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Document 32009D0912
Decision No 912/2009/EC of the European Parliament and of the Council of 16 September 2009 on the participation by the Community in a European metrology research and development programme undertaken by several Member States (Text with EEA relevance)
Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 257 vom 30.9.2009, p. 12–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
30.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/12 |
ENTSCHEIDUNG Nr. 912/2009/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. September 2009
über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 169 und 172 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) (das siebte Rahmenprogramm) sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, im Sinne von Artikel 169 des Vertrags vor. |
(2) |
Das siebte Rahmenprogramm sieht eine Reihe von Kriterien für die Festlegung der Themenbereiche für Initiativen nach Artikel 169 vor: Relevanz für die Ziele der Gemeinschaft, genaue Definition des zu verfolgenden Ziels und seine Bedeutung für die Ziele des Rahmenprogramms, bereits vorhandene Grundlage (bestehende oder geplante Forschungsprogramme), europäischer Mehrwert, kritische Masse in Bezug auf Umfang und Anzahl der einbezogenen Programme sowie Ähnlichkeit der hiervon erfassten Maßnahmen, Angemessenheit von Artikel 169 des Vertrags als bestgeeignetes Mittel zur Erreichung der Ziele. |
(3) |
Die Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (4) („spezifisches Programm Zusammenarbeit“) befürwortet themenübergreifende Ansätze für Forschungsthemen, die für mehr als einen Themenbereich des siebten Rahmenprogramms relevant sind, und nennt eine Initiative nach Artikel 169 auf dem Gebiet der Metrologie als eines der Gebiete, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags eignen. |
(4) |
Die Metrologie ist ein interdisziplinäres wissenschaftliches Gebiet und wesentlicher Bestandteil einer modernen wissensbasierten Gesellschaft. Zuverlässige und vergleichbare Messnormen sowie geeignete, validierte Mess- und Prüfverfahren sind die Grundlage für wissenschaftlichen Fortschritt und technologische Innovation und haben dadurch signifikante Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Lebensqualität in Europa. |
(5) |
Den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -tätigkeiten, die einzelne Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zur Förderung der Metrologie durchführen, mangelt es an Koordinierung auf europäischer Ebene und der für strategische Forschungs- und Entwicklungsbereiche erforderlichen kritischen Masse. |
(6) |
Im Bemühen um ein kohärentes europäisches Metrologiekonzept und im Bestreben, effizient zu handeln, haben verschiedene Mitgliedstaaten ein gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm mit der Bezeichnung „Europäisches Metrologie-Forschungsprogramm“ („EMFP“) aufgelegt, das dazu beitragen soll, die steigende Nachfrage nach Metrologie auf Spitzenniveau, die insbesondere in neuen Technologiebereichen als Instrument für Innovation, wissenschaftliche Forschung und Unterstützung der Politik gefordert wird, zu befriedigen. |
(7) |
Die Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm 2007-2008 vom 11. Juni 2007 zur Durchführung des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ eine finanzielle Unterstützung von ERA-NET Plus im Bereich der Metrologie vorgesehen, um den Übergang vom ERA-NET-Projekt „iMERA“ zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der Metrologie auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags zu erleichtern. Daraus resultierte die Entwicklung des EMFP, das die wichtigsten Herausforderungen und Tätigkeiten des gemeinsamen Programms bestimmt hat. |
(8) |
Das EMFP dient der Förderung der wissenschaftlichen Entwicklung und Innovation durch Schaffung der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine groß angelegte, europäisch ausgerichtete Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der Metrologieforschung auf jedem technologischen oder industriellen Gebiet. Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie Norwegen, die Schweiz und die Türkei (teilnehmende Staaten) haben sich darauf verständigt, Tätigkeiten für das EMFP zu koordinieren und gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die vorgeschlagene Laufzeit von sieben Jahren auf mindestens 200 Mio. EUR, zuzüglich einer finanziellen Reserve von 100 Mio. EUR, veranschlagt. |
(9) |
Um seine Wirkung zu erhöhen, haben die teilnehmenden Staaten einer Beteiligung der Gemeinschaft am EMFP zugestimmt. Die Gemeinschaft sollte sich während der Laufzeit des EMFP mit einem dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechenden Finanzbeitrag von bis zu 200 Mio. EUR beteiligen. Da das EMFP den wissenschaftlichen Zielsetzungen des siebten Rahmenprogramms entspricht und Maßnahmen im Bereich der Metrologie horizontaler Art und nicht direkt mit den zehn Themenbereichen verbunden sind, sollte das EMFP insgesamt gemeinsam und über alle relevanten Themenbereiche hinweg unterstützt werden. |
(10) |
Weitere Finanzierungsmöglichkeiten könnten sich unter anderem bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) bieten, insbesondere im Wege der von der EIB und der Kommission gemeinsam entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. |
(11) |
Die Bereitstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass ein Finanzierungsplan aufgestellt wird, dem förmliche Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden bezüglich der gemeinsamen Durchführung der auf einzelstaatlicher Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten und bezüglich des Beitrags zur Finanzierung der gemeinsamen Durchführung des EMFP zugrunde liegen. |
(12) |
Wie im spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ vorgesehen, ist für die gemeinsame Durchführung der nationalen Forschungsprogramme eine spezifische Durchführungsstruktur erforderlich, die gegebenenfalls erst geschaffen werden muss. Die teilnehmenden Staaten haben sich für die Durchführung des gemeinsamen Programms EMFP auf eine solche spezifische Durchführungsstruktur verständigt. Die spezifische Durchführungsstruktur sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sein und für eine effiziente Durchführung des EMFP sorgen. |
(13) |
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die teilnehmenden Staaten Mittel bewilligen und ihre Finanzbeiträge tatsächlich auszahlen. |
(14) |
Die Gemeinsame Forschungsstelle ist eine Dienststelle der Kommission und da ihre Institute über Forschungskapazitäten mit Relevanz für das EMFP verfügen, sollten sie an der Durchführung des Programms beteiligt sein. Deshalb sollte die Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle im Hinblick auf die Beteiligungs- und Finanzierungsmöglichkeiten sowie auf eine Einbeziehung in die Abwicklung des EMFP geklärt werden. |
(15) |
Die Zahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte an den Abschluss einer allgemeinen Vereinbarung zwischen der im Namen der Europäischen Gemeinschaften handelnden Kommission und der spezifischen Durchführungsstruktur geknüpft sein, in der die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags im Einzelnen geregelt ist. Diese allgemeine Vereinbarung sollte die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft notwendigen Bestimmungen enthalten. |
(16) |
Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft anfallenden Zinsen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (Haushaltsordnung) als zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, den in dieser Entscheidung festgelegten Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags entsprechend zu erhöhen. |
(17) |
Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in der zwischen der Gemeinschaft und der spezifischen Durchführungsstruktur zu treffenden Vereinbarung festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder einzustellen, falls das EMFP nicht oder nur in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des EMFP nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. |
(18) |
Um das EMFP wirksam durchzuführen, sollten Finanzhilfen für Teilnehmer an EMFP-Projekten gewährt werden, die unter Verantwortung der spezifischen Durchführungsstruktur im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden. Die Gewährung und Auszahlung der Finanzhilfen sollten transparent und effizient abgewickelt werden. |
(19) |
Die Bewertung der Vorschläge sollte zentral durch unabhängige Sachverständige unter Verantwortung der spezifischen Durchführungsstruktur erfolgen. Die spezifische Durchführungsstruktur sollte eine für die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Finanzbeitrag der Gemeinschaft und den nationalen EMFP-Haushalten verbindliche Rangliste festlegen. |
(20) |
Im Einklang mit der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (Durchführungsbestimmungen) erfolgt die Verwaltung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen. |
(21) |
Jeder Mitgliedstaat und jeder mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierte Staat sollte zur Teilnahme am EMFP berechtigt sein. |
(22) |
In Übereinstimmung mit den Zielen des siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder am EMFP beteiligen können, sofern eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission im Namen der Gemeinschaft als auch die teilnehmenden Staaten zustimmen. Die Gemeinschaft sollte im Einklang mit dem siebten Rahmenprogramm und den in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften und Bedingungen berechtigt sein, Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zum EMFP im Zusammenhang mit der Beteiligung solcher anderen Länder zu vereinbaren. |
(23) |
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (7), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um verlorene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen. |
(24) |
Die Forschungstätigkeiten im Rahmen des EMFP müssen grundlegenden ethischen Grundsätzen, die u.a. in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter Rechnung tragen. |
(25) |
Die Kommission sollte in einer Zwischenbewertung Qualität und Effizienz der Durchführung des EMFP sowie die Forschritte bei der Erreichung der Ziele untersuchen, und zudem eine Abschlussbewertung vornehmen. |
(26) |
Die spezifische Durchführungsstruktur sollte die Teilnehmer an den ausgewählten EMFP-Projekten dazu ermutigen, ihre Ergebnisse mitzuteilen und zu verbreiten und diese Information öffentlich zugänglich zu machen — |
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzbeitrag der Gemeinschaft
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Finanzbeitrag zum „Europäischen Metrologie-Forschungsprogramm“ (EMFP), das Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie Norwegen, die Schweiz und die Türkei (die teilnehmenden Länder) gemeinsam durchführen.
(2) Die Gemeinschaft leistet in Übereinstimmung mit den in den Anhängen I und II, die ein integraler Bestandteil dieser Entscheidung sind, beschriebenen Grundsätzen einen dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechenden Finanzbeitrag in Höhe von höchstens 200 Mio. EUR, der aus den für die Laufzeit des siebten Rahmenprogramms bewilligten Mitteln des Gesamthaushalts der Europäischen Union gezahlt wird.
(3) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für die einschlägigen Themenbereiche des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind.
Artikel 2
Bedingungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen geleistet:
a) |
Nachweis durch die teilnehmenden Staaten, dass das in Anhang I beschriebene EMFP tatsächlich geschaffen wurde; |
b) |
offizielle Schaffung einer spezifischen Durchführungsstruktur mit Rechtspersönlichkeit, die für die Durchführung des EMFP sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist; |
c) |
Erstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das EMFP in Übereinstimmung mit Anhang II; |
d) |
effiziente Durchführung der EMFP-Tätigkeiten gemäß Anhang I durch die spezifische Durchführungsstruktur, einschließlich der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; |
e) |
Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung des EMFP zu leisten und diesen Beitrag um eine finanzielle Reserve von 50 % aufzustocken, um auf eine hohe Erfolgsquote bei der Teilnahme an EMFP-Projekten vorbereitet zu sein, und tatsächliche Auszahlung des Finanzbeitrags an die Empfänger; |
f) |
Einhaltung der Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (10); |
g) |
Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards, Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung der Grundsätze des Gender Mainstreaming und der Gleichberechtigung der Geschlechter sowie Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung; |
h) |
Formulierung von Bestimmungen für Rechte des geistigen Eigentums, die aus den im Rahmen des EMFP durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Staaten entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der umfassenden Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist. Das Konzept folgt dem Modell der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (11) (die Beteiligungsregeln). |
Artikel 3
Tätigkeiten des EMFP
(1) Kerntätigkeit des EMFP ist die Finanzierung grenzübergreifender EMFP-Projekte mehrerer Partner, die Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung zum Gegenstand haben (EMFP-Projekte). Angesichts der Konzentration der Forschungskapazitäten im Metrologiebereich wird der wesentliche Teil der EMFP-Projekte von den nationalen Metrologieinstituten und benannten Instituten (spezialisierte Institute, die für bestimmte nationale Normen und die dazugehörigen Dienste zuständig sind, welche nicht in den Tätigkeitsbereich der nationalen Metrologieinstitute fallen) der teilnehmenden Staaten ausgeführt.
(2) Um die Forschungskapazitäten im Metrologiebereich zu erhöhen und stärker zu diversifizieren, finanziert das EMFP in Ergänzung der EMFP-Projekte auch verschiedene Forscherstipendien.
(3) Die Auswahl der EMFP-Projekte und die Gewährung der Forscherstipendien erfolgen jeweils im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, bei der den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen sowie der in Artikel 112 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Nichtrückwirkung im Sinne von Anhang I dieser Entscheidung Rechnung getragen wird.
(4) Als Hauptbewertungskriterien für EMFP-Projekte bzw. Forscherstipendien gelten die Kriterien von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Beteiligungsregeln entsprechend. Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend sind und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.
(5) Anhang I dieser Entscheidung enthält weitere Einzelheiten zur Durchführung der EMFP-Tätigkeiten.
