreis niedriger als der Marktpreis ist. Wenn dem so ist, wäre die Maßnahme außerdem selektiv, weil dadurch ausschließlich Becromal begünstigt wird.

    1.2.1   Grundlage für die Ermittlung des Marktpreises

    Eingehend stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der kostenabhängige Preismechanismus in der Vereinbarung, wie oben bereits erwähnt, die Vermutung nahe legt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt. Die Preise für Konzessionsstrom, auf den die Gemeinden nach Maßgabe der oben genannten Rechtsvorschriften Anspruch haben, liegen in den meisten Fällen deutlich unter dem Marktpreis. Um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festzustellen, reicht es jedoch nicht aus, sich allein auf diese Vermutung zu stützen. Es muss nachgewiesen werden, dass der Preis tatsächlich unter dem Marktpreis für Verträge der Art wie den liegt, der zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal geschlossen wurde.

    Bei der Ermittlung des Marktpreises muss die Überwachungsbehörde prüfen, welcher Preis für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor annehmbar gewesen wäre. Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nannte die Überwachungsbehörde eine Differenz von 17,5 Mio. NOK zwischen dem gezahlten Preis und dem Marktpreis. In ihrer Stellungnahme zum Beschluss der Überwachungsbehörde über die Einleitung des Verfahrens stellten die norwegischen Behörden klar, dass es sich hierbei um die Differenz zwischen dem Spotmarktpreis und dem Vertragspreis handelt. Da es sich bei dem betreffenden Vertrag jedoch um eine bilaterale Vereinbarung mit einer Laufzeit von fünf Jahren handelt, kann der Vertragspreis nicht unbedingt mit den Spotmarktpreisen verglichen werden, weil diese Preise für den Verkauf von Elektrizität an der Strombörse Nord Pool gelten. Auf dem Elspot-Markt von Nord Pool werden Stundengebote für jede der 24 Stunden des Tages nach der Elspot-Preisfestsetzung gehandelt (20). Daher weichen die Laufzeit der Verträge und die Bedingungen, unter denen sie gehandelt werden, erheblich vom vorliegenden Vertrag ab.

    Zu prüfen ist, ob ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor einen langfristigen bilateralen Vertrag zu dem Preis und den Bedingungen der fraglichen Vereinbarung abgeschlossen hätte. Bei dieser Bewertung kann die Überwachungsbehörde das wirtschaftliche Ermessen der Gemeinde nicht durch ihr eigenes Urteil ersetzen; dies bedeutet, dass der Gemeinde als Elektrizitätsverkäufer ein großer Ermessensspielraum zugestanden werden muss. Eine staatliche Beihilfe läge nur dann vor, wenn es keine andere plausible Erklärung dafür gibt, weshalb sich die Gemeinde für einen bestimmten Vertrag entschieden hat (21). Da es einen Markt für langfristige bilaterale Verträge gibt und ein Marktpreis ermittelt werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor je nach den Umständen solche Vereinbarungen dem Spotpreisverkauf vorzieht, selbst wenn der Verkauf der Strommengen an der Strombörse (zum Spotmarktpreis) einen höheren Gewinn erbracht hätte. Es kann verschiedene wirtschaftlich stichhaltige Gründe geben, wie zum Beispiel die Verminderung des Risikos oder eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe, dass für einen bestimmten Zeitraum ein zuverlässiger Abnehmer den schwankenden Preisen an der Strombörse vorgezogen wird.

    Vor diesem Hintergrund vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass der Vertragspreis mit dem Durchschnittspreis für ähnliche Verträge verglichen werden sollte, die in etwa im selben Zeitraum zu ähnlichen Bedingungen und für eine ähnliche Laufzeit geschlossen wurden. Die Überwachungsbehörde betont ausdrücklich, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erwartende Marktpreis zu bewerten ist und nicht die anschließende Marktpreisentwicklung während der Vertragslaufzeit.

    1.2.2   Marktpreisdaten für langfristige bilaterale Verträge

    Zur Ermittlung des Marktpreises für langfristige bilaterale Verträge zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses legten die norwegischen Behörden in ihrer Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens statistische Daten des Statistischen Amtes Norwegen über die von 1994 bis 2005 geltenden Preise für am Großhandelsmarkt gehandelte elektrische Energie sowie für Konzessionsstrom vor (zum damaligen Zeitpunkt Tabelle Nr. 24 des Statistischen Amtes Norwegen, jetzt Tabelle Nr. 23).

