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Document 62011CA0577

    Rechtssache C-577/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles — Belgien) — DKV Belgium/Association belge des consommateurs test-achats ASBL (Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG — Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung — Tariffreiheit — Krankenversicherungsverträge, die nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängen — Beschränkungen — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses)

    ABl. C 123 vom 27.4.2013, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 123/5


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles — Belgien) — DKV Belgium/Association belge des consommateurs test-achats ASBL

    (Rechtssache C-577/11) (1)

    (Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Tariffreiheit - Krankenversicherungsverträge, die nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängen - Beschränkungen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses)

    2013/C 123/07

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour d'appel de Bruxelles

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: DKV Belgium

    Beklagte: Association belge des consommateurs test-achats ASBL

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Cour d'appel de Bruxelles — Auslegung von Art. 49 und 56 AEUV, Art. 29 Abs. 2 und 39 Abs. 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) — Nationale Regelung, nach der die Prämie, die Selbstbeteiligung und die Leistung im Rahmen von Krankenversicherungsverträgen, die nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängen, nur einmal im Jahr auf der Grundlage besonderer Kriterien angepasst werden können — Regelung der vorherigen Genehmigung der Tarife — Beschränkung der Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses

    Tenor

    Die Art. 29 und 39 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) und Art. 8 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/49 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung nicht entgegenstehen, die für nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängende Krankenversicherungsverträge Bestimmungen vorsieht, wonach jährlich die Prämie, die Selbstbeteiligung und die Leistung nur

    auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes oder

    auf der Grundlage eines sogenannten „medizinischen“ Indexes, falls und soweit die Entwicklung dieses Indexes die des Verbraucherpreisindexes übersteigt, oder

    nach Einholung der Genehmigung einer mit der Kontrolle der Versicherungsunternehmen betrauten Verwaltungsbehörde auf Antrag des betreffenden Versicherungsunternehmens angepasst werden können, wenn diese Behörde feststellt, dass die Anwendung des Tarifs dieses Unternehmens trotz der auf der Grundlage dieser beiden Indextypen errechneten Tarifanpassungen zu Verlusten führt oder führen kann.

    Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung nicht entgegenstehen, sofern es keine weniger einschneidende Maßnahme gibt, durch die das Ziel, den Verbraucher gegen erhebliche und unerwartete Erhöhungen der Versicherungsprämien zu schützen, unter denselben Bedingungen erreicht werden kann; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


    (1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


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