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Document 32014D0288

    2014/288/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Mai 2014 über die Standardberichtsanforderungen für von der Union kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/940/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2976)

    ABl. L 147 vom 17/05/2014, p. 88–113 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2016; Aufgehoben durch 32016D0969

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/288/oj

    17.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 147/88


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 12. Mai 2014

    über die Standardberichtsanforderungen für von der Union kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/940/EG

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2976)

    (2014/288/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG wird eine Finanzierungsmaßnahme der Union eingeführt, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben zu erstatten, die sie bei der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen tätigen.

    (3)

    Gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Entscheidung 2009/470/EG übermitteln die Mitgliedstaaten für jedes genehmigte Programm technische und finanzielle Zwischenberichte und — bis spätestens 30. April jedes Jahres — einen ausführlichen technischen Jahresbericht, einschließlich der Auswertung der erzielten Ergebnisse und einer detaillierten Aufstellung der im Vorjahr getätigten Ausgaben.

    (4)

    In der Entscheidung 2008/940/EG der Kommission (2) ist im Detail festgelegt, welche Informationen die technischen und finanziellen Zwischen- und Schlussberichte enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten, die für eine Kofinanzierung durch die Union genehmigte Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen durchführen, übermitteln.

    (5)

    Seit Annahme der Entscheidung 2008/940/EG wurden im Rahmen der Vereinfachung und Verbesserung der Anforderungen und Verfahren im Zusammenhang mit den Programmen Änderungen vorgenommen, die die Maßnahmen, die für eine Unionsförderung in Betracht kommen, sowie die Methode zur Berechnung der Erstattungssumme gemäß den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung der Programme für das jeweilige Jahr betreffen.

    (6)

    Um das Verfahren zur Vorlage der Berichte, ihre Bearbeitung und Bewertung sowie die Weiterverfolgung der Fortschritte im Laufe der Jahre weiter zu verbessern, sollten ferner die Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der Programme ab dem 1. Juli 2015 von den Mitgliedstaaten online unter Verwendung der von der Kommission entwickelten elektronischen Standardvorlagen übermittelt werden. Die Struktur der entsprechenden Berichte sollte folglich so angepasst werden, dass eine elektronische Übermittlung und Verarbeitung der Daten möglich ist.

    (7)

    Die Standardanforderungen für die Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sollten daher dahingehend geändert werden, dass sie mit den Änderungen der einschlägigen Unionsvorschriften in Einklang stehen und mit dem System für die Online-Übermittlung kompatibel sind.

    (8)

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten in der zweiten Hälfte jedes Jahres auf, aktualisierte Informationen zur Verwendung der Mittel für förderfähige Maßnahmen im Rahmen ihrer Programme seit Beginn des Jahres zu übermitteln, sowie Schätzungen bezüglich des Finanzbedarfs für das gesamte Jahr. Im Interesse einer besseren Nutzung der verfügbaren Mittel entwirft die Kommission auf der Grundlage dieser Informationen jedes Jahr einen Beschluss zur Änderung des Finanzierungsbeschlusses für das laufende Jahr, um Gelder von Programmen abzuziehen, die die ihnen zugewiesenen Mittel voraussichtlich nicht ausschöpfen werden, und denjenigen Programmen zuzuweisen, die zusätzliche Mittel benötigen.

    (9)

    Um die Neuzuweisung der Mittel auf die Programme zu optimieren, sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Daten über die Kosten pro Einheit auch quantitative Angaben zu den bereits durchgeführten Tätigkeiten und zum erwarteten Umfang derselben vorlegen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die für die Neuzuweisung der Mittel benötigten Informationen in die Zwischenberichte aufgenommen werden.

    (10)

    Die Entscheidung 2008/940/EG sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten übermitteln die Zwischenberichte und Schlussberichte gemäß Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG für genehmigte Programme im Einklang mit diesem Beschluss.

    Artikel 2

    Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

    a)

    „Zwischenberichte“ technische (3) und finanzielle Zwischenberichte über die Durchführung der laufenden Programme, die der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG zu übermitteln sind;

    b)

    „Schlussberichte“ ausführliche technische und finanzielle Berichte, die der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG bis spätestens 30. April jedes Jahres für das gesamte vorhergehende Jahr der Durchführung jedes genehmigten Programms zu übermitteln sind;

    c)

    „Erstattungsanträge“ Anträge auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat getätigten Ausgaben, die gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Entscheidung 2009/470/EG bei der Kommission einzureichen sind.

