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Document C2019/172/02

Besetzung der Großen Kammer

ABl. C 172 vom 20.5.2019, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 172/2


Besetzung der Großen Kammer

(2019/C 172/02)

Am 10. April 2019 hat das Gericht beschlossen, dass für die Zeit vom 26. September 2019 bis zum 31. August 2022 die folgenden 15 Richter gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Große Kammer bilden: der Präsident des Gerichts, der Vizepräsident, zwei reihum bestimmte Kammerpräsidenten, die Richter des ursprünglich mit der Rechtssache befassten Spruchkörpers mit drei Richtern und die zwei Richter, die diesen Spruchkörper mit drei Richtern hätten vervollständigen müssen, wenn die Rechtssache einer Kammer mit fünf Richtern zugewiesen worden wäre, sowie sechs Richter, die unter allen Richtern des Gerichts mit Ausnahme der Kammerpräsidenten reihum abwechselnd nach der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung und der umgekehrten Rangordnung bestimmt werden.


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