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Document 32011D0851

2011/851/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Europäischen Union für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al . (Kiefernfadenwurm) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9247)

ABl. L 335 vom 17.12.2011, p. 107–108 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/851/oj

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/107


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2011

über eine zusätzliche Finanzhilfe der Europäischen Union für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9247)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2011/851/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/923/EG der Kommission (2) wurde eine EU-Finanzhilfe für ein Maßnahmenprogramm Portugals genehmigt, das 2006 und 2007 darauf abstellte, der Ausbreitung des Vorkommens von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) auf andere Mitgliedstaaten Einhalt zu gebieten. Vorgesehen war in diesen Maßnahmen die Schaffung eines von Wirtsbäumen für den Kiefernfadenwurm völlig freien Sperrgürtels durch einen so genannten „Kahlschlaggürtel“.

(2)

Die mit der Entscheidung 2006/923/EG gewährte Finanzhilfe basierte auf dem Programm über weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Kiefernfadenwurms (nachstehend „KFW“) mit der dazugehörigen Aufstellung der veranschlagten Kosten, das Portugal am 28. Juli 2006 bei der Kommission eingereicht hatte.

(3)

Die abschließenden Zahlungen an Portugal in Zusammenhang mit den in der Entscheidung 2006/923/EG festgelegten Maßnahmen wurden im Juni 2008 getätigt.

(4)

Portugal teilte der Kommission am 28. September 2007 mit, dass die Ausgaben bezüglich der Schaffung des Kahlschlaggürtels weit über den im Juli 2006 veranschlagten Kosten lagen. Am 30. Juni 2009 unterbreitete es entsprechende Nachweise. In diesem Zusammenhang stellte es einen weiteren Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen EU-Finanzhilfe in Höhe von 10 230 256,59 EUR. Der ursprüngliche Kostenvoranschlag war aus unterschiedlichen Gründen zu niedrig angesetzt worden, u. a. wegen der Unterschätzung der Zahl großer KFW-Wirtsbäume, des geringen Prozentsatzes von KFW-Wirtsbäumen, die von den Eigentümern gefällt wurden, sowie der Nichtberücksichtigung der Kosten für das Fällen junger KFW-Wirtsbäume.

(5)

Im Juli 2010 führte die Kommission eine Überprüfung der am 30. Juni 2009 von Portugal übermittelten Informationen durch. Nach Prüfung aller Nachweise für den zusätzlichen Antrag wurde im Prüfungsbericht der Schluss gezogen, dass ein erstattungsfähiger Betrag von 5 314 851,15 EUR für beglichene Rechnungen (einschließlich Koordinierungskosten) validiert werden könnte.

(6)

Da die Maßnahmen, für die der zusätzliche Betrag beantragt wurde, von derselben Art sind und denselben Zweck verfolgen wie die Maßnahmen der Entscheidung 2006/923/EG, sollte eine EU-Finanzhilfe in Höhe desselben Prozentsatzes wie in der genannten Entscheidung, nämlich in Höhe von 75 %, gewährt werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle dieser Maßnahmen sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden.

(8)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) muss der Bindung von Ausgaben aus dem EU-Haushalt ein Finanzierungsbeschluss des Organs, dem Befugnisse übertragen wurden, vorangehen, in dem die wesentlichen Elemente der die Ausgaben betreffenden Maßnahme darzulegen sind.

(9)

Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für die in den Anträgen auf Kofinanzierung der Mitgliedstaaten vorgesehenen Ausgaben.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsatz

Die Gewährung einer zusätzlichen Finanzhilfe der Europäischen Union zur Deckung der Ausgaben Portugals in den Jahren 2006 und 2007 für die Schaffung eines Kahlschlaggürtels zwecks Bekämpfung des Kiefernfadenwurms wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Höhe der Finanzhilfe der Europäischen Union

Die zusätzliche Finanzhilfe der Europäischen Union gemäß Artikel 1 beträgt insgesamt höchstens 3 986 138,36 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 42.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


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