    Tabelle 23

    Preise für am Großhandelsmarkt gehandelte elektrische Energie sowie für Konzessionsstrom, 1994-2007, in Øre/kWh  (22)

     

    1994

    1995

    1996

    1997

    1998

    1999

    2000

    2001

    2002

    2003

    2004

    2005

    2006

    2007

    Bilaterale Verträge insgesamt

    13,2

    14,4

    16

    17,1

    13,5

    13,2

    12,5

    14,7

    16,5

    21,9

    18,9

    19,1

    26,4

    24,1

    Verträge mit bis zu einem Jahr Laufzeit

    11,9

    14,7

    17,2

    19,6

    15,1

    13,4

    12,5

    18,4

    20,5

    29,2

    23,8

    23,6

    36

    24,2

    Verträge mit ein- bis fünfjähriger Laufzeit

    14,2

    15,6

    16,8

    18,7

    14,9

    15,6

    15,2

    13,6

    17,3

    21

    18,8

    18,5

    23,7

    31

    Verträge mit mehr als fünfjähriger Laufzeit

    13,5

    12,7

    14

    13,7

    11,2

    11

    10,7

    10,5

    10,4

    12,4

    12,4

    12,1

    20,6

    15,5

    Stromhandelsmarkt insgesamt

    17,3

    12,3

    25,4

    14,2

    12,1

    11,7

    11

    19

    21,6

    30,8

    23,8

    24,7

    39,5

    24,3

    Spotpreise

    18,2

    11,3

    25,4

    14,3

    12,1

    11,7

    11

    18,8

    21,6

    30,8

    24,9

    24,7

    39,6

    24,3

    Regelenergiemarkt

    17,3

    14,8

    25,3

    13,6

    12,1

    11,8

    10,3

    19,1

    20,8

    30,5

    23,8

    24,3

    38,4

    24,4

    Konzessionsstrom

    9,8

    9,4

    10,4

    10,9

    9,1

    10

    9,3

    10

    9,7

    8,7

    7,6

    7,5

    6,8

    7,6

    Nach dieser Tabelle lag der Durchschnittspreis pro kWh bei bilateralen Verträgen mit ein- bis fünfjähriger Laufzeit 2001 bei 0,136 NOK pro kWh und 2002 bei 0,173 NOK pro kWh. Die Preise für Verträge mit mehr als fünfjähriger Laufzeit betrugen 0,105 NOK pro kWh bzw. 0,104 NOK pro kWh. Die Überwachungsbehörde forderte vom Statistischen Amt Norwegen Informationen über die Verträge an, auf deren Grundlage die Statistik erstellt wurde. Nach Auskunft des Statistischen Amtes Norwegen basieren die in der Tabelle angegebenen Preise auf Großhandelsverträgen, die im betreffenden Jahr in Kraft waren, einschließlich noch laufender Verträge, die zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen worden waren. Außerdem sind Verträge mit Endverbrauchern in dieser Tabelle nicht enthalten (23). Neben den Daten übermittelte das Statistische Amt Norwegen den norwegischen Behörden eine technische Erklärung zum verwendeten Datensatz (24).

    Nach Auffassung der Überwachungsbehörde sind darüber hinaus noch weitere statistische Daten aus der Datenbank des Statistischen Amtes Norwegen von Bedeutung, insbesondere Tabelle Nr. 7 „Zeitreihen über die vierteljährlichen und jährlichen Großhandelspreise für elektrische Energie, ohne Steuern“:

    Tabelle 7

    Zeitreihen über die vierteljährlichen und jährlichen Großhandelspreise für elektrische Energie, ohne Steuern, in Øre/kWh  (25)

     

