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Document 62011CN0205

    Rechtssache C-205/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2011 von der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-68/07, Fédération Internationale de Football Association (FIFA)/Europäische Kommission

    ABl. C 232 vom 6.8.2011, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 232/13


    Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2011 von der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-68/07, Fédération Internationale de Football Association (FIFA)/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-205/11 P)

    (2011/C 232/22)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Barav und D. Reymond)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-68/08 zu bestätigen, soweit es die Zulässigkeit betrifft;

    das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-68/08 aufzuheben, soweit es die Begründetheit betrifft, da es die Aufnahme der „Normalspiele“ des FIFA World Cup™ in die Liste des Vereinigten Königreichs mit den „Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ im Sinne der Richtlinie genehmigt;

    gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

    der Kommission die der FIFA im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.   Rechtsfehler, Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, Verletzung von Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552/EWG (1) in der durch die Richtlinie 97/36/EG (2) geänderten Fassung und von EU-Recht, irrige Anwendung von Art. 296 AEUV

    (Überschreiten der Grenzen gerichtlicher Prüfung; widersprüchliche Begründung; Angabe von im angefochtenen Beschluss nicht genannten Gründen zur Kategorisierung des FIFA World Cup™ und Ziehen falscher Rückschlüsse hieraus; Beweislastumkehr)

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht gegen EU-Recht verstoßen habe, indem es seine Feststellung, dass die Kommission den FIFA World Cup™ zutreffend als „Gesamtereignis“ im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung mit Gründen untermauert habe, die nicht im Beschluss der Kommission (3) angegeben gewesen seien, indem es seinen Beschluss widersprüchlich und nicht folgerichtig begründe, indem es feststelle, dass die Mitgliedstaaten keine spezifischen Gründe dafür angeben müssten, warum sie den gesamten FIFA World Cup™ in ihre Listen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufnähmen, und indem es die Beweislast umkehre.

    2.   Rechtsfehler, Verletzung von Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung, Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, irrige Anwendung von Art. 296 AEUV

    (Feststellung, dass die Kommission zutreffend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Liste mit den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs „in eindeutiger und transparenter Weise“ erstellt worden sei)

    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe mit der Feststellung gegen EU-Recht verstoßen, dass die Kommission rechtmäßig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das die Liste mit den Ereignissen des Vereinigten Königreichs „in eindeutiger und transparenter Weise“ im Sinne der Richtlinie 89/552/EG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung erstellt worden sei; dies gelte unabhängig davon, dass die Aufnahme des gesamten FIFA World Cup™ in diese Liste entgegen einer anders lautenden einstimmigen Empfehlung erfolgt sei und der Kommission u. a. mit einer Begründung vorgelegt worden sei, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste noch gar nicht vorhanden gewesen sei.

    3.   Rechtsfehler, Verletzung von Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung, irrige Anwendung von Art. 296 AEUV, Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs

    (Fehlerhafte Zuordnung des FIFA World Cup™; Überschreiten der Grenzen gerichtlicher Prüfung, Zugrundelegen von nicht im angefochtenen Beschluss enthaltenen Erwägungen; irrige Beurteilung des Sachverhalts im Zusammenhang mit „Normalspielen“ und Ziehen falscher rechtlicher Schlüsse hieraus; Annahme, dass die im angefochtenen Beschluss angegebenen Gründe ausreichend seien; Außerachtlassen von vorgebrachten Argumenten)

    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe dadurch gegen EU-Recht verstoßen, dass es davon ausgegangen sei, die Kommission habe rechtmäßig festgestellt und ausreichend begründet, dass der gesamte FIFA World Cup™ ein Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung sei. Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und falsche rechtliche Schlüsse aus dem Sachverhalt gezogen, als es sich die nicht mit Gründen versehene Feststellung der Kommission zu eigen gemacht habe, dass der FIFA World Cup™ „im Vereinigten Königreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz“ habe, traditionell auf frei zugänglichen Fernsehkanälen direkt übertragen und von vielen Zuschauern verfolgt werde.

    4.   Rechtsfehler, Verletzung von EU-Recht, Verletzung von Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung, irrige Anwendung von Art. 296 AEUV, Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs

    (Nichtbeachtung des Umfangs der gerichtlicher Prüfung; Feststellung, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mit dem EU-Recht vereinbar und die damit verbundenen Einschränkungen verhältnismäßig seien, und dass die Kommission dies auch ausreichend begründet habe; fehlerhafte Auslegung des Umfangs des Rechts auf Informationen und des öffentlichen Interesses an einem umfassenden Zugang zu Fernsehübertragungen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung)

    Dieser Rechtsmittelgrund umfasst drei Teile

    Erster Teil: Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission rechtmäßig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mit dem EU-Recht vereinbar seien, obwohl sie in dem angefochtene Beschluss die sich daraus ergebenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit außer Acht gelassen habe, gegen EU-Recht verstoßen. Das Gericht habe auch gegen EU-Recht verstoßen, indem er festgestellt habe, dass die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit angemessen seien und dass die Kommission rechtmäßig festgestellt und ausreichend begründet habe, dass die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs angemessen seien.

    Zweiter Teil: Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe mit der Feststellung gegen EU-Recht verstoßen, dass die Kommission rechtmäßig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mit EU-Recht vereinbar seien, obwohl sie in dem angefochtenen Beschluss die Beschränkungen des Eigentumsrechts der FIFA außer Acht gelassen habe. Das Gericht habe auch dadurch gegen EU-Recht verstoßen, dass es die Beschränkungen des Eigentumsrechts der FIFA für angemessen gehalten habe.

    Dritter Teil: Die Rechtsmittelführerin führt aus, das Gericht habe dadurch gegen EU-Recht verstoßen, dass es davon ausgegangen sei, die Kommission habe rechtmäßig festgestellt und ausreichend begründet, dass die vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar seien, weil die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien. Das Gericht habe außerdem mit den Feststellungen gegen EU-Recht verstoßen, dass die Kommission für die Beurteilung der Wettbewerbsbeschränkungen nicht den relevanten Markt habe definieren müssen und dass die Maßnahmen nicht zu einer Gewährung von Sonderrechten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV geführt hätten.


    (1)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).

    (2)  Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 2002, S. 60).

    (3)  Beschluss 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12).


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