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Document 62014TN0652
Case T-652/14: Action brought on 8 September 2014 — AF Steelcase v OHIM
Rechtssache T-652/14: Klage, eingereicht am 8. September 2014 — AF Steelcase/HABM
Rechtssache T-652/14: Klage, eingereicht am 8. September 2014 — AF Steelcase/HABM
ABl. C 380 vom 27.10.2014, p. 21–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/21 |
Klage, eingereicht am 8. September 2014 — AF Steelcase/HABM
(Rechtssache T-652/14)
2014/C 380/28
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: AF Steelcase, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rodríguez Bajón)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des HABM vom 8. Juli 2014 über ihren Ausschluss im betreffenden Ausschreibungsverfahren für nichtig zu erklären; |
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alle weiteren mit der betreffenden Ausschreibung zusammenhängenden Entscheidungen des HABM einschließlich gegebenenfalls derjenigen, mit denen der Auftrag, der Gegenstand des betreffenden Verfahrens ist, vergeben wird, für nichtig zu erklären und die Rückwirkung des Ausschreibungsverfahrens auf den Zeitpunkt vor ihrem Ausschluss anzuordnen, damit ihr Angebot bewertet wird; |
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hilfsweise, falls die Rückwirkung nicht möglich sein sollte, das HABM zu verurteilen, ihr für den ihr aufgrund der Entscheidung über den Ausschluss entstandenen materiellen Schaden Ersatz in Höhe von 20 380 Euro zu leisten; das HABM ebenfalls zu verurteilen, ihr für den ihr aufgrund der Entscheidung über den Ausschluss entstandenen immateriellen Schaden Ersatz in Höhe von 24 000 Euro zu leisten; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Ausschluss des Angebots, das von der Klägerin in der öffentlichen Ausschreibung für die Lieferung und Montage von Mobiliar und Zubehör (Los 1) sowie Signaletik (Los 2) am Sitz des HABM (ABl. 214/S 023-035020 vom 1. Februar 2014) vorgelegt wurde.
Die Klägerin macht für ihre Klage drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Fehlende Begründung und Meinungsänderung in der Entscheidung über ihren Ausschluss von der betreffenden öffentlichen Ausschreibung.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der das Handeln der europäischen Verwaltung leitenden Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit.
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.
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