    1 2001

    2 2001

    3 2001

    4 2001

    1 2002

    2 2002

    3 2002

    4 2002

    1 2003

    2 2003

    3 2003

    4 2003

    Elektrizitätsverkauf

    24,3

    17

    15,8

    16,1

    16,9

    13

    14,2

    25,6

    29,2

    20,7

    23,8

    25,4

    Festpreisverträge auf Vollzeitbasis

    13,7

    12,1

    13,6

    17,4

    16,1

    14,6

    12,6

    11,2

    23,7

    10,7

    10,9

    11,1

    Festpreisverträge auf zeitlich flexibler Basis

    21,5

    19,8

    17,9

    17,8

    18,7

    15,9

    14,4

    20,6

    26,1

    22,1

    28,1

    24,4

    Elektrizitätszugang

    21,5

    15,8

    14,7

    15

    14,3

    11,5

    12,6

    22,6

    28,3

    21,1

    21,1

    21,9

    Neue Festpreisverträge (die in den letzten drei Monaten vor der Woche, in der die Preise erfasst wurden, geschlossen wurden)

    13,8

    15,6

    33,1


     

    1 2004

    2 2004

    3 2004

    4 2004

    1 2005

    2 2005

    3 2005

    4 2005

    1 2006

    2 2006

    3 2006

    4 2006

    Elektrizitätsverkauf

    21,2

    19,2

    21,3

    19,9

    18,9

    23,4

    22,6

    21,6

    30,7

    25,5

    44,1

    38,2

    Festpreisverträge auf Vollzeitbasis

    17,8

    10,9

    16

    11

    12,1

    11,9

    11,1

    10,5

    10,7

    10,7

    10,5

    13,8

    Festpreisverträge auf zeitlich flexibler Basis

    20,7

    21,5

    23,2

    20,7

    22,6

    21,6

    17,9

    20,3

    26,9

    21,9

    36,7

    33

    Elektrizitätszugang

    19,6

    17,3

    19,7

    19,1

    16,8

    22,8

    22

    18,6

    29

    26,2

    42,7

    36,7

    Neue Festpreisverträge (die in den letzten drei Monaten vor Woche, in der die Preise erfasst wurden, geschlossen wurden)

    25,5

    18,9

    23,2

    33,5

    Der Wortlaut des Vertrags (26) lässt darauf schließen, dass es sich bei dem Vertrag zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal um einen sogenannten „Vertrag auf Vollzeitbasis“ handelt, das heißt, einen Vertrag, der während der gesamten Vertragslaufzeit eine bestimmte Strommenge pro Minute garantiert (27). Für Festpreisverträge auf Vollzeitbasis (zweite Zeile der oben aufgeführten Tabelle) lag der Durchschnittspreis am 14. Mai 2001 bei 0,121 NOK pro kWh und am 10. Mai 2002 bei 0,146 NOK pro kWh.

    Außerdem sind in der letzten Zeile der Tabelle die Preise für neue Festpreisverträge angegeben, die in den letzten drei Monaten vor der Woche geschlossen wurden, in der die Preise erfasst wurden. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Preis im zweiten Quartal 2001 auf 0,156 NOK pro kWh belief, während für das zweite Quartal 2002 offensichtlich keine Preisangaben vorlagen. Diese Zahlen enthalten sowohl Verträge auf Vollzeitbasis als auch Verträge auf zeitlich flexibler Basis.

    Die Überwachungsbehörde hat darüber hinaus statistische Daten von Nord Pool zusammengestellt. In den Statistiken von Nord Pool wird der zu einem bestimmten Stichtag geltende Durchschnittspreis für einjährige Finanzkontrakte angegeben, die an der Strombörse gehandelt werden. Die Preise spiegeln den zum jeweiligen Datum geltenden Preis für Finanzkontrakte wider. Am 14. Mai 2001 lagen die Preise für die betreffenden Vertragsarten bei 0,184 NOK pro kWh, 0,17413 NOK pro kWh und 0,1775 NOK pro kWh. (28)

    Ferner werden vom Statistischen Amt Norwegen Statistiken über die Elektrizitätspreise für Stromendverbraucher erstellt (29). Nach Ansicht der Überwachungsbehörde sind diese Statistiken für den betreffenden Vertrag jedoch nur von geringer Relevanz, da die Preise für energieintensive Industriezweige nach Angaben des Statistischen Amtes Norwegen wahrscheinlich auch langfristige, staatlich subventionierte Verträge beinhalten, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geschlossen wurden. Daher sind diese Preise deutlich niedriger als die oben erwähnten Großhandelspreise (30).

    1.2.3   Relevanz der verschiedenen Preisstatistiken für die Ermittlung des Marktpreises für den Vertrag mit Becromal

    Zur Ermittlung der am besten vergleichbaren Preisdaten muss eine detaillierte Prüfung des Vertrags zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal durchgeführt werden.

