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Document 32019R0365
Commission Implementing Regulation (EU) 2019/365 of 13 December 2018 laying down implementing technical standards with regard to the procedures and forms for exchange of information on sanctions, measures and investigations in accordance with Regulation (EU) 2015/2365 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance.)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/365 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren und Formate für den Austausch von Informationen zu Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/365 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren und Formate für den Austausch von Informationen zu Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/7659
ABl. L 81 vom 22.3.2019, pp. 128–133
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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22.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/128 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/365 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2018
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren und Formate für den Austausch von Informationen zu Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um sicherzustellen, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vollständige und richtige Informationen zu verwaltungs- und strafrechtlichen Maßnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen erhält, die aufgrund von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 auferlegt oder eingeleitet wurden, sollten gemeinsame Verfahren und Formate für die Übermittlung dieser Informationen festgelegt werden. |
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(2) |
Zur Vermeidung eventueller doppelter Einträge und Zuständigkeitskonflikte zwischen mehreren meldenden Behörden in einem Mitgliedstaat sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Kontaktstelle für den Informationsaustausch mit der ESMA bezeichnet werden. |
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(3) |
Damit die von der ESMA zu veröffentlichenden Jahresberichte über Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen aussagekräftige Informationen enthalten, sollte aus den von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen klar hervorgehen, welche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt wurden; hierzu sollten spezielle Formulare verwendet werden. |
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(4) |
Die zuständige Behörde sollte der ESMA eine Kopie der Entscheidung, mit der die verwaltungsrechtliche Sanktion oder die Verwaltungsmaßnahme verhängt wurde, sowie eine klare zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Punkte dieser Entscheidung übermitteln. Wurde die ESMA nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 bereits über eine bestimmte verwaltungsrechtliche Sanktion oder Verwaltungsmaßnahme unterrichtet, so sollte zur Begrenzung des Meldeaufwands von der zuständigen Behörde lediglich ein eindeutiger Verweis auf die betreffende Sanktion oder Maßnahme verlangt werden. |
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(5) |
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der ESMA gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Verfahren vorgelegt wurde. |
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(6) |
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMA zu diesem Entwurf keine offene öffentliche Konsultation durchgeführt und auch nicht die potenziellen Kosten und den potenziellen Nutzen der Einführung der Standardformate und Verfahren analysiert, die von den jeweiligen zuständigen Behörden verwendet werden sollten, da dies in Anbetracht des Umfangs und der Auswirkungen dieser Standards unverhältnismäßig gewesen wäre, wenn man berücksichtigt, dass die Adressaten der technischen Durchführungsstandards die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht die Marktteilnehmer sind. |
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(7) |
Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Kontaktstellen
(1) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bezeichnet eine einzige Kontaktstelle für den Erhalt der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen sowie für jegliche Kommunikation in Bezug auf den Erhalt dieser Informationen. Einzelheiten zur Kontaktstelle werden auf der Website der ESMA zur Verfügung gestellt.
(2) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichnen eine einzige Kontaktstelle für diesen Mitgliedstaat, über die jegliche Kommunikation in Bezug auf die Übermittlung der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen erfolgt. Die zuständigen Behörden teilen der ESMA diese Kontaktstellen mit.
Artikel 2
Jährliche Übermittlung aggregierter Angaben
(1) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichneten Kontaktstellen übermitteln der ESMA die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Von der Entscheidung, mit der verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängt wurden, sind Kopien sowie eine Zusammenfassung zu übermitteln, sofern die ESMA nicht gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Sanktion oder die Maßnahme bereits unterrichtet wurde. Die Kopien der Entscheidungen werden als E-Mail-Anhänge zum Formular übermittelt.
(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichneten Kontaktstellen übermitteln der ESMA die in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Formulare beziehen sich auf einen Meldezeitraum von einem Kalenderjahr und werden zusammen mit etwaigen Anhängen elektronisch ausgefüllt und der Kontaktstelle der ESMA spätestens bis zum 31. März des Folgejahres per E-Mail übermittelt.
Die erste Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Formulare erfolgt 2018 für die Kalenderjahre 2016 und 2017.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).