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Document 32013R1372

Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz

ABl. L 346 vom 20.12.2013, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1372/oj

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 1372/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersucht, die Anhänge VIII und XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Anhänge 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu ändern, um sie mit der Entwicklung ihrer nationalen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen oder um die Anwendung der betreffenden Verordnungen zu vereinfachen.

(2)

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollen einen Überblick über die Mitgliedstaaten geben, die Alters- und Hinterbliebenenrenten nicht anteilsmäßig berechnen, sowie über besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

(3)

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollen einen Überblick über die Durchführungsbestimmungen zu bilateralen Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue bilaterale Durchführungsvereinbarungen liefern sowie über die Mitgliedstaaten, die den Höchstbetrag der Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestimmen, die nach ihren Rechtsvorschriften im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen waren.

(4)

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat den beantragten Änderungen zugestimmt und der Kommission entsprechende Vorschläge zur technischen Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterbreitet.

(5)

Die Kommission kann den in Erwägungsgrund 4 genannten Vorschlägen für technische Anpassungen der Anhänge zustimmen.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Im Eintrag „ÖSTERREICH“ erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Alters- und Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;“.

b)

Nach dem Eintrag „BULGARIEN“ wird folgender neue Eintrag eingefügt:

„TSCHECHISCHE REPUBLIK

Renten aus der zweiten Säule, eingerichtet mit dem Gesetz Nr. 426/2011 Slg. zum privaten Rentensparen.“

2.

In Anhang XI wird im Eintrag „NIEDERLANDE“ nach Buchstabe f der folgende Buchstabe fa eingefügt:

„fa)

Personen im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz), die am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Rente erhalten oder eine Leistung, die gemäß Nummer 1 Buchstabe f dieses Eintrags wie eine nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldete Rente behandelt wird, gelten als Rentenantragsteller im Sinne des Artikels 22 dieser Verordnung, bis sie das Rentenalter gemäß Artikel 7a des Algemene Ouderdomswet (allgemeines Altersrentengesetz) erreicht haben.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „DÄNEMARK — FRANKREICH“ wird gestrichen.

b)

Der Eintrag „DÄNEMARK — NIEDERLANDE“ wird gestrichen.

c)

Der Eintrag „GRIECHENLAND — NIEDERLANDE“ wird gestrichen.

d)

Der Eintrag „SPANIEN — NIEDERLANDE“ wird gestrichen.

e)

Der Eintrag „FRANKREICH — LUXEMBURG“ wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b werden gestrichen;

ii)

die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„a)

Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972

b)

Briefwechsel vom 17. Juli 1995 und 20. September 1995 betreffend die Bedingungen für den Abschluss der gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 95 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72“.

f)

Der Eintrag „FRANKREICH — NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben b und c werden gestrichen;

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Vereinbarung vom 28. April 1997 über den Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72“.

g)

Der Eintrag „ITALIEN — NIEDERLANDE“ wird gestrichen.

h)

Der Eintrag „NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b wird gestrichen;

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954“.

2.

In Anhang 5 wird nach dem Eintrag „DEUTSCHLAND“ ein neuer Eintrag „NIEDERLANDE“ eingefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


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