Artikel 4
Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle
(1) Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission kann die Teilnahme am EMFP und eine Finanzierung durch das EMFP beantragen, wobei vergleichbare Bedingungen gelten wie für die Metrologieinstitute teilnehmender Staaten.
(2) Eigene Ressourcen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die nicht durch die EMFP-Finanzierung abgedeckt sind, zählen nicht als Finanzbeitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1.
(3) Das für Metrologie zuständige Institut der Gemeinsamen Forschungsstelle, die als Dienststelle der Kommission im Namen der Gemeinschaft handelt, ist berechtigt, als Beobachter ohne Abstimmungsrecht an der Durchführung des EMFP im Rahmen der spezifischen Durchführungsstruktur teilzunehmen.
Artikel 5
Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der spezifischen Durchführungsstruktur
Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft werden in Form einer allgemeinen Vereinbarung sowie jährlicher Finanzabkommen festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der spezifischen Durchführungsstruktur geschlossen werden.
Die allgemeine Vereinbarung enthält insbesondere folgende Elemente:
1. |
Beschreibung der übertragenen Aufgaben; |
2. |
Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Angaben zur praktischen Durchführung der erforderlichen Kontrollen; |
3. |
Vorschriften für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben an die Kommission; |
4. |
Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben; |
5. |
Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen; |
6. |
Bedingungen für die Nutzung getrennter Bankkonten und die Verwendung der Zinserträge; |
7. |
Bestimmungen über die Gewährleistung der Sichtbarkeit der Gemeinschaftstätigkeit gegenüber den übrigen Tätigkeiten der spezifischen Durchführungsstruktur; |
8. |
Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten; |
9. |
Bestimmungen über Rechte des geistigen Eigentums, die aus den in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Tätigkeiten des EMFP entstehen; |
10. |
eine Liste der Kriterien für die Zwischen- und Abschlussbewertungen einschließlich der in Artikel 13 dieser Entscheidung genannten Bewertungen. |
Artikel 6
Auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft anfallende Zinsen
Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum EMFP anfallenden Zinsen werden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen betrachtet. Der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung festgelegte Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags kann von der Kommission entsprechend erhöht werden.
Artikel 7
Kürzung, Zurückhaltung oder Einstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft
Wird das EMFP nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung des EMFP kürzen, zurückhalten oder einstellen.
Leisten die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des EMFP nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der von den teilnehmenden Staaten bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der spezifischen Durchführungsstruktur geschlossenen Vereinbarung kürzen.
Artikel 8
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften durch die teilnehmenden Staaten
Bei der Durchführung des EMFP ergreifen die teilnehmenden Staaten alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Staaten gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung jeglicher der Gemeinschaft zustehender Beträge sicherzustellen.
Artikel 9
Prüfung durch den Rechnungshof
Die Kommission und der Rechnungshof sind dazu berechtigt, von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen zu lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Staaten und/oder die spezifische Durchführungsstruktur der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.
Artikel 10
Unterrichtung
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle relevanten Informationen. Die teilnehmenden Staaten werden aufgefordert, der Kommission über die spezifische Durchführungsstruktur sämtliche zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der spezifischen Durchführungsstruktur anfordern und die unter die in Artikel 13 festgelegten Gesamtanforderungen in Bezug auf die Berichterstattung fallen.
Artikel 11
Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder
Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 2 Buchstaben e und f dieser Entscheidung zur Teilnahme am EMFP berechtigt und wird wie ein teilnehmender Staat behandelt.
Artikel 12
Teilnahme anderer Drittländer
Die teilnehmenden Staaten und die Kommission können der Teilnahme jedes anderen Landes zustimmen, sofern die Kriterien von Artikel 2 Buchstabe e erfüllt sind und eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist. Sie legen die Bedingungen fest, unter denen juristische Personen, die in einem solchem Land niedergelassen, und Einzelpersonen, die dort wohnhaft sind, für eine EMFP-Finanzierung in Frage kommen.
Artikel 13
Jahresbericht und Bewertung
Der Jahresbericht über das siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 des Vertrags vorgelegt wird, enthält einen Bericht über die Tätigkeiten des EMFP.
Die Kommission nimmt drei Jahre nach Beginn des EMFP eine Zwischenbewertung des Programms vor. Diese Bewertung befasst sich mit den Fortschritten beim Erreichen der in Anhang I dieser Entscheidung beschriebenen Ziele, enthält Empfehlungen an das EMFP zur weiteren Verbesserung der Integration sowie der Qualität und Effizienz der Durchführung, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und prüft, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten angesichts der potenziellen Nachfrage der verschiedenen nationalen Forschungsgemeinschaften angemessen sind.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Entscheidung.
Bei Ende der Gemeinschaftsbeteiligung am EMFP, spätestens jedoch im Jahr 2017, nimmt die Kommission mit Hilfe eines unabhängigen Sachverständigenausschusses eine Abschlussbewertung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele des EMFP vor.
Dieser Ausschuss gründet die Bewertung unter anderem auf die folgenden Kriterien:
a) |
die im Rahmen der Projekte und Stipendien erzielte wissenschaftliche Spitzenleistung, gemessen anhand der Zahl der Veröffentlichungen und Patente sowie der anderen wissenschaftlichen Output-Indikatoren, |
b) |
das Ausmaß der Teilnahme externer Forscher und Forschungseinrichtungen am Programm, |
c) |
die Erhöhung der metrologischen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder, deren Metrologieprogramme in einem frühen Entwicklungsstadium sind, |
d) |
die Zahl und die Qualität der Ausbildungsmaßnahmen, |
e) |
die Zahl und die Qualität der Aktivitäten im Bereich der metrologischen Kommunikation und Verbreitung. |
Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 15
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. MALMSTRÖM
(1) Stellungnahme vom 25. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.