    Der am 10. Mai 2002 unterzeichnete Vertrag trat rückwirkend zum Beginn der Stromlieferungen am 14. Mai 2001 in Kraft. Deshalb stellt sich die Frage, ob die am 10. Mai 2002 oder die am 14. Mai 2001 gültigen Preise als die maßgeblichen Referenzpreise zu verwenden sind. Zunächst erscheint es richtig, das Datum des Vertragsabschlusses zugrunde zu legen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt auf der Basis der voraussichtlichen zukünftigen Marktentwicklung den Preis und andere Vertragsbedingungen festgelegt haben. Wenn der Vertrag jedoch wie im vorliegenden Fall rückwirkend in Kraft tritt, muss bereits bei Beginn der Stromlieferungen in irgendeiner Form eine Vereinbarung über den Preis und andere Vertragsbedingungen bestanden haben. Daher sind nach Auffassung der Überwachungsbehörde nicht nur die Preise zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu berücksichtigen, sondern auch die allgemeine Preisentwicklung während des Zeitraums, in dem die Stromlieferungen aufgenommen wurden und der Vertrag unterzeichnet wurde.

    Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Referenzpreis idealerweise auf Verträgen ähnlicher Art und mit ähnlicher Laufzeit basieren sollte, also auf Festpreisverträgen auf Vollzeitbasis mit einer Laufzeit von durchschnittlich fünf Jahren. Außerdem sollten für die Ermittlung des Referenzpreises nach Möglichkeit statistische Daten für Verträge herangezogen werden, die im Zeitraum 2001–2002 geschlossen wurden, und nicht für Verträge, die in diesem Zeitraum lediglich in Kraft waren.

    Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass die Preise von Nord Pool weniger relevant erscheinen, da sie die Preise von Finanzkontrakten mit einjähriger Laufzeit widerspiegeln. Finanzkontrakte beziehen sich nicht auf physische Strommengen, sondern garantieren dem Käufer eine bestimmte Strommenge zu einem vereinbarten Preis in einem bestimmten zukünftigen Zeitraum. Bevor der Vertrag geschlossen wird, muss der Strom physisch auf dem Spotmarkt gehandelt werden. Finanzkontrakte sind ein Instrument, mit dem der Preis für den zukünftigen Strombedarf abgesichert wird (31). Für den Handel mit Finanzkontrakten gelten also andere Bedingungen und diese Kontrakte unterscheiden sich grundlegend vom fraglichen Vertrag, der physische Strommengen eines bestimmten Kraftwerks betrifft. Aus diesem Grund können die Preise am Finanzmarkt nach Ansicht der Überwachungsbehörde nicht zwangsläufig für den direkten Vergleich mit dem zwischen Becromal und der Gemeinde Notodden vereinbarten Preis herangezogen werden.

    In der oben aufgeführten Tabelle 24 sind die Preise für alle Verträge angegeben, die im fraglichen Jahr in Kraft waren. Gleiches gilt für die Preise für Verträge auf Vollzeitbasis in Tabelle 7 („Zeitreihen über die vierteljährlichen und jährlichen Großhandelspreise für elektrische Energie, ohne Steuern, in Øre/kWh“). Im Idealfall sollten die von Becromal gezahlten Preise mit den Preisen der 2001 geschlossenen Verträge verglichen werden und nicht mit den Preisen für alle Verträge, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren. Entsprechende Informationen wurden der Überwachungsbehörde jedoch nicht übermittelt. Die Preise für neue Festpreisverträge, die in den letzten drei Monaten geschlossen wurden (siehe letzte Zeile in Tabelle 7), spiegeln die Preise für neue Verträge wider. In diesen Statistiken wird nicht zwischen Verträgen auf Vollzeitbasis und Verträgen auf zeitlich flexibler Basis unterschieden. Da die Preise der Verträge auf Vollzeitbasis in der Regel etwas unter den Preisen der Verträge auf zeitlich flexibler Basis liegen, die an anderer Stelle der Tabelle angegeben werden, ist davon auszugehen, dass die Preise für neue Verträge ebenfalls etwas niedriger gewesen wären, wenn die Verträge auf Vollzeitbasis separat angegeben worden wären. Darüber hinaus liegen dem Statistischen Amt Norwegen vom dritten Quartal 2001 bis zum dritten Quartal 2003 offenbar keine ausreichenden Preisdaten für diese Art von Verträgen vor, da in der Tabelle für diesen Zeitraum keine Preise angegeben werden.

