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Document 62008CA0013

    Rechtssache C-13/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom  22. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verfahren Erich Stamm, Anneliese Hauser (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Gleichbehandlung — Selbständige Grenzgänger — Landpacht — Agrarstruktur)

    ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 44/21


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verfahren Erich Stamm, Anneliese Hauser

    (Rechtssache C-13/08) (1)

    (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Landpacht - Agrarstruktur)

    (2009/C 44/35)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Erich Stamm, Anneliese Hauser

    Weiterer Beteiligter: Regierungspräsidium Freiburg

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof (Deutschland) — Auslegung der Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6) — Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf selbständige Grenzgänger — In der Schweiz ansässiger Landwirt mit Schweizer Staatsangehörigkeit, der einen Pachtvertrag über einen in Deutschland gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlossen hat

    Tenor

    Nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit muss eine Vertragspartei den „selbständigen Grenzgängern“ einer anderen Vertragspartei im Sinne des Art. 13 dieses Anhangs hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung im Aufnahmestaat eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.


    (1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


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