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Document 32011D0122

    2011/122/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2011 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus Saint-Pierre und Miquelon eingeführte Fischereierzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 986)

    ABl. L 49 vom 24.2.2011, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0755

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/122(1)/oj

    24.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 49/37


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 22. Februar 2011

    über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus Saint-Pierre und Miquelon eingeführte Fischereierzeugnisse

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 986)

    (2011/122/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 37,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Gemäß Artikel 37 können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in einem Land oder Gebiet dies rechtfertigt.

    (2)

    Am 19. Oktober 2010 hat Saint-Pierre und Miquelon eine weitere Ausnahme von den Ursprungsregeln in Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für die Dauer von acht Jahren beantragt. Am 12. November hat Saint-Pierre und Miquelon zusätzliche Informationen vorgelegt. Der Antrag bezieht sich auf eine jährliche Gesamtmenge von 225 t Hummer (Homarus americanus) der HS-Positionen 0306 und 1605, 600 t Makrele und Hering (Scomber scombrus, Clupea harengus) der HS-Positionen 0303, 0304, 0305 und 1604 sowie 250 t Miesmuscheln (Mytilus edulis) der HS-Positionen 0307 and 1605 mit Ursprung in Drittländern, die in Saint-Pierre und Miquelon im Hinblick auf ihre Ausfuhr in die Union be- und verarbeitet werden.

    (3)

    Saint-Pierre und Miquelon begründet den Antrag mit den anhaltend unzureichenden Versorgungsquellen für andere Fischarten.

    (4)

    Eine solche Ausnahme ist aufgrund Artikel 37 Absätze 1 und 5 Buchstaben a und b in Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges, die wirtschaftliche und soziale Auswirkung und die besondere Lage Saint-Pierres und Miquelons. Da die Ausnahme für Waren genehmigt wird, die tatsächlich be- oder verarbeitet werden, trägt sie zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges bei. Die Ausnahme ist für den Erfolg der betroffenen Fabrik, in der zahlreiche Beschäftigte tätig sind, unabdingbar. Daher sollte die derzeitige Produktion um weitere Arten ergänzt werden.

    (5)

    Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer kann die Ausnahme nicht zu einer ernsthaften Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führen.

    (6)

    Aus der Systematik des Artikels 37 folgt, dass eine Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für die Erzeugnisse der HS-Position 0303 nicht genehmigt werden kann. Diese Erzeugnisse tragen nicht zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges bei, weil sie Verpackungsvorgängen unterliegen, die nicht als echte Erwerbstätigkeiten zu bezeichnen sind.

    (7)

    Ebensowenig sollte die Ausnahme für frische und gefrorene Makrelen- und Heringsfilets der HS-Position 0304 gelten, da bei der Filetierung immer stärker Maschinen eingesetzt werden. Die Zahl der bei der Filetierung eingesetzten Arbeitskräfte ist so gering, dass sie keine Auswirkung auf die Beschäftigung hat. Eine Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse würde also nicht zur Entwicklung des bestehenden Wirtschaftszweiges beitragen, womit eine Ausnahme in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist.

    (8)

    Was Makrelen und Heringe der HS-Positionen 0305 und 1604 betrifft, sollte die Ausnahme nur für geräucherte und be- oder verarbeitete Erzeugnisse gelten. Um zu gewährleisten, dass dem örtlichen Wirtschaftszweig die regelmäßige Lieferung hochwertigen Ausgangsmaterials in vollem Umfang zugute kommt, eine ergänzende Tätigkeit in der Nebensaison geschaffen wird und damit für den örtlichen Wirtschaftszweig Größenvorteile entstehen, sollte die für diese Erzeugnisse beantragte jährliche Gesamtmenge von 600 t genehmigt werden.

    (9)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) legt Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente fest. Zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung gelten diese Vorschriften sinngemäß für die Verwaltung der Mengen, für die die jeweilige Ausnahme gewährt wird.

    (10)

    Da der Beschluss 2001/822/EG am 31. Dezember 2013 außer Kraft tritt, sollte für den Fall, dass ein neuer Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft vor diesem Datum angenommen oder die Gültigkeit des Beschlusses 2001/822/EG weiter verlängert wird, eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden, die die Gültigkeit der Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2013 hinaus gewährleistet.

    (11)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gelten die in Saint-Pierre und Miquelon be- und verarbeiteten Fischereierzeugnisse, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen als Ursprungswaren von Saint-Pierre und Miquelon, wenn sie aus Waren ohne Ursprungseigenschaft gewonnen werden.

    Artikel 2

    Die Ausnahme nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten Fischereierzeugnisse und jährlichen Mengen, die von Saint-Pierre und Miquelon in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2019 in die Union eingeführt werden.

    Artikel 3

    Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Mengen.

    Artikel 4

    Die Zollbehörden von Saint-Pierre und Miquelon treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

    Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen einen Hinweis auf diesen Beschluss.

    Die zuständigen Behörden von Saint-Pierre und Miquelon übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Mengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß diesem Beschluss ausgestellt worden sind, und die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

    Artikel 5

    In Feld 7 der zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:

    „Derogation — Decision/2011/122/EU“,

    „Dérogation — Décision/2011/122/UE“.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2019.

    Wird jedoch eine neue Präferenzregelung angenommen, die den Beschluss 2001/822/EG ersetzt und über den 31. Dezember 2013 hinaus Gültigkeit hat, oder wird die geltende Regelung verlängert, so verlängert sich die Gültigkeit dieses Beschlusses bis zum Ablauf der Gültigkeit einer solchen neuen Regelung oder der verlängerten geltenden Regelung, keinesfalls jedoch über den 31. Januar 2019 hinaus.

    Artikel 7

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Februar 2011

    Für die Kommission

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

    (2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    IN SAINT-PIERRE UND MIQUELON VERARBEITETE FISCHEREIERZEUGNISSE

    Laufende Nummer

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    Zeitraum

    Jährliche Gesamtmenge

    (Tonnen)

    09.1623

    ex 0306 12

    ex 1605 30

    Gefrorener Hummer (Homarus americanus), ganz, gekocht.

    Gefrorener Hummer (Homarus americanus), Stücke, gekocht oder frisch.

    Gefrorenes Hummerfleisch (Homarus americanus), gekocht oder frisch.

    Aus Hummerfleisch (Homarus americanus) zubereitete Gerichte einschließlich Fertiggerichten

    1.2.2011 bis 31.1.2019

    225

    09.1624

    ex 0305 42

    ex 0305 49

    ex 1604 12

    ex 1604 15

    ex 1604 20

    Geräucherte Filets von Hering (Clupea harengus) oder Makrele (Scomber scombrus)

    Hering (Clupea harengus) oder Makrele (Scomber scombrus), zubereitet oder haltbar gemacht

    1.2.2011 bis 31.1.2019

    600

    09.1625

    ex 0307 39

    ex 1605 90

    Gefrorene Miesmuscheln (Mytilus edulis), gekocht, auch ohne Schale.

    Zubereitete oder haltbar gemachte Miesmuscheln (Mytilus edulis), Miesmuscheln (Mytilus edulis) enthaltende Gerichte einschließlich Fertiggerichten.

    1.2.2011 bis 31.1.2019

    250


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