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Document 62009CA0524

    Rechtssache C-524/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Paris — Frankreich) — Ville de Lyon/Caisse des dépôts et consignations (Vorabentscheidungsersuchen — Übereinkommen von Aarhus — Richtlinie 2003/4/EG — Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase — Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 — Standardisiertes und sicheres Registrierungssystem — Zugang zu Daten über Transaktionen mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Ablehnung der Übermittlung — Zentralverwalter — Nationale Registerführer — Vertraulichkeit der in den Registern geführten Daten — Ausnahmen)

    ABl. C 63 vom 26.2.2011, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/10


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Paris — Frankreich) — Ville de Lyon/Caisse des dépôts et consignations

    (Rechtssache C-524/09) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase - Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 - Standardisiertes und sicheres Registrierungssystem - Zugang zu Daten über Transaktionen mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Ablehnung der Übermittlung - Zentralverwalter - Nationale Registerführer - Vertraulichkeit der in den Registern geführten Daten - Ausnahmen)

    2011/C 63/18

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal administratif de Paris

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Ville de Lyon

    Beklagte: Caisse des dépôts et consignations

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal administratif de Paris — Auslegung der Richtlinien 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41, S. 26) und 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 275, S. 32) sowie der Art. 9 und 10 und des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386, S. 1) — Zugang zu Informationen über Transaktionen, die Treibhausgasemissionszertifikate betreffen — Weigerung, diese Informationen zu erteilen — Zuständigkeiten des Zentralverwalters und des nationalen Registerführers — Vertraulichkeit der in den Registern enthaltenen Informationen und Ausnahmemöglichkeiten

    Tenor

    1.

    Ein Ersuchen um Übermittlung von Transaktionsdaten wie denen im Ausgangsverfahren — die die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen — fällt ausschließlich unter die spezifischen Regeln über die Veröffentlichung und Vertraulichkeit, die in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 festgelegt sind, sowie unter diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87 sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.

    2.

    Transaktionsdaten wie die, die im Ausgangsverfahren von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbeten wurden, die einen Pachtvertrag neu verhandeln möchte, stellen vertrauliche Daten im Sinne der Verordnung Nr. 2216/2004 dar, und die Öffentlichkeit kann auf derartige Daten gemäß den Art. 9 und 10 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Anhang XVI Abs. 11 und 12 ohne eine vorherige Zustimmung der jeweiligen Kontoinhaber nur im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ab dem 15. Januar des fünften Jahres (X+5) nach dem Jahr (X) des Abschlusses der Transaktionen mit Emissionszertifikaten zugreifen.

    3.

    Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung Nr. 2216/2004 ist zwar ausschließlich der Zentralverwalter befugt, der Öffentlichkeit Daten im Sinne von Anhang XVI Abs. 12 dieser Verordnung zu übermitteln, der nationale Registerführer, dem ein Antrag auf Übermittlung derartiger Transaktionsdaten vorliegt, muss diesen Antrag jedoch selbst zurückweisen, da er in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung der betroffenen Kontoinhaber verpflichtet ist, die Vertraulichkeit der genannten Daten zu gewährleisten, solange der Zentralverwalter sie nicht der Öffentlichkeit legal zur Verfügung stellen kann.


    (1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


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