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Document 62018CN0344
Case C-344/18: Request for a preliminary ruling from the Arbeidshof te Gent (Belgium) lodged on 25 May 2018 — ISS Facility Services NV v Sonia Govaerts, Euroclean NV
Rechtssache C-344/18: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent (Belgien), eingereicht am 25. Mai 2018 — ISS Facility Services NV / Sonia Govaerts, Euroclean NV
Rechtssache C-344/18: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent (Belgien), eingereicht am 25. Mai 2018 — ISS Facility Services NV / Sonia Govaerts, Euroclean NV
ABl. C 294 vom 20.8.2018, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Rechtssache C-344/18: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent (Belgien), eingereicht am 25. Mai 2018 — ISS Facility Services NV / Sonia Govaerts, Euroclean NV
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent (Belgien), eingereicht am 25. Mai 2018 — ISS Facility Services NV / Sonia Govaerts, Euroclean NV
(Rechtssache C-344/18)
2018/C 294/22Verfahrenssprache: NiederländischVorlegendes Gericht
Arbeidshof te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: ISS Facility Services NV
Berufungsbeklagte: Sonia Govaerts, Euroclean NV
Vorlagefrage
Sind die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG ( 1 ) des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen dahin auszulegen, dass im Fall eines gleichzeitigen Übergangs von verschiedenen Unternehmensteilen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie, die auf verschiedene Erwerber übertragen werden, die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der in jedem der übertragenen Betriebsteile beschäftigt wurde, auf jeden der Erwerber übergehen, jedoch im Verhältnis zum Umfang der Beschäftigung des genannten Arbeitnehmers in dem durch den jeweiligen Erwerber erworbenen Teil des Unternehmens,
oder dahin, dass die genannten Rechte und Pflichten insgesamt übergehen auf den Erwerber des Unternehmensteils, in dem der genannte Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt wurde,
oder dahin, dass es, wenn die Richtlinienbestimmungen nicht in einer der vorstehend angeführten Weisen ausgelegt werden können, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag des genannten Arbeitnehmers auf keinen der Erwerber übergehen, wobei dies auch für den Fall gilt, dass es nicht möglich ist, den Umfang der Beschäftigung des Arbeitnehmers in jedem der übertragenen Unternehmensteile gesondert zu bestimmen?
( 1 ) ABl. 2001, L 82, S. 16.