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Document 62014CN0465

Rechtssache C-465/14: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 9. Oktober 2014 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/F. Wieland und H. Rothwangl

ABl. C 448 vom 15.12.2014, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/13


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 9. Oktober 2014 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/F. Wieland und H. Rothwangl

(Rechtssache C-465/14)

(2014/C 448/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Rechtsmittelgegner: F. Wieland und H. Rothwangl

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 3 sowie 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass einem ehemaligen Seemann, der zur Besatzung eines Seeschiffs mit einem Heimathafen in einem Mitgliedstaat gehörte, keinen Wohnsitz an Land hatte und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, nach dem Beitritt des Staates, dessen Staatsangehörigkeit dieser Seemann besitzt, zur Union (bzw. zu einer Rechtsvorgängerin der Union) oder nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 für diesen Staat nicht allein deshalb eine Altersrente (teilweise) verweigert werden darf, weil der genannte ehemalige Seemann zur Zeit einer (beanspruchten) Versicherung nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des (erstgenannten) Mitgliedstaats war?

2.

Sind die Art. 18 AEUV und 45 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach ein Seemann, der zur Besatzung eines Seeschiffs mit einem Heimathafen in diesem Mitgliedstaat gehörte, keinen Wohnsitz an Land hatte und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, von der Altersrentenversicherung ausgeschlossen war, während nach dieser Regelung ein Seemann als versichert gilt, der Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem das Seeschiff seinen Heimathafen hat, und sich im Übrigen in der gleichen Situation befindet, wenn der Staat, dessen Staatsangehöriger der erstgenannte Seemann ist, inzwischen — zum Zeitpunkt der Feststellung der Rente — (einer Rechtsvorgängerin) der Union beigetreten oder die Verordnung Nr. 1408/71 inzwischen für diesen Staat in Kraft getreten ist?

3.

Sind die Fragen 1 und 2 im Fall eines (ehemaligen) Seemanns, der zur Zeit seiner Tätigkeiten die Staatsangehörigkeit eines Staates besaß, der zu einem späteren Zeitpunkt (einer Rechtsvorgängerin) der Union beitritt, zur Zeit dieses Beitritts oder des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 für den erwähnten Staat und zur Zeit der Geltendmachung seines Anspruchs auf eine Altersrente jedoch nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auf den die letztgenannte Verordnung gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003 (2) aber dennoch Anwendung findet, genauso zu beantworten?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124, S. 1).


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