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Document 52015DP0199

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 27. April 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erheben (C(2015)02802 — 2015/2673(DEA))

    ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 168–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 353/168


    P8_TA(2015)0199

    Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 27. April 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erheben (C(2015)02802 — 2015/2673(DEA))

    (2016/C 353/23)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2015)02802),

    unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 3. Februar 2015, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 6. Mai 2015 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,

    gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 83 Absatz 5,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,

    gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 19. Mai 2015 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

    A.

    in der Erwägung, dass der mehrjährige Finanzrahmen kraft Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates revidiert wird, sollten neue Regelungen und Programme unter geteilter Mittelverwaltung für, unter anderem, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen;

    B.

    in der Erwägung, dass die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum von Bulgarien, der Tschechischen Republik, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, Rumänien und Schweden sowie bestimmte regionale Programme von Belgien, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich Ende 2014 noch nicht verabschiedet waren;

    C.

    in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates entsprechend geändert wurde, indem für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums die Ausgabenobergrenzen für 2015 und 2016 um die entsprechenden nicht genutzten Mittelzuweisungen von 2014 erhöht wurden;

    D.

    in der Erwägung, dass Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, in dem die Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt ist, daher entsprechend geändert werden sollte;

    E.

    in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung für eine reibungslose und fristgerechte Annahme der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums ausschlaggebend ist, sowie in der Erwägung, dass sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten sollte;

    1.

    erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.


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