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Document 62019CN0310

    Rechtssache C-310/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2019 von Boudewijn Schokker gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Februar 2019 in der Rechtssache T-817/17, Schokker/EASA

    ABl. C 255 vom 29.7.2019, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/17


    Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2019 von Boudewijn Schokker gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Februar 2019 in der Rechtssache T-817/17, Schokker/EASA

    (Rechtssache C-310/19 P)

    (2019/C 255/25)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Boudewijn Schokker (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Martin und S. Orlandi)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    den Beschluss vom 8. Februar 2019 in der Rechtssache T-817/17, Schokker/EASA, aufzuheben;

    die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

    die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Erstens sei dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es die Klage aus einem von Amts wegen festgestellten Grund, den es zu Unrecht als „offensichtlich“ eingestuft habe, abgewiesen habe. Das Gericht habe dadurch gegen Art. 126 seiner Verfahrensordnung verstoßen und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers verletzt.

    Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine Überprüfung der Gründe für die Zurückziehung des streitigen Stellenangebots nicht relevant sei, da ein Stellenangebot in jedem Fall jederzeit und ohne jegliche Voraussetzung zurückgezogen werden könne.


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