(3) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(4) ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(7) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(8) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(9) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(10) ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
(11) ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
ANHANG I
Beschreibung der Ziele und der Tätigkeiten des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms (EMFP)
I. ZIELE
Die Metrologie leistet in der heutigen globalen Wirtschaft einen wichtigen Beitrag zur technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung vieler Nationen. Bestimmte gesellschaftliche Herausforderungen können nur mit Hilfe der Metrologieforschung überwunden werden; Beispiele solcher Forschung betreffen Gebiete wie Weltraumforschung, einschließlich Satellitennavigation, Sicherheit, Gesundheitswesen, Halbleiterindustrie und Klimawandel. Die Metrologieforschung dient dem Wohl der Gesellschaft und ist eine wichtige Grundlage für die staatliche Regulierung und Normung. Sie steht kaum im Blickpunkt der Öffentlichkeit, spielt aber eine wichtige Rolle für modernen Handel und moderne Kommunikation. Das Fehlen einheitlicher und genauer Gewichte und Maße kann den Zugang zu Märkten erschweren. Alle großen Wirtschaftsmächte der Welt haben erkannt, dass Forschung und Entwicklung in der Metrologie entscheidende Bedeutung für das langfristige Wirtschaftswachstum fortgeschrittener Länder haben.
Die Metrologieforschung hat in vielen Ländern traditionell hohe Priorität. Die nationalen Metrologieforschungsprogramme der europäischen Länder sind jedoch vollständig voneinander isoliert und bisher waren die Mitgliedstaaten der EU nicht imstande, alleine ein einheitliches und wirklich integriertes Europäisches Metrologie-Forschungsprogramm auf die Beine zu stellen. Die nationalen Metrologieforschungsprogramme werden von den nationalen Metrologieinstituten (NMI) mit Unterstützung von benannten Instituten (BI) durchgeführt; die erforderlichen Mittel kommen von Regierungen oder Ministerien. Die europäische Metrologieforschung ist eine Fachgemeinschaft, die nur lose mit Forschungsorganisationen oder Hochschulen verbunden ist. Es gibt kaum eine zusammenhängende Struktur; einige wenige Exzellenzzentren würden von einem breiten internationalen Wettbewerb profitieren. Doppelarbeit im Bereich der Forschung lässt sich so kaum vermeiden.
Das Recht der Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden, ist in mehreren Artikeln des EU-Vertrags verankert, in denen eine Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Bereich der Forschung vorgesehen ist. Laut Artikel 165 koordinieren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten „ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen“. Artikel 169 bietet der Gemeinschaft die Möglichkeit, eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten vorzusehen. Maßnahmen der Gemeinschaft sind in hohem Maße gerechtfertigt, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Mitgliedstaaten diese Probleme allein lösen können.
Das EMFP wird die nationalen Programme von 22 teilnehmenden Staaten in ein gemeinsames Forschungsprogramm integrieren und insbesondere einen Beitrag zu den Zielen der europäischen nationalen Messsysteme leisten. Es soll die Entwicklung, Validierung und Nutzung neuer Messtechniken, Normen, Prozesse, Instrumente, Referenzmaterialien und Kenntnisse im Dienste innovativer Entwicklungen in Industrie und Handel beschleunigen, die Qualität der Daten für Wissenschaft, Industrie und Politik verbessern und die Entwicklung und Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen unterstützen.
Das EMFP wird diese Ziele auf folgende Art erreichen:
a) |
Zusammenführung wissenschaftlicher Exzellenz in der Metrologieforschung durch wettbewerbsfähige gemeinsame Forschungsprojekte („EMRP Projekte“) mit besseren Chancen auf Erreichen einer ausreichenden kritischen Masse aus den Netzen der NMI und BI der teilnehmenden Staaten mit dem Ziel, die großen Herausforderungen der europäischen Metrologie zu bewältigen; |
b) |
Offenheit des Systems für wissenschaftliche Spitzenleistung durch Gewährung von Forscherstipendien zur Förderung der Teilnahme der europäischen Forschergemeinschaft; |
c) |
Aufbau von Kapazitäten durch Gewährung von Mobilitätsstipendien für europäische Metrologieforscher mit Schwerpunkt auf EURAMET-Ländern mit begrenzten Kapazitäten im Bereich der Metrologieforschung. |
Das EMFP ergänzt laufende nationale Programme und Tätigkeiten, die auf rein nationale Prioritäten ausgerichtet sind.
Ziel der EMFP-Initiative ist es, einschlägige nationale Metrologieforschungstätigkeiten besser aufeinander abzustimmen und zu integrieren und ein gemeinsames Forschungsprogramm zu schaffen, das wissenschaftliche, verwaltungstechnische und finanzielle Integration gewährleistet, einen wichtigen Beitrag zum Europäischen Forschungsraum leistet und die Konzepte der Lissabon-Agenda untermauert, die Europa zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ machen möchte. Die Integration auf wissenschaftlicher Ebene erfolgt durch die gemeinsame Beschreibung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des EMFP. Auf Ebene der Verwaltung wird die Integration über die spezifische Durchführungsstruktur EURAMET e.V., eine Vereinigung ohne Erwerbszweck nach deutschem Recht, erreicht; die Modalitäten sind in Anhang II beschrieben.
Finanzielle Integration bedeutet, dass die teilnehmenden Staaten konkrete Zusagen zur Finanzierung des EMFP leisten und allen förderfähigen Teilnehmern an ausgewählten EMFP-Projekten Mittel aus dem nationalen EMFP-Haushalt zur Verfügung stellen; dabei ist gegebenenfalls auch die finanzielle Reserve in Höhe von 50 % dieser Haushalte in Anspruch zu nehmen. Sie zahlen ferner eine bestimmte Barsumme in ein gemeinsames Budget ein, um neben der Deckung der laufenden Kosten des EMFP auch die Finanzierung von Exzellenz- und Mobilitätsstipendien zu ermöglichen. Ein weiteres Element der finanziellen Integration ist das gemeinsame Konzept für förderfähige Kosten, das sich auf die Regeln des siebten Rahmenprogramms stützen wird.
II. TÄTIGKEITEN
Die EMFP betreffen die gemeinsame Forschung und technologische Entwicklung auf vier Gebieten:
A. Im Zentrum stehen grenzübergreifende EMFP-Projekte mehrerer Partner, die Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung zum Gegenstand haben. Angesichts der Konzentration der Metrologiekapazitäten wird der wesentliche Teil der EMFP-Projekte von den NMI und BI der teilnehmenden Staaten ausgeführt.
