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Document 62009CN0528

    Rechtssache C-528/09: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Estland

    ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/26


    Klage, eingereicht am 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Estland

    (Rechtssache C-528/09)

    2010/C 63/44

    Verfahrenssprache: Estnisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis und K. Saaremäel-Stoilov)

    Beklagte: Republik Estland

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Republik Estland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/96/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte verstoßen hat, dass sie Art. 3 Buchst. i Ziff. iii, Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt hat;

    der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 regelt die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Nach Analyse der Maßnahmen, mit denen diese Richtlinie in das estnische Recht umgesetzt wird, meint die Kommission, dass die Republik Estland Art. 3 Buchst. i Ziff. iii, Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.

    Art. 3 Buchst. i Ziff. iii der Richtlinie definiere den Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Die estnischen Rechtsvorschriften über Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthielten zwei verschiedene Herstellerdefinitionen und erschwerten damit das Verständnis und die Anwendung der Vorschriften über die Behandlung von Altgeräten.

    Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie sehe vor, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausgewiesen würden. Dieses Erfordernis habe die Republik Estland nicht in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt.

    Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie sehe die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Hersteller für einen Übergangszeitraum von acht Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausweisen dürften, wobei die ausgewiesenen Kosten die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten dürften. Estland habe diese Verpflichtung nicht in sein Recht umgesetzt.

    Die Republik Estland habe den angeführten Vorwürfen zugestimmt und in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zugesagt, den Verstoß gegen Art. 3 Buchst. i Ziff. iii, Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie mit einem Gesetz zur Änderung des Abfallgesetzes zu beheben. Weil die Republik Estland nach dem Wissen der Kommission das zugesagte Gesetz zur Änderung des Abfallgesetzes bislang nicht erlassen oder die Kommission davon zumindest nicht unterrichtet habe, habe die Republik Estland bislang Art. 3 Buchst. i Ziff. iii, Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt und damit gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen.


    (1)  ABl. L 37, S. 24.


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