Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CA0546

Rechtssache C-546/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Art. 49 EG — Anhang XII der Beitrittsakte — Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen — Kapitel 2 Nr. 13 — Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen — Stillhalteklausel — Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen — Ausschluss der Möglichkeit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, mit polnischen Unternehmen Werkverträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen — Ausweitung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags bestehenden Beschränkungen des Zugangs polnischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt)

ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-546/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Anhang XII der Beitrittsakte - Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 Nr. 13 - Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen - Stillhalteklausel - Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen - Ausschluss der Möglichkeit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, mit polnischen Unternehmen Werkverträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen - Ausweitung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags bestehenden Beschränkungen des Zugangs polnischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt)

2010/C 63/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und P. Dejmek)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, M. Lumma und C. Blaschke)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG und Anhang XII (Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen) Kapitel 2 (Freizügigkeit) Nr. 13 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 875) — Von den nationalen Verwaltungsstellen vorgenommene Auslegung und Anwendung der Vereinbarung vom 31. Januar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen — Ausschluss der Möglichkeit, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen Werkverträge mit polnischen Unternehmen über in Deutschland auszuführende Arbeiten schließen — Ausdehnung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags bestehenden Beschränkungen des Zugangs polnischer Werkvertragsarbeitnehmer zum inländischen Arbeitsmarkt

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie in ihrer Verwaltungspraxis den Begriff „Unternehmen der anderen Seite“ in Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen in der am 1. März und am 30. April 1993 geänderten Fassung als „deutsches Unternehmen“ auslegt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.

4.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


Top