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Document 62021TA0072

    Rechtssache T-72/21: Urteil des Gerichts vom 23. November 2022 — Bowden und Young/Europol (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Bedienstete von Europol – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Beendigung des Vertrags – Art. 47 Buchst. b Ziff. iii der BBSB – Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelung hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der BBSB vorgesehenen Einstellungsvoraussetzung – Verweigerung der Anwendung der Ausnahmeregelung – Begründungspflicht – Recht auf Anhörung – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Angemessene Verfahrensdauer – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung – Dienstliches Interesse – Fürsorgepflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

    ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/36


    Urteil des Gerichts vom 23. November 2022 — Bowden und Young/Europol

    (Rechtssache T-72/21) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Bedienstete von Europol - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Beendigung des Vertrags - Art. 47 Buchst. b Ziff. iii der BBSB - Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelung hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der BBSB vorgesehenen Einstellungsvoraussetzung - Verweigerung der Anwendung der Ausnahmeregelung - Begründungspflicht - Recht auf Anhörung - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Angemessene Verfahrensdauer - Vertrauensschutz - Gleichbehandlung - Dienstliches Interesse - Fürsorgepflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

    (2023/C 24/49)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Ian James Bowden (Den Haag, Niederlande), Janey Young (Den Haag) (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (vertreten durch A. Nunzi, O. Sajin und C. Falmagne als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

    Gegenstand

    Mit ihrer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) vom 30. März 2020, mit denen Europol ihnen die Anwendung der Ausnahmeregelung hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) vorgesehenen Staatsangehörigkeitsvoraussetzung verweigert und infolgedessen ihren jeweiligen Vertrag auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. b Ziff. iii der BBSB beendet hat.

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Ian James Bowden und Frau Janey Young tragen die Kosten.


    (1)  ABl. C 98 vom 22.3.2021.


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