B. Zur Stärkung und Diversifizierung der Metrologiekapazitäten werden drei Arten von Stipendien gewährt:
B1. Um die Anzahl der Organisationen zu erhöhen, die über eng mit der Metrologie zusammenhängende Kapazitäten verfügen, werden Exzellenzstipendien an Organisationen und/oder Einzelpersonen aus der Forschergemeinschaft der Mitgliedstaaten und mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierter Länder, die einen erheblichen Beitrag zu den Forschungstätigkeiten des gemeinsamen Programms leisten können, vergeben. Jede ausgewählte Organisation und/oder Einzelperson wird mit einem EMFP-Projekt verbunden sein.
B2. Um die Kapazitäten von Einzelpersonen im Bereich der Metrologie durch stärkere Mobilität zu fördern, werden Mobilitätsstipendien vergeben an:
1. |
Forscher von NMI und BI teilnehmender Staaten, |
2. |
Forscher, die entweder als Einzelperson oder über ihre Organisation ein Exzellenzstipendium erhalten, und |
3. |
Forscher aus EURAMET-Mitgliedstaaten, die nicht am EMFP teilnehmen und in der Metrologieforschung derzeit nur über geringe oder gar keine Kapazitäten verfügen. |
Diese Mobilitätsstipendien ermöglichen Aufenthalte von Forschern bei NMI oder BI, die an EMFP-Projekten beteiligt sind, oder bei Organisationen, die ein Exzellenzstipendium erhalten.
B3. Um eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen den NMI und BI der teilnehmenden Staaten zu gewährleisten und die nächste Generation erfahrener Metrologieforscher vorzubereiten, werden Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher an Nachwuchswissenschaftler von den NMI und BI teilnehmender Staaten vergeben, um diesen einen Aufenthalt an einem NMI oder BI, einer Organisation, die ein Exzellenzstipendium erhält, oder einer anderen Organisation, die auf eigene Kosten an einem EMFP-Forschungsprojekt teilnimmt, zu ermöglichen.
Diese Aktivitäten werden gegebenenfalls durch eine Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen inner- und außerhalb Europas unterstützt, die ihre Teilnahme selbst finanzieren.
Daneben wird in begrenztem Umfang eine gewisse Vernetzung gefördert, um Bekanntheitsgrad und Wirkung des EMFP zu verstärken. Dazu gehören erforderlichenfalls die Betreuung und Aktualisierung der festgelegten EMFP-Forschungsgebiete durch u. a. Workshops sowie Kontakte mit anderen Beteiligten in Europa und darüber hinaus.
III. DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN
Die Auswahl der EMFP-Projekte und die Gewährung der Exzellenz- und Mobilitätsstipendien erfolgen im Rahmen regelmäßig stattfindender Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Dem vorläufigen Zeitplan zufolge sollen solche Aufforderungen über einen Zeitraum von maximal sieben Jahren im Abstand von 12 bis 18 Monaten ergehen. Die Vergabe der Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher erfolgt im Rahmen einer permanenten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
A. EMFP-Projekte
a) |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Forschungsthemen für EMFP-Projekte (Phase 1): Vor jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für EMFP-Projekte werden die Themen der betreffenden Aufforderung in folgenden Schritten festgelegt: Zunächst bestimmt der EMFP-Ausschuss (siehe Anhang II) in Absprache mit der Kommission, welche Teile der Forschungstätigkeiten des EMFP Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sein sollen. Danach wird die Forschergemeinschaft — d. h. jede interessierte Einzelperson oder Organisation — in einem öffentlichen Aufruf aufgefordert, Forschungsthemen vorzuschlagen. Im Anschluss daran einigt sich der EMFP-Ausschuss darauf, welche der eingegangenen Vorschläge für Forschungsthemen das beste Potenzial aufweisen. Der EMFP-Ausschuss kann Themenvorschläge ändern, aufteilen oder zusammenfügen und er kann neue Themen vorschlagen, um die Aufforderung in Phase 2 zu optimieren. Der EMFP-Ausschuss sorgt dafür, dass die endgültigen Forschungsthemen nicht zu den ursprünglichen Ideengebern zurückverfolgt werden können und somit anonym sind. |
b) |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für EMFP-Projekte (Phase 2): Sobald die Forschungsthemen ausgewählt wurden, veröffentlicht EURAMET e.V. die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und fordert Forschungsteams von NMI und BI teilnehmender Staaten auf, Konsortien zu bilden und Projektvorschläge einzureichen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bleibt mindestens zwei Monate offen. EURAMET e.V. bewertet jeden eingegangenen Vorschlag mit Unterstützung von mindestens drei unabhängigen Sachverständigen, die EURAMET e.V. auf der Grundlage der in den Beteiligungsregeln festgelegten Kriterien selbst benennt. Die Sachverständigen erstellen eine Rangliste, die für die Gewährung von Gemeinschaftsmitteln und Mitteln aus nationalen Quellen verbindlich ist. Für EMFP-Projekte gelten folgende Hauptbewertungskriterien:
Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend sind und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind. Konsortien, die Vorschläge für ein EMFP-Projekt einreichen, können auch nicht förderfähige europäische oder nichteuropäische Einrichtungen umfassen, wenn diese glaubhaft nachweisen können, dass sie über die für die Teilnahme erforderlichen Ressourcen verfügen. Konsortien, die Vorschläge für ein EMFP-Projekt einreichen, können bereits in dieser Phase in ihrem Vorschlag ein Exzellenzstipendium beantragen, wenn dieses dem Projekt einen benötigten wissenschaftlichen Mehrwert bietet. In einem solchen Fall ist die Bewertung des Stipendiumantrags Teil der Gesamtbewertung des Projekts. Die Auswahl des Projekts für eine finanzielle Unterstützung beinhaltet automatisch die Gewährung des Stipendiums. Der in Anhang II genannte Forschungsrat von EURAMET e.V. gibt eine unabhängige Stellungnahme zur Gesamtbewertung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für EMFP-Projekte (Phasen 1 und 2), nicht jedoch zu einzelnen EMFP-Projekten ab. EURAMET e.V. wird dieser Stellungnahme bei späteren Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gebührend Rechnung tragen. |
B. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Exzellenzstipendien und Mobilitätsstipendien (Phase 3)
Die Veröffentlichung der Liste der ausgewählten Vorschläge für EMFP-Projekte wird von einer Aufforderung an die Forschergemeinschaft begleitet, sich über Exzellenzstipendien und/oder Mobilitätsstipendien an EMFP-Projekten zu beteiligen.
