This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32013R0296
Council Regulation (EU) No 296/2013 of 26 March 2013 amending Regulation (EC) No 329/2007 concerning restrictive measures against the Democratic People’s Republic of Korea
Verordnung (EU) Nr. 296/2013 des Rates vom 26. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Verordnung (EU) Nr. 296/2013 des Rates vom 26. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
ABl. L 90 vom 28.3.2013, p. 4–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R1509
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32007R0329 | Änderung | Artikel 3.1 Nummer C) | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Zusatz | Artikel 5 BI | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Zusatz | Anhang VII TR | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Zusatz | Artikel 9 TR | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Zusatz | Artikel 3.1 Nummer D) | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Ersetzung | Artikel 6.2 | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Ersetzung | Artikel 2 | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Zusatz | Anhang I TR | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Ersetzung | Artikel 3.1 Nummer B) | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Änderung | Anhang I BI | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Ersetzung | Artikel 3.1 Nummer A) | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Zusatz | Artikel 4 BI | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Zusatz | Artikel 9 BI | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Zusatz | Artikel 4 TR | 29/03/2013 | |
Modifies | 32007R0329 | Änderung | Artikel 3 BI L1 | 29/03/2013 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32017R1509 | 01/09/2017 |
28.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 296/2013 DES RATES
vom 26. März 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (1) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (2) vorgesehen sind. |
(2) |
Am 18. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/88/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/800/GASP erlassen, der zusätzliche restriktive Maßnahme gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „Nordkorea“) vorsieht, in dem er die gemäß der Resolution 2087 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und weitere autonome Maßnahmen der Union umgesetzt. |
(3) |
Der Beschluss 2013/88/GASP enthält u. a. die Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums für die autonome Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, durch die Union; dies betrifft Personen, die — auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten — an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art und von Gegenständen, Materialien, Geräten, Gütern und Technologien, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen, seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten, nach oder aus Nordkorea beteiligt sind. |
(4) |
Der Beschluss 2013/88/GASP verbietet außerdem den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe bestimmter anderer Güter — insbesondere bestimmter Arten von Aluminium — die für die Massenvernichtungswaffenprogramme Nordkoreas, vor allem für den Bereich der ballistischen Flugkörper, relevant sind, an Nordkorea. |
(5) |
Nach dem Beschluss 2013/88/GASP ist es ferner verboten an die Regierung der DVRK, von dieser oder für sie Gold, Edelmetalle und Diamanten zu verkaufen, kaufen, befördern oder vermitteln; verboten sind zudem die Lieferung von auf die Landeswährung Nordkoreas lautenden neu gedruckten bzw. geprägten bzw. nicht herausgegebenen Banknoten und Münzen an die bzw. zugunsten der Zentralbank Nordkoreas sowie der An- oder Verkauf von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen Nordkoreas. Im Beschluss 2013/88/GASP wird außerdem präzisiert, dass das vom Rat vorgesehene Verbot von Finanzdienstleistungen auch die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen einschließt. Dies macht eine technische Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erforderlich. |
(6) |
Nach Beschluss 2013/88/GASP ist es nordkoreanischen Banken untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen nordkoreanischer Banken im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen oder dass nordkoreanische Banken, einschließlich der Zentralbank Nordkoreas, mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben. |
(7) |
Ferner muss im Einklang mit Nummer 13 der Resolution 2087 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegt werden, dass im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags oder Rechtsgeschäfts, die durch diese Maßnahmen berührt wird, keinen Forderungen stattgegeben wird, die von benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Nordkorea geltend gemacht werden. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Es ist untersagt,
(2) In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sind (4). In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten. In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt. (3) Es ist untersagt, die in den Anhängen I, Ia oder Ib aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. |
2. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
3. |
In Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Anhängen I und Ia“ durch die Worte „Anhängen I, Ia und Ib“ ersetzt. |
4. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a (1) Es ist untersagt,
(2) In Anhang VII werden Gold, Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die die Verbote des Absatzes 1 gelten. Artikel 4b Es ist untersagt, auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank Nordkoreas oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.“ „Artikel 5a (1) Den unter Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,
(2) Es ist untersagt,
|
5. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d des Beschlusses 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (5) nach Feststellung des Rates
Anhang V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. |
6. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 9a Es ist untersagt,
Artikel 9b (1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt der Forderung unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht. (3) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die Person, die die Forderung geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung der Forderung nicht nach Absatz 1 verboten ist. (4) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.“ |
7. |
Die in Anhang I dieser Verordnung genannten Einträge werden in den bestehenden Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 nach Eintrag I.A1.020 eingefügt. |
8. |
Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 als Anhang Ib angefügt. |
9. |
Anhang III der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 als Anhang VII angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. März 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.
(2) ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32.
(3) ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 28.
(4) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.“
(5) ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32.“
ANHANG I
„I.A1.021 |
Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. Technische Anmerkung: ‚Stickstoffstabilisierter Duplexstahl‘ besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. |
1C116 1C216 |
||||
I.A1.022 |
Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. |
1A002.b.1 |
||||
I.A1.023 |
Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. |
1C002.c.1.a |
||||
I.A1.024 |
Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte ‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C002.b.3“ |
ANHANG II
„ANHANG Ib
Waren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3
7601 |
Aluminium in Rohform |
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
7603 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
7604 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
7605 |
Draht aus Aluminium |
7606 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
7608 |
Rohre aus Aluminium |
7609 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
7614 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik“ |
ANHANG III
„ANHANG VII
Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 4a
HS-Code |
Bezeichnung |
7102 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7108 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7109 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
7110 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7111 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
7112 |
Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art“ |