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Document 62019TN0319

Rechtssache T-319/19: Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Gollnisch/Parlament

ABl. C 255 vom 29.7.2019, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/45


Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T-319/19)

(2019/C 255/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bruno Gollnisch (Villiers-le-Mahieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bonnefoy-Claudet)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 gemeinsam mit dem Beschluss des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019, durch den die gegen den Beschluss des Präsidiums eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

alle infolge des Beschlusses des Präsidiums erfolgten Handlungen, Änderungen, Mitteilungen, Beschlüsse und Abzüge für nichtig zu erklären;

ihm den Betrag von 6 500 Euro als Ersatz der Aufwendungen für die Vorbereitung der vorliegenden Klage zuzusprechen;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 27 des Abgeordnetenstatuts, wonach das Präsidium die erworbenen Rechte und Anwartschaften der Abgeordneten nicht schmälern dürfe.

2.

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut. Art. 27 des Abgeordnetenstatuts habe zur Folge, dass die Integrität der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut über den Pensionsfonds dadurch gewährleistet sei, dass jede Veränderung ihrer Systematik verhindert werde.

3.

Verstoß gegen Art. 223 Abs. 2 AEUV und Unzuständigkeit des Präsidiums, denn dieses habe eine Steuer auf das Ruhegehalt der ehemaligen Abgeordneten eingeführt, wozu es nicht befugt sei, da sämtliche Entscheidungen über die Besteuerung der Abgeordneten dem Rat oblägen.

4.

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Beim Erlass des angefochtenen Beschlusses sei gegen Verpflichtungserklärungen und Schreiben, die Zusicherungen und verlässliche Garantien dahin gehend darstellten, dass die Regelung des freiwilligen Pensionsfonds nicht mehr geändert werde, verstoßen worden.

5.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Parlament, das allein für die entstandene finanzielle Situation verantwortlich sei, habe unter dem Vorwand, diese Situation zu regeln, unzureichende und unausgewogene Maßnahmen erlassen.

6.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der angefochtene Beschluss führe zu einer Ungleichbehandlung der Abgeordneten, je nachdem, ob sie die Steuer zahlten oder nicht, bzw. je nachdem, ob sie bereits in Pension seien oder nicht.


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