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Document 62008FB0048
Case F-48/08: Order of the Civil Service Tribunal (Third Chamber) of 30 October 2008 — Ortega Serrano v Commission (Staff case — Manifestly inadmissible — Impossible for applicant to be represented by a lawyer who is not a third party — Legal aid — Application to intervene)
Rechtssache F-48/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Oktober 2008 — Ortega Serrano/Kommission (Öffentlicher Dienst — Offensichtliche Unzulässigkeit — Unmöglichkeit der Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt, der nicht Dritter ist — Prozesskostenhilfe — Antrag auf Zulassung als Streithelfer)
Rechtssache F-48/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Oktober 2008 — Ortega Serrano/Kommission (Öffentlicher Dienst — Offensichtliche Unzulässigkeit — Unmöglichkeit der Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt, der nicht Dritter ist — Prozesskostenhilfe — Antrag auf Zulassung als Streithelfer)
ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 73–74
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/73 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Oktober 2008 — Ortega Serrano/Kommission
(Rechtssache F-48/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Offensichtliche Unzulässigkeit - Unmöglichkeit der Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt, der nicht Dritter ist - Prozesskostenhilfe - Antrag auf Zulassung als Streithelfer)
(2009/C 44/129)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Antonio Ortega Serrano (Cádiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ortega Serrano)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und L. Lozano Palacios)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, und Festsetzung eines neuen Termins für die mündliche Prüfung
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Hilfsantrag von Herrn Ortega Serrano, ihm die Behebung des Mangels seiner Klageschrift zu gestatten, wird zurückgewiesen. |
3. |
Herr Ortega Serrano trägt die Kosten. |
4. |
Über den Antrag auf Zulassung als Streithelfer braucht nicht entschieden zu werden. |
5. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung als Streithelfer. |
6. |
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache F-48/08 AJ, Ortega Serrano/Kommission, wird zurückgewiesen. |
(1) ABl. C 171 vom 5.7.2008, S. 52.