    Artikel 3

    (1)   Für laufende Programme, für die gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union genehmigt wurde, wird der Kommission bis spätestens 31. August jedes Jahres ein Zwischenbericht übermittelt.

    (2)   Die Zwischenberichte enthalten alle einschlägigen Informationen gemäß Anhang I.

    Artikel 4

    Die Schlussberichte und die Erstattungsanträge enthalten alle einschlägigen Informationen gemäß Anhang II sowie

    a)

    technische Angaben gemäß

    i)

    Anhang III in Bezug auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose, Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten, Milzbrand, infektiöse Pleuropneumonie der Rinder, Echinokokkose, Trichinellose und verotoxigene Escherichia coli;

    ii)

    Anhang IV in Bezug auf (zoonotische) Salmonellose;

    iii)

    Anhang V in Bezug auf die afrikanische Schweinepest, die vesikuläre Schweinekrankheit und die klassische Schweinepest;

    iv)

    Anhang VI in Bezug auf Tollwut;

    v)

    Anhang VII in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE);

    vi)

    Anhang VIII in Bezug auf Aviäre Influenza;

    vii)

    Anhang IX in Bezug auf infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), infektiöse Anämie der Lachse (ISA), virale hämorrhagische Septikämia (VHS), Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV), Bonamiose (Bonamia ostreae), Marteiliose (Marteilia refringens) und Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere.

    b)

    Angaben zu den Tätigkeiten und Kosten gemäß Anhang X Teil I sowie für jedes Programm eine unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang X Teil II.

    Artikel 5

    (1)   Ab dem 1. Juli 2015 übermitteln die Mitgliedstaaten die Zwischenberichte gemäß Artikel 3 sowie die Schlussberichte und die Erstattungsanträge gemäß Artikel 4 online unter Verwendung der entsprechenden von der Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen Standardvorlagen, außer für Programme, die sich auf die in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer vii genannten Seuchen beziehen.

    (2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen wird der Kommission eine unterzeichnete Fassung des Teils des Schlussberichts und der Erstattungsanträge gemäß Artikel 4 Buchstabe b übermittelt.

    Artikel 6

    Die Entscheidung 2008/940/EG wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Unbeschadet des Artikels 5 gilt dieser Beschluss für Seuchentilgungs-, -bekämpfungs- und -überwachungsprogramme, die ab dem 1. Januar 2015 durchgeführt werden.

    Artikel 8

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. Mai 2014

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  Entscheidung 2008/940/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 zur Festlegung von Standardberichtsanforderungen für von der Gemeinschaft kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (ABl. L. 335 vom 13.12.2008, S. 61).

    (3)  Der einzige finanzielle Zwischenbericht ist 2015 vorzulegen.


    ANHANG I

    Anforderungen an Zwischenberichte

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    ANHANG II

    Anforderungen an Schlussberichte und Erstattungsanträge

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    ANHANG III

    Technischer Schlussbericht für Programme in Bezug auf Wiederkäuerseuchen

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    ANHANG IV

    Technischer Bericht zu Programmen zur Bekämpfung zoonotischer Salmonellen

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    ANHANG V

    Technischer Schlussbericht für Programme in Bezug auf Schweineseuchen

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    ANHANG VI

    Technischer Schlussbericht für Tollwutprogramme

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    ANHANG VII

    Technischer Schlussbericht für TSE-Überwachungs- und Tilgungsprogramme

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    ANHANG VIII

    Technischer Schlussbericht für Programme zur Überwachung auf aviäre Influenza

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    ANHANG IX

    Bericht über Programme in Bezug auf Fischseuchen

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    ANHANG X

    TEIL I

    Bericht über Maßnahmen und Kosten

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    TEIL II:

    Unterzeichnete Erklärung, die dem Schlussbericht/den Erstattungsanträgen beizufügen ist

    Mitgliedstaat:

    Programm:

    Jahr der Programmdurchführung:

    Die Unterzeichneten bescheinigen, dass

    die Angaben im Schlussbericht und in den Erstattungsanträgen vollständig, verlässlich und wahrheitsgemäß sind, dass die geltend gemachten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Kosten korrekt verbucht und nach den Bestimmungen des Beschlusses …/der Verordnung (EG/EU) Nr. ……. (einschlägigen Finanzierungsbeschluss nennen) förderfähig sind; ….

    alle Belege für die Kosten und Maßnahmen für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung der Höhe der Entschädigung für den Verlust von Tieren;

    das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

    für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

    zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge für die Maßnahmen und geltend gemachten Kosten.

    Datum

    Name und Unterschrift des/der geschäftsführenden Direktors/Direktorin:


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