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Document 62017CA0706

Rechtssache C-706/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — AB „Achema“, AB „Orlen Lietuva“, AB „Lifosa“/Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (VKEKK) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Begriff „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ — Ausgleichsmaßnahmen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor — Begriff „Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“ und „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“ — Begriff „selektiver Vorteil“ — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Ausgleich für mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einhergehende Kosten)

ABl. C 255 vom 29.7.2019, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — AB „Achema“, AB „Orlen Lietuva“, AB „Lifosa“/Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (VKEKK)

(Rechtssache C-706/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ - Ausgleichsmaßnahmen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor - Begriff „Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“ und „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“ - Begriff „selektiver Vorteil“ - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Ausgleich für mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einhergehende Kosten)

(2019/C 255/09)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: AB „Achema“, AB „Orlen Lietuva“, AB „Lifosa“

Beklagte: Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (VKEKK)

Beigeladene: Lietuvos Respublikos energetikos ministerija, UAB „Baltpool“

Tenor

1.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Mittel zur Finanzierung eines Systems von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor staatliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

2.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen zur Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor bestimmte Mittel erhalten, um die Verluste auszugleichen, die ihnen durch die Verpflichtung entstanden sind, Strom von bestimmten Stromerzeugern zu einem Festpreis abzunehmen und Schwankungen auszugleichen, diese Ausgleichsleistung einen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung darstellt, der den Stromerzeugern gewährt wird.

3.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Mittel wie die für gewisse Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor bestimmten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin einzustufen sind, dass sie diesen Dienstleistungserbringern einen selektiven Vorteil im Sinne dieser Bestimmung gewähren und geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

4.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Maßnahme wie die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor nicht als Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die die begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen, im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), anzusehen ist, es sei denn, das vorlegende Gericht stellt fest, dass die eine oder die andere Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor die vier in den Rn. 88 bis 93 dieses Urteils niedergelegten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.

5.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Maßnahme wie die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


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