    Abschließend stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die in diesen Statistiken angegebenen Einzelpreise für die exakte Ermittlung des Marktpreises für diese Art von Verträgen, die im maßgeblichen Zeitraum geschlossen wurden, nicht geeignet sind. Allerdings betreffen die Preise für ein- bis fünfjährige (32) bilaterale Verträge in Tabelle 24, die Preise für Festpreisverträge auf Vollzeitbasis in Tabelle 7 und die Preise für neue Festpreisverträge ebenfalls in Tabelle 7 dieselben oder ähnliche Vereinbarungen. Daher sind sie für die Ermittlung des Marktpreises für die Vereinbarung mit Becromal relevant. Zusammengenommen ergibt sich aus diesen Preisdaten ein Preisspektrum, das nach Ansicht der Überwachungsbehörde einen nützlichen Hinweis auf den Marktpreis geben kann.

    In Tabelle 24 werden die Preise für ein- bis fünfjährige Verträge, die 2001 und 2002 in Kraft waren, mit 0,136 NOK pro kWh bzw. 0,173 NOK pro kWh angegeben. Für Verträge mit mehr als fünf Jahren Laufzeit betrugen die Preise 0,105 NOK pro kWh bzw. 0,104 NOK pro kWh. Tabelle 7 zeigt, dass die Preise für Festpreisverträge auf Vollzeitbasis, die jeweils im zweiten Quartal der Jahre 2001 und 2002 in Kraft waren, bei 0,121 NOK pro kWh bzw. 0,146 NOK pro kWh lagen. Der Preis für neue Festpreisverträge, die im zweiten Quartal 2001 geschlossen wurden, belief sich auf 0,156 NOK pro kWh. Diese Preise weisen geringfügige Abweichungen auf und sind für einen direkten Vergleich kaum geeignet. Dennoch liegt der in der Vereinbarung mit Becromal festgesetzte Preis von 0,135 NOK pro kWh innerhalb des Preisspektrums, das auf der Basis dieser Preisangaben ermittelt werden kann. Darüber hinaus deuten die erheblichen Schwankungen, die bei einigen Preisangaben von einem Quartal zum nächsten (siehe Tabelle 7) bestehen, auf eine gewisse Unsicherheit am Markt hin.

    Nur wenn die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Preis erheblich vom Marktpreis abweicht, ist die Feststellung begründet, dass Becromal durch den Vertragspreis ein Vorteil im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen entstanden ist. (33) Wie oben erläutert, kann der genaue Marktpreis für den Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ermittelt werden. Die allgemeine Preissituation im betreffenden Zeitraum, insbesondere der Preis für Großhandelsverträge mit ein- bis fünfjähriger Laufzeit, die 2001 in Kraft waren (0,136 NOK pro kWh, Tabelle 23), der Preis für Festpreisverträge auf Vollzeitbasis im zweiten Quartal 2001 (0,121 NOK pro kWh, Tabelle 7) sowie neue Festpreisverträge, die im zweiten Quartal 2001 geschlossen wurden (0,156 NOK pro kWh, Tabelle 7), vermitteln jedoch ein aussagefähiges Bild über das Marktpreisspektrum. Ferner lag der Preis für Verträge mit mehr als fünfjähriger Laufzeit 2001, wie oben bereits erwähnt, bei 0,105 NOK pro kWh. In der ursprünglichen Vereinbarung war ein Preis von 0,135 NOK pro kWh festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten allgemeinen Preisentwicklung im fraglichen Zeitraum und insbesondere der anscheinend am besten vergleichbaren Preise kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der Vertragspreis offenbar nicht so erheblich vom wahrscheinlichen Marktpreis abweicht, dass die Überwachungsbehörde zu der Feststellung gelangen kann, dass Becromal durch den Vertrag ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist.

