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eCall-Systeme in Fahrzeugen – Typgenehmigung

eCall-Systeme in Fahrzeugen – Typgenehmigung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/758 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt die allgemeinen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung* von auf dem 112-Notruf (europaweite Notrufnummer) basierenden bordeigenen eCall-Systemen sowie deren Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten fest.
  • Sie soll gewährleisten, dass ab dem 31. März 2018 alle neuen Fahrzeugtypen in der EU mit eCall-Systemen zur frühzeitigen Alarmierung der Notdienste im Falle eines schweren Unfalls ausgestattet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für:

  • Personenkraftwagen (Kategorie M1 – Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz);
  • leichte Nutzfahrzeuge (Kategorie N1 – Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen).

Pflichten der Hersteller

Alle neuen Typen dieser Fahrzeuge müssen:

  • mit einem fest eingebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet sein;
  • so konstruiert sein, dass
    • bei einem schweren Unfall, der durch Aktivierung von Sensoren oder Prozessoren im Fahrzeug erkannt wird, ein eCall über die Notrufnummer 112 automatisch ausgelöst wird;
    • das System auch manuell ausgelöst werden kann;
  • über ein System verfügen, mit dem die Fahrzeuginsassen gewarnt werden, wenn aufgrund eines kritischen Systemfehlers das eCall-System nicht genutzt werden kann;
  • gewährleisten, dass die Empfänger der eCall-Systeme mit den von Galileo und EGNOS erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind.

Technische Anforderungen und Prüfverfahren

Die Europäische Kommission hat über einen delegierten Rechtsakt die Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 beschlossen. Diese Verordnung ergänzt und ändert Verordnung (EU) 2015/758 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen eCall-Einheiten und Bauteilen.

Privatsphäre und Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das eCall-System muss den Datenschutzvorschriften der EU entsprechen (siehe Zusammenfassung). Die Verordnung legt zudem eine Reihe besonderer Vorschriften fest, u. a. dass:

  • personenbezogene Daten nur für die Handhabung von Notfallsituationen verwendet und nur so lange wie zu deren Abwicklung nötig aufbewahrt werden dürfen und anschließend gelöscht werden;
  • die Hersteller dafür Sorge tragen, dass das System nicht rückverfolgbar ist und dass keine dauerhafte Verfolgung erfolgt;
  • Daten im internen Speicher des Systems automatisch und kontinuierlich gelöscht werden;
  • Informationen über die Verwendung von personenbezogenen Daten im Benutzerhandbuch enthalten sind.

Seit dem 31. März 2018 wird nur dann eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und eCall-Systeme erteilt, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 8 und 9, Artikel 6 Absatz 12 und 13 sowie die Artikel 8, 9, 10 und 12 gelten seit dem 8. Juni 2015. Bis zu diesem Datum musste die Kommission über delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte die Gesetzgebung verabschiedet haben. Die restlichen Artikel finden seit dem 31. März 2018 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Typgenehmigung: Dies bedeutet, dass Prüfungen zur Gewährleistung der Erfüllung der einschlägigen regulatorischen, technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen durchgeführt wurden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77-89)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/758 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Wirksamkeit der Einführung der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ (COM(2020) 808 final vom 15.12.2020)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.05.2021

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