An EMFP-Projekten teilnehmende Konsortien werden (sofern sie nicht bereits bei Vorlage des Vorschlags für ein EMFP-Projekt gemäß Abschnitt A Buchstabe b Absatz 7 einen Vorschlag für Forscher- und Exzellenzstipendien eingereicht haben,) aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags über das EMFP-Projekt eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um potenzielle Empfänger zu bestimmen, und EURAMET e.V. vorzuschlagen, diesen ein Exzellenz- oder Mobilitätsstipendium zu gewähren. Die Finanzierungsbeiträge zum EMFP werden vorläufig so berechnet, dass im Schnitt für jedes EMFP-Projekt mindestens ein Exzellenzstipendium und/oder Mobilitätsstipendium vergeben werden könnte. Dies ist jedoch keineswegs verpflichtend, da diese Art von Stipendien so flexibel wie möglich verwaltet wird.
Das EMFP-Projekt-Konsortium veröffentlicht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zumindest in einer internationalen Zeitung und in nationalen Zeitungen aus drei verschiedenen teilnehmenden Staaten. Es sorgt für eine weite Verbreitung der Aufforderung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen. Die Veröffentlichung und Verbreitung der Aufforderung muss den Anweisungen und Leitfäden von EURAMET e.V. entsprechen. Das Konsortium informiert EURAMET e.V. mindestens 30 Tage vor dem erwarteten Veröffentlichungsdatum über die Aufforderung und ihren Inhalt. EURAMET e.V. prüft die Konformität der Aufforderung mit den einschlägigen Vorschriften, Anweisungen und Leitfäden.
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bleibt mindestens fünf Wochen offen.
Das EMFP-Projekt-Konsortium bewertet die Vorschläge mit Unterstützung von mindestens zwei unabhängigen Sachverständigen, die es auf der Grundlage der Beteiligungsregeln benennt.
Für die Bewertung der Vorschläge gelten folgende Hauptbewertungskriterien:
i) |
wissenschaftliche und/oder technologische Exzellenz; |
ii) |
Relevanz für die Ziele des EMFP-Projekts; |
iii) |
Qualität und Durchführungskapazitäten der Antragsteller und ihr Potenzial, weitere Fortschritte zu erzielen; |
iv) |
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf die wissenschaftliche Ausbildung und/oder den Wissenstransfer. |
Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend sind und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.
Das EMFP-Projekt-Konsortium schlägt EURAMET e.V. die Gewährung des Stipendiums an einen Empfänger vor und unterrichtet EURAMET e.V. über die Abwicklung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Art der Veröffentlichung sowie der Namen und der Anbindung der an der Bewertung beteiligten Sachverständigen. EURAMET e.V. gewährt innerhalb von 45 Tagen nach Eingang dieses Vorschlags das Stipendium oder lehnt es ab, wenn die Auswahl nicht mit den einschlägigen Vorschriften, Anweisungen und Leitfäden konform war.
EURAMET e.V. fordert europäische Länder, die im Bereich der Metrologieforschung über begrenzte oder gar keine Kapazitäten verfügen, dazu auf, ihre Forschungsinstitute und Hochschulen zur Beantragung von Mobilitätsstipendien zu ermutigen, um auf diesem Wege zum Aufbau von Kapazitäten in der Metrologieforschung beizutragen.
C. Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher
EURAMET e.V. startet eine kontinuierlich offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher und veröffentlicht sie mindestens in einer internationalen Zeitung und in nationalen Zeitungen aus drei teilnehmenden Staaten. Es sorgt für eine weite Verbreitung der Aufforderung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Staaten eingerichteten nationalen Kontaktstellen.
Die Vorschläge werden vom Forscher sowie den aussendenden und empfangenden Organisationen eingereicht (NMI, BI oder sonstige an einem EMFP-Projekt teilnehmende Organisationen). Die Finanzierungsbeiträge werden vorläufig so berechnet, dass im Schnitt für jedes EMFP-Projekt mindestens ein Mobilitätsstipendium für Nachwuchsforscher vergeben werden könnte. Dies ist jedoch keineswegs verpflichtend, da diese Art von Stipendien so flexibel wie möglich verwaltet wird. EURAMET e.V. bewertet die eingegangenen Vorschläge.
Dabei werden folgende Hauptbewertungskriterien zugrunde gelegt:
i) |
wissenschaftliche und/oder technologische Exzellenz; |
ii) |
Relevanz für die Ziele des EMFP-Projekts; |
iii) |
Qualität und Durchführungskapazitäten der Antragsteller und ihr Potenzial, weitere Fortschritte zu erzielen; |
iv) |
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf die wissenschaftliche Ausbildung und/oder den Wissenstransfer. |
Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend sind und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.
EURAMET e.V. sieht zwei Schlusstermine pro Jahr vor, zu denen die Stipendien im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gewährt werden, das sich auf die Stellungnahme von mindestens zwei unabhängigen Sachverständigen pro Vorschlag stützt, in welcher alle Vorschläge analysiert und in eine Rangliste eingeordnet werden.
D. Zusammenfassende Tabelle
Art der Finanzierung |
Förderfähige Organisationen (1) |
Förderfähige Länder |
Bewertungskriterien |
||||||||||||||||
|
NMI und BI |
Am EMFP teilnehmende Staaten |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Beteiligungsregeln |
||||||||||||||||
|
|
Mitgliedstaaten und mit dem siebten Forschungsrahmenprogramm assoziierte Länder |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Beteiligungsregeln |
||||||||||||||||
|
|
Mitgliedstaaten und mit dem siebten Forschungsrahmenprogramm assoziierte Länder |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Beteiligungsregeln |
||||||||||||||||
|
|
Am EMFP teilnehmende Staaten |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Beteiligungsregeln |
IV. FINANZIERUNGSMECHANISMUS
A. Finanzierung auf Programmebene
Das EMFP wird von den teilnehmenden Staaten und der Gemeinschaft finanziert.
