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Document 32008R0815

    Verordnung (EG) Nr. 815/2008 der Kommission vom 14. August 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnissen

    ABl. L 220 vom 15.8.2008, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/815/oj

    15.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 220/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 815/2008 DER KOMMISSION

    vom 14. August 2008

    zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnissen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

    gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) hat die Gemeinschaft Kap Verde allgemeine Zollpräferenzen gewährt.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen (APS) definiert. Artikel 76 der genannten Verordnung lässt jedoch Abweichungen von dieser Bestimmung zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

    (3)

    Mit Wirkung vom 1. März 2005 wurde für Kap Verde der Beschluss Nr. 2/2005 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 1. März 2005 über eine Ausnahmeregelung zur Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage der AKP-Staaten bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (HS-Position ex 1604) (4) getroffen.

    (4)

    Diese Vereinbarungen galten jedoch nur bis zum 31. Dezember 2007, und bisher hat Kap Verde noch kein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen. Daher gilt für Kap Verde seit dem 1. Januar 2008 lediglich das Schema allgemeiner Zollpräferenzen.

    (5)

    Kap Verde hat mit Schreiben vom 27. November 2007 einen Antrag auf Abweichung von den APS-Ursprungsregeln gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gestellt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 legte es ergänzende Informationen zu diesem Antrag vor.

    (6)

    Der Antrag auf Abweichung betrifft eine Jahresgesamtmenge von 1 561 Tonnen von drei Fischarten, zubereitet oder haltbar gemacht, wovon zwei nicht von Beschluss Nr. 2/2005 erfasst waren: Unechter Bonito oder Fregattmakrele, Makrele und Thunfisch.

    (7)

    Die Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass er vollständig und hinreichend begründet ist.

    (8)

    Die Abweichung ist erforderlich, um die kontinuierliche Versorgung während des gesamten Jahres sicherzustellen und dadurch eine umfangreiche Investition eines Unternehmens, das bereits sein Engagement zur Förderung der Entwicklung der betreffenden Tätigkeit in Kap Verde bewiesen hat, zu sichern.

    (9)

    Diese Investition würde sich nicht nur direkt auf die Fischereiindustrie in Kap Verde bei den in der Abweichung genannten Fischarten auswirken, sondern würde auch ganz allgemein indirekt der Fischereiflotte in Kap Verde erheblichen Aufschwung geben. Könnten mehr Schiffe für den Fischfang in Kap Verde eingesetzt werden, so würde auch die Versorgung mit Fisch mit Ursprungseigenschaft allmählich steigen.

    (10)

    Die Abweichung sollte solange gelten, bis die Investition und die allgemeine Vorhersehbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt sind, in keinem Fall aber länger als bis zum 31. Dezember 2010, wenn Kap Verde nicht mehr unter die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten APS-Länder fällt. Danach sollte die Rentabilität der Konservenindustrie in Kap Verde im Rahmen eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens gewährleistet sein.

    (11)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 legt Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden von Kap Verde, den Zollbehörden der Gemeinschaft und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der mit dieser Verordnung gewährten Abweichung eingeführt werden.

    (12)

    Im Interesse einer effizienteren Überwachung der Umsetzung der Abweichung sollten die Behörden in Kap Verde der Kommission regelmäßig nähere Angaben zu den ausgestellten Ursprungszeugnissen mitteilen.

    (13)

    Die Behörden von Kap Verde haben in ihrem Antrag angegeben, dass das betreffende Unternehmen wahrscheinlich nicht die erforderliche Produktionskapazität hat, um die Gesamtmenge der Kontingente bereits im ersten auf die Investition folgenden Betriebsjahr auszuschöpfen. Daher sollten die beantragten Mengen zwar für die Jahre 2009 und 2010 in vollem Umfang gewährt werden, für 2008 aber sollten die Kontingente anteilig je nach Datum des Inkrafttretens der Abweichung reduziert werden.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten Makrelen, Unechter Bonito oder Fregattmakrelen und Thunfische, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes ex 1604 15, ex 1604 19 und ex 1604 14, in Kap Verde hergestellt aus Nichtursprungsfisch, gemäß den Vereinbarungen nach Artikel 2, 3 und 4 als Fisch mit Ursprung in Kap Verde.

    Artikel 2

    Die Abweichung nach Artikel 1 gilt vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2010 für die im Anhang aufgeführten, von Kap Verde auf direktem Weg in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse und bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Mengen.

    Artikel 3

    Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 4

    (1)   Die Zollbehörden von Cape Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

    (2)   In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ist von den zuständigen Behörden in Kap Verde der folgende Vermerk einzutragen: „Derogation — Regulation (EC) No 815/2008“.

    (3)   Die zuständigen Behörden von Kap Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. September 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. August 2008

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

    (3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

    (4)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 48.


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zeitraum

    Menge (in Tonnen)

    09.1647

    ex 1604 15 11

    ex 1604 19 98

    Makrele (Scomber Colias, Scomber Japonicus, Scomber Scombrus), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

    1.9.2008 bis 31.12.2008

    333

    1.1.2009 bis 31.12.2009

    1 000

    1.1.2010 bis 31.12.2010

    1 000

    09.1648

    ex 1604 19 98

    Unechter Bonito oder Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis Rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

    1.9.2008 bis 31.12.2008

    116

    1.1.2009 bis 31.12.2009

    350

    1.1.2010 bis 31.12.2010

    350

    09.1649

    ex 1604 14 16

    ex 1604 14 18

    Gelbflossenthun, Echter Bonito (Tunnus Albacares, Katsuwonus Pelamis), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

    1.9.2008 bis 31.12.2008

    70

    1.1.2009 bis 31.12.2009

    211

    1.1.2010 bis 31.12.2010

    211


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