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Document 32007D0066

    Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6572) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 161–163 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 174–176 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 05/11/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/66(1)/oj

    6.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 32/161


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2006

    über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6572)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/66/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 66/401/EWG ist das Höchstgewicht einer Partie im Zusammenhang mit der Saatgutprüfung festgelegt, um Abweichungen zwischen den geprüften Partien zu vermeiden.

    (2)

    Veränderungen in der Saatgutproduktion und in den Vermarktungspraktiken für Saatgut, insbesondere die höhere Saatgutgröße und die Art der Saatgutbeförderung, einschließlich der Beförderung als Massengut, lassen es angeraten erscheinen, bei Grassaatgut das vorgeschriebene Partiehöchstgewicht anzuheben.

    (3)

    Die Entscheidung 2002/454/EG der Kommission (2) sieht vor, dass ein zeitlich begrenzter Versuch durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Partiehöchstgewicht von bestimmtem Futterpflanzensaatgut im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG erhöht werden kann. Dieser Versuch sollte am 1. Juni 2003 abgeschlossen sein. An dem Versuch nahmen jedoch keine Saatgutbetriebe teil, denn laut der Entscheidung war für jede im Rahmen des Versuchs produzierte Saatgutpartie eine mit hohen Mehrkosten verbundene Heterogenitätsprüfung vorzunehmen.

    (4)

    Die derzeitigen internationalen Gepflogenheiten, abzuleiten insbesondere aus dem Technischen Protokoll der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA)/des Internationalen Saatgutverbands (ISF), das vom ISTA-Exekutivausschuss am 10. Februar 2006 angenommen und vom OECD-Rat (Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) am 24. Mai 2006 verabschiedet wurde, lassen Verfahren zu, die eine Anhebung des Höchstgewichts von Grassaatgutpartien vorsehen.

    (5)

    Um in der Praxis zu ermitteln, unter welchen Bedingungen Saatgutbetriebe ausreichend homogene große Saatgutpartien herstellen können, sollte ein zeitlich begrenzter Versuch zur Erhöhung des Höchstgewichts von Grassaatgutpartien durchgeführt werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 und Anlage III der Richtlinie 66/401/EWG wird für Mitgliedstaaten, die an dem zeitlich begrenzten Versuch teilnehmen, und in Bezug auf in Anlage III Spalte 2 der Richtlinie unter der Überschrift „GRAMINEAE“ genanntes Saatgut ein Partiehöchstgewicht von 25 Tonnen festgesetzt.

    (2)   Für Mitgliedstaaten, die an dem zeitlich begrenzten Versuch teilnehmen, gelten zusätzlich zu den in der Richtlinie 66/401/EWG genannten Bedingungen auch die Bedingungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung.

    (3)   Die Mitgliedstaaten, die an diesem Versuch teilnehmen, geben der Kommission Bescheid. Sie können ihre Teilnahme jederzeit beenden; hierfür genügt eine entsprechende Mitteilung an die Kommission

    Artikel 2

    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jedes Versuchsjahr — bis zum 31. März des jeweils folgenden Jahres — einen Bericht über die Versuchsergebnisse.

    Artikel 3

    Der zeitlich begrenzte Versuch beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 30. Juni 2012.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl.  125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

    (2)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 57.


    ANHANG

    Die in Artikel 1 genannten Bedingungen lauten wie folgt:

    a)

    Bei Abweichung von dem für Gramineae-Saatgutpartien vorgegebenen Höchstgewicht ist nach dem vom OECD-Rat am 24. Mai 2006 gebilligten ISTA/ISF-Versuch zur Partiegröße von Futterpflanzensaatgut (1) zu verfahren.

    b)

    Saatgutbetriebe müssen von der amtlichen Anerkennungsstelle offiziell zugelassen sein.

    c)

    Das gemäß der Richtlinie 66/401/EWG vorgeschriebene amtliche Etikett muss nach den Worten „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EG“ die Nummer der vorliegenden Entscheidung tragen.

    d)

    Von einem an dem zeitlich begrenzten Versuch teilnehmenden Mitgliedstaat für Vergleichsversuche der Gemeinschaft gelieferte Proben müssen von Saatgutpartien stammen, die gemäß den Versuchsbedingungen offiziell zugelassen wurden.

    e)

    Die amtliche Anerkennungsstelle beaufsichtigt den Versuch und kontrolliert gegebenenfalls bis zu 5 % der durchgeführten Heterogenitätsprüfungen.


    (1)  http://www.seedtest.org/en/content —1 – 1039.html)


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