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Document 62007CA0546
Case C-546/07: Judgment of the Court (Third Chamber) of 21 January 2010 — European Commission v Federal Republic of Germany (Failure of a Member State to fulfil obligations — Freedom to provide services — Article 49 EC — Annex XII to the Act of Accession — List referred to in Article 24 of the Act of Accession: Poland — Chapter 2, paragraph 13 — Possibility of derogation by the Federal Republic of Germany from the first paragraph of Article 49 EC — Standstill clause — Agreement of 31 January 1990 between the Government of the Federal Republic of Germany and the Government of the Republic of Poland on the posting of workers from Polish undertakings to carry out works contracts — Exclusion of the possibility for undertakings established in other Member States to conclude works contracts with Polish undertakings for work to be carried out in Germany — Extension of the restrictions existing at the date of signature of the Treaty of Accession relating to the access of Polish workers to the German labour market)
Rechtssache C-546/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Art. 49 EG — Anhang XII der Beitrittsakte — Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen — Kapitel 2 Nr. 13 — Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen — Stillhalteklausel — Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen — Ausschluss der Möglichkeit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, mit polnischen Unternehmen Werkverträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen — Ausweitung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags bestehenden Beschränkungen des Zugangs polnischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt)
Rechtssache C-546/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Art. 49 EG — Anhang XII der Beitrittsakte — Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen — Kapitel 2 Nr. 13 — Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen — Stillhalteklausel — Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen — Ausschluss der Möglichkeit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, mit polnischen Unternehmen Werkverträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen — Ausweitung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags bestehenden Beschränkungen des Zugangs polnischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt)
ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-546/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Anhang XII der Beitrittsakte - Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 Nr. 13 - Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen - Stillhalteklausel - Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen - Ausschluss der Möglichkeit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, mit polnischen Unternehmen Werkverträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen - Ausweitung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags bestehenden Beschränkungen des Zugangs polnischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt)
2010/C 63/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und P. Dejmek)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, M. Lumma und C. Blaschke)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG und Anhang XII (Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen) Kapitel 2 (Freizügigkeit) Nr. 13 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 875) — Von den nationalen Verwaltungsstellen vorgenommene Auslegung und Anwendung der Vereinbarung vom 31. Januar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen — Ausschluss der Möglichkeit, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen Werkverträge mit polnischen Unternehmen über in Deutschland auszuführende Arbeiten schließen — Ausdehnung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags bestehenden Beschränkungen des Zugangs polnischer Werkvertragsarbeitnehmer zum inländischen Arbeitsmarkt
Tenor
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie in ihrer Verwaltungspraxis den Begriff „Unternehmen der anderen Seite“ in Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen in der am 1. März und am 30. April 1993 geänderten Fassung als „deutsches Unternehmen“ auslegt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten. |
4. |
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten. |