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Document 32008L0011
Directive 2008/11/EC of the European Parliament and of the Council of 11 March 2008 amending Directive 2003/71/EC on the prospectus to be published when securities are offered to the public or admitted to trading, as regards the implementing powers conferred on the Commission (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 76 vom 19.3.2008, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/07/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R1129
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32003L0071 | Änderung | Artikel 7.1 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Zusatz | Artikel 24.2BI | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Änderung | Artikel 11.3 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Ersetzung | Artikel 24.3 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Änderung | Artikel 14.8 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Ersetzung | Artikel 20.3 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Änderung | Artikel 4.3 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Änderung | Artikel 15.7 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Ersetzung | Artikel 24.4 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Änderung | Artikel 2.4 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Änderung | Artikel 8.4 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Änderung | Artikel 13.7 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32003L0071 | Änderung | Artikel 5.5 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32006L0066 | Ersetzung | Artikel 10.4 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32006L0066 | Ersetzung | Artikel 17 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32006L0066 | Ersetzung | Artikel 15.3 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32006L0066 | Ersetzung | Artikel 21.7 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32006L0066 | Ersetzung | Artikel 21.2 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32006L0066 | Änderung | Artikel 12.6 | 20/03/2008 | |
Modifies | 32006L0066 | Ersetzung | Artikel 24.3 | 20/03/2008 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32017R1129 | 21/07/2019 |
19.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/37 |
RICHTLINIE 2008/11/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2008
zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) zu erlassen sind. |
(2) |
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(3) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. |
(4) |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2003/71/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Es handelt sich um Maßnahmen, die darauf abstellen, Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG anzupassen und Form und Inhalt des Prospekts zu präzisieren oder zu ergänzen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(5) |
In der Richtlinie 2003/71/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäischen Parlament und der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Begrenzung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2003/71/EG, die eine zeitliche Begrenzung vorsieht, gestrichen werden. |
(6) |
Die Kommission sollte in regelmäßigen Zeitabständen das Funktionieren der Vorschriften für die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse bewerten, um es dem Europäischen Parlament und dem Rat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Ausmaß dieser Befugnisse und die Verfahrensvorschriften für die Kommission angemessen sind und sowohl die Effizienz als auch die demokratische Rechenschaftspflicht sicherstellen. |
(7) |
Die Richtlinie 2003/71/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2003/71/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 15 Absatz 7 werden wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 5 und Artikel 7 Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Auf der Grundlage der oben genannten Kriterien kann die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, die feststellen, ob ein Drittstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder aufgrund von Vorgehensweisen oder Verfahren, die auf von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards basieren, einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO, gewährleistet, dass die in diesem Staat erstellten Prospekte den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.“ |
3. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.
(2) ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 1.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.
(4) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(6) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.