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Document 32014D0272

2014/272/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Agglomeratsteinen mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 138 vom 13.5.2014, p. 110–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/272/oj

13.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/110


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2014

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Agglomeratsteinen mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2014/272/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

EINLEITUNG

(1)

Im Juni 2013 leitete die Europäische Kommission („Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Agglomeratsteinen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ein und veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2).

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 14. Mai 2013 von A.St.A Europe („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Agglomeratsteinen entfallen.

(3)

Die mit dem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigen die Einleitung eines Verfahrens.

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannten Unionshersteller, den Verband der Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China („VR China“), die Vertreter der VR China, die ihr bekannten Einführer und die ihr bekannten Unionshersteller von Ausgangsstoffen und von Ausrüstung zur Herstellung von Agglomeratsteinen, ferner die ihr bekannten Verwender, den Verband der Hersteller von Ausgangsstoffen sowie Verwender- und Verbraucherverbände über die Einleitung des Verfahrens und sandte ihnen Fragebogen zu. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Der Antragsteller, andere Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Verwender nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(6)

Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.

(7)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(8)

Bei der Untersuchung wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(9)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Agglomeratsteinen mit Ursprung in der VR China in die Union eingestellt werden sollte.

(10)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die in die Union getätigten Einfuhren von Ziegeln und anderen Waren mit flacher Oberfläche, Bausteinen und Platten aus harzgebundenem Kunststein oder aus einem harzgebundenen Agglomerat von Stein und/oder Glas und/oder Spiegelglas mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6810 11 90, ex 6810 19 00, ex 6810 91 00, ex 6810 99 00, ex 7016 10 00, ex 7016 90 40, ex 7016 90 70 und ex 7020 00 80 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 183 vom 28.6.2013, S. 21.


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