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Document 62008CN0583

Rechtssache C-583/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Dezember 2008 von Christos Gogos gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-66/04, Christos Gogos/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/39


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Dezember 2008 von Christos Gogos gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-66/04, Christos Gogos/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-583/08 P)

(2009/C 44/67)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Christos Gogos (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und P. Katsimani, dikigoroi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

die Entscheidung über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A7 und die Entscheidung vom 24. November 2003 über die Zurückweisung seiner Verwaltungsbeschwerde aufzuheben;

die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben und ihm eine finanzielle Entschädigung in Höhe von insgesamt 538 121,79 Euro für den ihm durch das rechtswidrige Verhalten der Kommission in Gestalt der fraglichen rechtswidrigen Entscheidung entstandenen wirtschaftlichen Schaden zuzusprechen, der sich aufgrund der Verwaltungsreform bis zu seinem Lebensende auswirken wird;

ihm eine finanzielle Entschädigung von 50 000 Euro für die große Verzögerung beim Erlass des erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen;

der Rechtsmittelgegnerin die dem Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit seinem Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-66/04 (Gogos/Kommission) macht der Rechtsmittelführer zwei Gründe für die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz geltend.

Erstens rügt er eine unzureichende oder fehlerhafte Begründung in Bezug auf fünf der sechs von ihm geltend gemachten Klagegründe.

Zweitens sei die lange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Durch diese Verzögerung sei ihm ein wirtschaftlicher und ein immaterieller Schaden entstanden.


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