Die teilnehmenden Staaten erstellen einen Mehrjahres-Finanzplan für die Beteiligung am EMFP und leisten einen Beitrag zur Finanzierung der Tätigkeiten. Die einzelstaatlichen Beiträge können aus bestehenden oder neu eingerichteten Programmen stammen, müssen jedoch mit den Grundsätzen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Metrologie auf Spitzenniveau vereinbar sein. Jeder teilnehmende Staat weist zusätzlich zum Kernfinanzierungsbedarf (eigener EMFP-Haushalt) eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % dieses Bedarfs aus, um während der gesamten Laufdauer des EMFP Flexibilität und die Einhaltung der Rangliste zu gewährleisten. Die Finanzierung des EMFP beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, finanzielle Mittel für die Teilnehmer an ausgewählten EMFP-Projekten aus dem dafür vorgesehenen nationalen EMFP-Haushalt bereitzustellen und eine bestimmte Barsumme (Anteile im Verhältnis zu den vorgesehenen EMFP-Haushalten) in ein „gemeinsames Budget“ einzuzahlen, um neben der Deckung der laufenden Kosten des EMFP auch die Finanzierung von Forscherstipendien zu ermöglichen.
Der Gesamtfinanzbeitrag der Gemeinschaft zum EMFP wird so berechnet, dass er dem tatsächlichen Finanzbeitrag der teilnehmenden Staaten (ausschließlich laufender Kosten über 16 Mio. EUR und der finanziellen Reserve) entspricht; die Höchstgrenze von 200 Mio. EUR darf jedoch nicht überschritten werden. Da die laufenden Kosten in die Berechnung des Gemeinschaftsbeitrags einfließen, müssen sie von EURAMET e.V. begründet werden.
Zur Deckung der laufenden Kosten von EURAMET e.V. wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft nicht verwendet.
B. Unverbindliche finanzielle Aufschlüsselung
Insgesamt: 400 Mio. EUR (+100 Mio. EUR finanzielle Reserve)
Art der Tätigkeit |
Gemeinschaft 200 Mio. EUR |
Teilnehmende Staaten 200 Mio. EUR |
Insgesamt 400 Mio. EUR |
|||||
|
% |
(Mio. EUR) |
% |
(Mio. EUR) |
% |
(Mio. EUR) |
||
Modul Projektvorschläge (Teil A) |
82 % |
164 |
90 % |
180 |
86 % |
344 |
||
Modul Forscherstipendien (Teil B) Finanzierung bis 100 % |
18 % |
36 |
2 % |
4 |
10 % |
40 |
||
|
|
|
|
|
7,5 % |
30 |
||
|
|
|
|
|
1,5 % |
6 |
||
|
|
|
|
|
1,0 % |
4 |
||
Laufende Kosten (Teil C) |
— |
— |
8 % |
16 (2) |
4 % |
16 |
||
Insgesamt |
100 % |
200 |
100 % |
200 |
100 % |
400 |
C. Finanzierung von EMFP-Projekten und Forscherstipendien
Die Zuteilung von Finanzmitteln an ausgewählte EMFP-Projekte aus den vorgesehenen EMFP-Haushalten und dem Gemeinschaftsbeitrag erfolgt in der Reihenfolge der Rangliste.
Der Finanzbeitrag für die Teilnehmer an diesen EMFP-Projekten wird auf der Grundlage der in den Beteiligungsregeln definierten förderfähigen Kosten berechnet. Ist das vorgesehene EMFP-Budget wegen der hohen Erfolgsquote von NMI und BI eines bestimmten teilnehmenden Staats erschöpft, so setzt dieser teilnehmende Staat die finanzielle Reserve von 50 % des vorgesehenen EMFP-Haushalts zur Unterstützung weiterer ausgewählter Vorschläge in Reihenfolge der Rangliste ein.
Der Gemeinschaftsbeitrag zu EMFP-Projekten wird pro Aufforderung als Prozentsatz der förderfähigen Kosten festgelegt, kann jedoch 50 % nicht überschreiten. Die Mittel werden direkt von EURAMET e.V. an die Teilnehmer des EMFP-Projekts übertragen.
Die nationalen Beiträge zu EMFP-Projekten werden über die entsprechenden nationalen Finanzierungsmechanismen bereitgestellt.
Gemeinschaftliche und einzelstaatliche Barbeiträge zur Finanzierung von Exzellenzstipendien, Mobilitätsstipendien und Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher werden an EURAMET e.V. übertragen und von diesem an die Stipendiaten weitergeleitet.
Die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und insbesondere die Existenz des nationalen Beitrags, seine tatsächliche Auszahlung, die angemessene Verwendung der Gemeinschaftsmittel und die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten werden unter Verantwortung von EURAMET e.V. sichergestellt und im Rahmen einer unabhängigen Finanzprüfung der EMFP-Projekte gemäß Grundsätzen, die den Grundsätzen des siebten Rahmenprogramms entsprechen, festgestellt.
Exzellenzstipendien, Mobilitätsstipendien und Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher sind feste Zuwendungen, die nach vorab festgelegten Sätzen gewährt werden; die zugrunde liegende Ausgaben werden nicht im Detail geprüft. Kostenkategorien, die durch solche Stipendien abgedeckt sind, können nicht als förderfähige Kosten eines EMFP-Projekts betrachtet werden. Offizielle Nachweise werden nur für die vollständige Auszahlung des festgelegten Betrags an den endgültigen Empfänger verlangt. Barzahlungen werden nicht als ordnungsgemäß belegte Zahlungen betrachtet und sind nicht förderfähig. EURAMET e.V. kann von Empfängern von Forschungsexzellenzstipendien, die keine Einzelpersonen, sondern juristische Personen sind, entsprechende Gegenzahlungen verlangen.
V. BESTIMMUNGEN ZU DEN RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS
EURAMET e.V. legt die EMFP-Politik für die Rechte des geistigen Eigentums gemäß Artikel 2 Absatz h dieser Entscheidung fest.
(1) Die Gemeinsame Forschungsstelle wird behandelt wie die nationalen Metrologieinstitute.
(2) Im Gegensatz zu den anderen Angaben handelt es sich hier um einen verbindlichen Höchstwert für die Berechnung der Beiträge der teilnehmenden Staaten.
ANHANG II
Verwaltung und Durchführung des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms (EMFP)
I. EINLEITUNG
Die spezifische Durchführungsstruktur des EMFP ist EURAMET e.V., ein im Jahr 2007 nach deutschem Recht als Vereinigung ohne Erwerbszweck gegründeter Verein. EURAMET e.V. ist die europäische regionale Metrologieorganisation. Die Mitgliedschaft bei EURAMET e.V. ist möglich für nationale Metrologieinstitute (NMI) und benannte Institute (BI) aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone sowie aus anderen europäischen Ländern; NMI können Mitglieder, BI assoziierte Mitglieder werden. Das Institut für Referenzmaterialien und -messungen der Europäischen Kommission kann mit dem Programm assoziiert werden. Zurzeit gibt es Mitglieder aus 32 Ländern. 22 Länder sind gleichzeitig teilnehmende Staaten des EMFP.