    Was die Verlängerungsvereinbarung betrifft, stellt die Überwachungsbehörde fest, dass Becromal gemäß Klausel 7 der ursprünglichen Vereinbarung ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung des Vertrags vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 zu den in der besagten Klausel festgelegten Bedingungen eingeräumt wird. Die in der ursprünglichen Vereinbarung enthaltene Klausel wurde zwischen den Vertragsparteien 2001/2002 verbindlich vereinbart. Eine Alternative hätte für die Parteien darin bestanden, statt eines fünfjährigen Vertrags einen Vertrag mit sechs Jahren Laufzeit zu einem Preis von 0,135 NOK pro kWh zu schließen. Daher vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass der Preis für den Verlängerungszeitraum als Teil der ursprünglichen Vereinbarung, d. h. gemessen am Marktpreis für langfristige bilaterale Verträge, die 2001/2002 geschlossen wurden, bewertet werden sollte. Wie oben angegeben, betrugen die Preise im Verlängerungszeitraum saisonabhängig 0,1521 NOK pro kWh bzw. 0,1420 NOK pro kWh. Da diese Preise höher sind als der ursprüngliche Vertragspreis von 0,135 NOK pro kWh, weichen sie nach der bereits dargelegten Argumentation nicht so erheblich von einem angemessenen Marktpreisspektrum ab, dass ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt.

    Vor diesem Hintergrund kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass Becromal durch die Vereinbarung kein Vorteil im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen entstanden ist.

    2   Schlussfolgerung

    Auf der Grundlage der vorstehenden rechtlichen Würdigung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung, die zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal Norway AS für den Zeitraum vom 14. Mai 2001 bis 31. März 2006 geschlossen wurde, sowie deren Verlängerung vom 1. April 2006 bis 31. März 2007, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt fest, dass der vom 14. Mai 2001 bis 31. März 2006 geltende Vertrag zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal Norway AS, sowie dessen Verlängerung bis zum 31. März 2007, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

    Artikel 3

    Nur der englische Text ist verbindlich.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2009.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Per SANDERUD

    Präsident

    Kristján A. STEFÁNSSON

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

    (2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

    (3)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

    (4)  Nachstehend als „Protokoll 3“ bezeichnet.

    (5)  ABl. C 96 vom 17.4.2008, S. 21 und EWR-Beilage Nr. 20 vom 17.4.2008, S. 36.

    (6)  ABl. C 96 vom 17.4.2008, S. 21 und EWR-Beilage Nr. 20 vom 17.4.2008, S. 38.

    (7)  Der Inhalt dieser Vorschriften lautet: „In der Lizenz ist festzulegen, dass der Lizenznehmer an die Provinzen und Gemeinden, in denen sich das Kraftwerk befindet, bis zu zehn Prozent der Produktionssteigerung jedes Wasserkraftwerks abtritt, die gemäß den Bestimmungen in Ziffer 11, Unterabschnitt 1 (siehe Artikel 2, dritter Absatz) errechnet wird. Die abgetretene Menge und deren Verteilung wird vom zuständigen Ministerium auf der Grundlage des gesamten Stromversorgungsbedarfs der betreffenden Provinz oder der Gemeinde festgelegt. Die Provinz oder die Gemeinde kann über die Verwendung dieser Strommenge selbst entscheiden. […] Der Strompreis [für die Gemeinde] wird auf der Basis der Durchschnittskosten eines repräsentativen Querschnitts von Wasserkraftwerken im gesamten Land festgesetzt. Steuern auf Gewinne aus der Stromerzeugung, die über eine normale Rendite hinausgehen, werden bei der Errechnung dieser Kosten nicht berücksichtigt. Der Preis für den an die Transformatorstation des Kraftwerks gelieferten Strom wird jedes Jahr vom Ministerium festgesetzt. Die im ersten und im dritten Satz genannten Bestimmungen gelten nicht für Lizenzen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 vom 10. April 1959 bestanden.“ (Text auf der Grundlage einer Übersetzung des norwegischen Ministeriums für Erdöl und Energie)

    (8)  Die „individuellen Kosten“ des Kraftwerks werden nach Maßgabe der bis 1959 geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Nach diesen Bestimmungen errechnet sich der Preis auf der Grundlage der individuellen Kosten aus den Produktionskosten des Kraftwerks, einschließlich 6 % Zinsen auf die Gestehungskosten, zuzüglich eines Preisaufschlags von 20 %, geteilt durch die durchschnittliche Jahresproduktion im Zeitraum von 1970–1999. Vgl. das sogenannte KTV-Notat Nr. 53/2001 vom 24. August 2001, Vorgangsnummer 455241.

