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Document 62008FB0048

    Rechtssache F-48/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Oktober 2008 — Ortega Serrano/Kommission (Öffentlicher Dienst — Offensichtliche Unzulässigkeit — Unmöglichkeit der Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt, der nicht Dritter ist — Prozesskostenhilfe — Antrag auf Zulassung als Streithelfer)

    ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 73–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 44/73


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Oktober 2008 — Ortega Serrano/Kommission

    (Rechtssache F-48/08) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Offensichtliche Unzulässigkeit - Unmöglichkeit der Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt, der nicht Dritter ist - Prozesskostenhilfe - Antrag auf Zulassung als Streithelfer)

    (2009/C 44/129)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Kläger: Antonio Ortega Serrano (Cádiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ortega Serrano)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und L. Lozano Palacios)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, und Festsetzung eines neuen Termins für die mündliche Prüfung

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Der Hilfsantrag von Herrn Ortega Serrano, ihm die Behebung des Mangels seiner Klageschrift zu gestatten, wird zurückgewiesen.

    3.

    Herr Ortega Serrano trägt die Kosten.

    4.

    Über den Antrag auf Zulassung als Streithelfer braucht nicht entschieden zu werden.

    5.

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung als Streithelfer.

    6.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache F-48/08 AJ, Ortega Serrano/Kommission, wird zurückgewiesen.


    (1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008, S. 52.


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