II. VERWALTUNG DES EMFP IN EURAMET E.V.
Folgende Gremien und interne Strukturen von EURAMET e.V. erfüllen Aufgaben bei der Durchführung des EMFP:
1. |
Der EMFP-Vorsitzende und Stellvertreter werden vom EMFP-Ausschuss gewählt. Der EMFP-Vorsitzende ist automatisch einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden von EURAMET e.V. Der EMFP-Vorsitzende tritt in EMFP-Angelegenheiten als gesetzlicher Vertreter von EURAMET e.V. auf. |
2. |
Der EMFP-Ausschuss setzt sich aus EURAMET-Mitgliedern (d. h. NMI) zusammen, deren Länder teilnehmende Staaten sind. Der EMFP-Ausschuss ist das Entscheidungsgremium des EMFP und für alle das EMFP betreffende Angelegenheiten zuständig, einschließlich Entscheidungen über die Festlegung und Aktualisierung des Programms, die Planung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Haushaltsprofil, die Förder- und Auswahlkriterien, das Bewerterteam, die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden EMFP-Projekte, die Überwachung der Fortschritte bei den finanzierten EMFP-Projekten und die Überwachung einer angemessenen und ordnungsgemäßen Durchführung der Sekretariatsarbeiten für das EMFP. Der EMFP-Ausschuss wählt einen EMFP-Vorsitzenden (der automatisch stellvertretender Vorsitzender (EMFP) von EURAMET ist) und einen stellvertretenden Vorsitzenden. |
3. |
Der Forschungsrat setzt sich aus einem ausgewogenen Team hochqualifizierter Experten aus Industrie und Forschung sowie von Hochschulen und internationalen Interessenverbänden zusammen. Er erteilt unabhängige strategische Ratschläge zu EMFP-Fragen und legt dem EMFP-Ausschuss erforderlichenfalls und auf Anfrage Berichte oder Bemerkungen vor, gibt jedoch mindestens eine Stellungnahme zu jedem Aufforderungs- und Auswahlzyklus ab. |
4. |
Das Sekretariat setzt sich aus Personen zusammen, die bei EURAMET e.V. angestellt sind oder an EURAMET e.V. abgestellt werden. Struktur und Aufgaben sind in der Geschäftsordnung von EURAMET e.V. geregelt. Der für die Durchführung des EMFP zuständige Teil des Sekretariats ist bei National Physical Laboratory, dem Mitglied des VK bei EURAMET e.V., untergebracht („Gastgeber“). |
5. |
Der EMFP-Programmmanager gehört zum leitenden Personal und kann übergangsweise vom Gastgeber abgestellt werden. Der EMFP-Programmmanager handelt in allen EMFP-Angelegenheiten ausschließlich unter der unmittelbaren Aufsicht von EURAMET e.V. und erstattet dessen Gremien Bericht. EURAMET e.V. legt wirksame Verfahren fest, die Interessenkonflikte zwischen dem EMFP-Programmmanager sowie Antragstellern, Teilnehmern oder Empfängern ausschließen. |
III. AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN VON EURAMET E.V. UND VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN FÜR ADMINISTRATIVE UND LOGISTISCHE AUFGABEN IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DES EMFP AN DEN GASTGEBER
Für die Durchführung des EMFP ist ausschließlich EURAMET e.V. zuständig. EURAMET e.V. verwaltet den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum EMFP und ist ferner zuständig für:
i) |
die Aktualisierung des EMFP, |
ii) |
die Ausarbeitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, |
iii) |
die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, |
iv) |
die Entgegennahme der Vorschläge für Phase 1 und 2 und der Anträge für Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher, |
v) |
die Auswahl der unabhängigen Sachverständigen für die Bewertung, |
vi) |
die Entgegennahme der Einzelbewertungen der unabhängigen Sachverständigen und die Wahrnehmung des Vorsitzes in den Bewertungsgremien, |
vii) |
das Fällen endgültiger Auswahlentscheidungen, |
viii) |
die Aufnahme der Vertragsverhandlungen und den Abschluss der Verträge mit den ausgewählten EMFP-Projektkonsortien und anderen Empfängern, |
ix) |
die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Aufforderungen, |
x) |
die Entgegennahme, Zuteilung und Beaufsichtigung der Verwendung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft, |
xi) |
die Ausführung der Zahlungen an unterstützte Teilnehmer an EMFP-Projekten und Stipendiaten, |
xii) |
die Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber der Kommission (1). |
Während die oben genannten Zuständigkeiten und Entscheidungen ausschließlich bei EURAMET e.V. liegen, können bestimmte administrative und logistische Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des EMFP im Rahmen eines Untervertrags im Umfang der entstehenden Kosten an den Gastgeber übertragen werden.
Die administrative und logistische Unterstützung umfasst Folgendes:
i) |
Verwaltung und Logistik für die Aufforderungsverfahren, einschließlich Einrichtung einer eigenen Hotline, |
ii) |
Unterstützung von EURAMET e.V. bei der Erstellung von Leitlinien und anderen Unterlagen, |
iii) |
Gewährleistung der Web-Fähigkeit, |
iv) |
Unterstützung bei der Erstellung der Verträge, der Projektüberwachung und der Weiterverfolgung von EMFP-Projekten und Forscherstipendien, |
v) |
bei Bedarf Unterstützung des EMFP-Ausschusses und des EMFP-Vorsitzenden. |
Während EURAMET e.V. Kapazitäten für ein dauerhaftes Sekretariat aufbaut, können in Absprache mit der Kommission zusätzliche Aufgaben im Rahmen von Unterverträgen an den Gastgeber vergeben werden.
(1) Die Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft umfasst sämtliche Tätigkeiten der Ex-ante- und/oder Ex-post-Kontrolle und -Prüfung, die für notwendig erachtet werden, um die von der Kommission delegierten Durchführungsaufgaben zufrieden stellend zu erledigen. Durch diese Tätigkeiten sollen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten sichergestellt werden.