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Document 62015CA0668

Rechtssache C-668/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Jyske Finans A/S/Ligebehandlingsnævnet, handelnd für Ismar Huskic (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft — Richtlinie 2000/43/EG — Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b — Kreditinstitut, das einen zusätzlichen Identitätsnachweis in Form einer Kopie des Reisepasses oder der Aufenthaltserlaubnis von Personen verlangt, die für einen Kauf eines Kraftfahrzeugs einen Darlehensantrag stellen und sich mit einem Führerschein ausgewiesen haben, der ein anderes Geburtsland angibt als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA])

ABl. C 168 vom 29.5.2017, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/14


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Jyske Finans A/S/Ligebehandlingsnævnet, handelnd für Ismar Huskic

(Rechtssache C-668/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b - Kreditinstitut, das einen zusätzlichen Identitätsnachweis in Form einer Kopie des Reisepasses oder der Aufenthaltserlaubnis von Personen verlangt, die für einen Kauf eines Kraftfahrzeugs einen Darlehensantrag stellen und sich mit einem Führerschein ausgewiesen haben, der ein anderes Geburtsland angibt als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA]))

(2017/C 168/17)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jyske Finans A/S

Beklagte: Ligebehandlingsnævnet, handelnd für Ismar Huskic

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis eines Kreditinstituts nicht entgegensteht, wonach einem Kunden, in dessen Führerschein ein anderes Geburtsland als ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation angegeben ist, das Erfordernis einer zusätzlichen Identifizierung durch Vorlage einer Kopie seines Reisepasses oder seiner Aufenthaltserlaubnis auferlegt wird.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


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