    (9)  Siehe oben, KTV-Notat Nr. 53/2001.

    (10)  Siehe Antwort Norwegens auf Frage 4 im zweiten Auskunftsersuchen, Vorgangsnummer 449660.

    (11)  Anlage zu Vorgangsnummer 449660.

    (12)  Anlage zur Antwort Norwegens vom 9. Juli 2007, Vorgangsnummer 428860.

    (13)  Der Überwachungsbehörde liegt keine Kopie einer solchen Vereinbarung über eine Verlängerung vor.

    (14)  Vorgangsnummer 521513, E-Mail vom 11. Juni 2009.

    (15)  Anlage zur Antwort Norwegens vom 9. Juli 2007, Vorgangsnummer 428860.

    (16)  Siehe Anlagen zur Antwort Norwegens vom 9. Juli 2007, Vorgangsnummer 428860.

    (17)  Siehe Antwort Norwegens auf das zweite Auskunftsersuchen der Behörde, Vorgangsnummer 449660.

    (18)  Siehe aktualisierte Tabelle unter http://www.ssb.no/english/subjects/10/08/10/elektrisitetaar_en/tab-2008-05-30-23-en.html

    (19)  Siehe EuGH 2. Februar 1988, Kwekerij Gebroeders van der Kooy BV und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 28.

    (20)  Ausführlichere Informationen können abgerufen werden unter http://www.nordpoolspot.com/trading/The_Elspot_market/

    (21)  Siehe hierzu den Leitfaden der Überwachungsbehörde zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, Ziffer 5 Absatz 1 und 3.

    (22)  http://www.ssb.no/english/subjects/10/08/10/elektrisitetaar_en/tab-2009-05-28-23-en.html

    (23)  Vorgangsnummer 495870.

    (24)  Vorgangsnummer 503107, Redegjørelse SSB.

    (25)  Hier sind nur die Spalten und Zeilen mit den für den vorliegenden Fall wichtigsten Preisen und Zeiträumen aufgeführt. Die vollständige Tabelle kann abgerufen werden unter http://www.ssb.no/english/subjects/10/08/10/elkraftpris_en/arkiv/tab-2009-04-06-07-en.html.

    (26)  Paragraph 2 des Vertrags lautet: „Die Strommengen sind in jedem Jahr gleichmäßig zu verteilen, so dass zu jedem Zeitpunkt eines Kalenderjahres dieselbe Leistung zur Verfügung steht“.

    (27)  Vorgangsnummer 521166, E-Mail des Statistischen Amtes Norwegen vom 5. Juni 2009. Das Gegenteil der „Verträge auf Vollzeitbasis“ sind „Verträge auf zeitlich flexibler Basis“, das heißt, Verträge, bei denen der Nutzer entscheiden kann, welche Strommenge zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen wird.

    (28)  Vorgangsnummern 521164 und 521163.

    (29)  Siehe Tabelle 19 „Gewichtete Durchschnittspreise für Elektrizität und Netzgebühren ohne MwSt., 1997–2007, in Øre/kWh“, http://www.ssb.no/english/subjects/10/08/10/elektrisitetaar_en/tab-2009-05-28-19-en.html

    (30)  Vorgangsnummer 495870, E-Mail des Statistischen Amtes Norwegen vom 8. Oktober 2008.

    (31)  Die grundlegenden Merkmale des Finanzmarkts für Strom werden auf den Websites von Nord Pool beschrieben: http://www.nordpoolspot.com/en/PowerMaket/The-Nordic-model-for-a-liberalised-power-market/The-financial-market/

    (32)  Mit der Verlängerung der Vereinbarung hat der Vertrag eine Laufzeit von fast sechs Jahren. Dennoch ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass der Vertrag nach wie vor eher mit anderen ein- bis fünfjährigen Verträgen vergleichbar ist, da alle Verträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren, einschließlich der Verträge mit sehr langer Laufzeit (z. B. über 20 Jahre), zu einer Gruppe zusammengefasst sind.

    (33)  Vgl. in diesem Sinne Ausführungen Gerichts erster Instanz zu Rechtssachen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken: EuGeI 16. September 2004, Valmont Nederland BV/Kommision der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 45 und EuGeI 6. März 2002, verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Alava u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 85 (insoweit nicht mit Rechtsmittel angefochten).


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