Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014TN0652

    Rechtssache T-652/14: Klage, eingereicht am 8. September 2014 — AF Steelcase/HABM

    ABl. C 380 vom 27.10.2014, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 380/21


    Klage, eingereicht am 8. September 2014 — AF Steelcase/HABM

    (Rechtssache T-652/14)

    2014/C 380/28

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: AF Steelcase, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rodríguez Bajón)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung des HABM vom 8. Juli 2014 über ihren Ausschluss im betreffenden Ausschreibungsverfahren für nichtig zu erklären;

    alle weiteren mit der betreffenden Ausschreibung zusammenhängenden Entscheidungen des HABM einschließlich gegebenenfalls derjenigen, mit denen der Auftrag, der Gegenstand des betreffenden Verfahrens ist, vergeben wird, für nichtig zu erklären und die Rückwirkung des Ausschreibungsverfahrens auf den Zeitpunkt vor ihrem Ausschluss anzuordnen, damit ihr Angebot bewertet wird;

    hilfsweise, falls die Rückwirkung nicht möglich sein sollte, das HABM zu verurteilen, ihr für den ihr aufgrund der Entscheidung über den Ausschluss entstandenen materiellen Schaden Ersatz in Höhe von 20  380 Euro zu leisten; das HABM ebenfalls zu verurteilen, ihr für den ihr aufgrund der Entscheidung über den Ausschluss entstandenen immateriellen Schaden Ersatz in Höhe von 24  000 Euro zu leisten;

    dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage richtet sich gegen den Ausschluss des Angebots, das von der Klägerin in der öffentlichen Ausschreibung für die Lieferung und Montage von Mobiliar und Zubehör (Los 1) sowie Signaletik (Los 2) am Sitz des HABM (ABl. 214/S 023-035020 vom 1. Februar 2014) vorgelegt wurde.

    Die Klägerin macht für ihre Klage drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Fehlende Begründung und Meinungsänderung in der Entscheidung über ihren Ausschluss von der betreffenden öffentlichen Ausschreibung.

    Unabhängig von der unzureichenden Begründung der Entscheidung über den Ausschluss sei eine Meinungsänderung bei der Verwaltung festzustellen, die bei der Klägerin zu einer schwerwiegenden Behinderung der Verteidigung geführt habe, denn, wenn von Anfang an darauf hingewiesen worden wäre, dass der Grund für den Ausschluss des Angebots in der Annahme liege, dass das Angebot durch die Änderung des Felds 20 unvollständig geworden sei, wäre das Vorbringen für den Antrag auf ergänzende Prüfung auf der Grundlage dieser Begründung anders ausgefallen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung der das Handeln der europäischen Verwaltung leitenden Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit.

    Im vorliegenden Fall hätte es dem HABM, als es die Abweichung des Formats des Anhangs 20 festgestellt habe, oblegen, sich zur entsprechenden Klärung mit AF Steelcase in Verbindung zu setzen, da vom HABM bei der Prüfung und Bewertung des betreffenden Angebots ein sorgfältiges und zugleich umsichtiges Vorgehen zu verlangen gewesen wäre.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.

    Da das HABM es unterlassen habe, AF Steelcase gemäß Art. 158 Abs. 3 dieser Verordnung zu den erforderlichen Klarstellungen aufzufordern, hätten diese, wie es hier der Fall gewesen sei, den wesentlichen Inhalt des Angebots nicht berührt.


    Top